Unrecht als System 1950-1952, Seite 31

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 31 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 31);  rigen aller politischen Parteien zusammensetzt, getreu den Vorschriften der „Wachtturmgesellschaft" als „rote Totalitäre" verleumdet haben, versuchten sie, die Nichtachtung und den illegalen Widerstand gegen die Anordnungen und Maßnahmen der Regierung der DDR herbeizuführen. Sie trieben also Boykotthetze. Da die Regierung der DDR bei uns die oberste demokratische Einrichtung ist, war die Boykotthetze gegen eine demokratische Einrichtung gerichtet. Auch darin, daß die Angeklagten verbreiteten, die „roten Totalitären" bezw. die „Kommunisten" versuchten das fortzusetzen, was die Braunhemden nicht vollendet haben, ist der gleiche gesetzliche Tatbestand verwirklicht, weil auch diese Behauptung die Nichtachtung und den illegalen Widerstand gegen die Regierung der DDR herbeiführen sollte. Ein weiteres Mal wurde der gleiche Tatbestand dadurch erfüllt, daß von unserer Volkspolizei behauptet wurde, sie hätte mit Holzknüppeln auf Versammlungsteilnehmer eingeschlagen. Diese Behauptung sollte dazu dienen, die Volkspolizei zu diskretisieren, zu boykottieren. Auch die Volkspolizei ist eine demokratische Einrichtung; gegen diese hat sich in diesem Falle die Boykotthetze der Angeklagten gerichtet. Auch die Volkswahl im Oktober 1950 war eine demokratische Einrichtung. Dadurch, daß die Angeklagten bei den sich bietenden Gelegenheiten ihre Zuhörer aufforderten, sich nicht daran zu beteiligen, haben sie Wahlsabotage und wiederum Boykotthetze gegen eine demokratische Einrichtung betrieben. Die Angeklagten haben aber noch einen weiteren Tatbestand' des Artikel 6 der Verfassung der DDR erfüllt: sie haben nämlidi militaristische Propaganda betrieben. Dadurch, daß sie ihren Zuhörern erzählten, daß Kriege gottgewollt seien, daß es keinen Sinn habe, sich dagegen aufzulehnen, haben sie die Rüstungen und Kriegsvorbereitungen der Imperialisten popularisiert. Wer aber imperialistische Kriegsvorbereitungen popularisiert, treibt militärische Propaganda. Weiterhin haben die Angeklagten aber auch Kriegshetze dadurch betrieben, daß sie bei gelegentlichen Anlässen, insbesondere bei ihren Hausbesuchen, auf dieselbe Art, wie sie zu den Wahlen 1950 Stellung nahmen, über die Unterschriftensammlung zur Ächtung der Atombombe sprachen. Zwar leugneten sie in jedem Falle eines Besuches oder einer „Predigt" unmittelbar aufgefordert zu haben, den Stockholmer Appell nicht zu unterschreiben, jedoch waren sie geständig, stets ihren Zuhörern,auf entsprechendes Befragen geantwortet zu haben: „Ich persönlich unterschreibe nicht." Wenn sich die Angeklagten, die als „Verkünder" und „Prediger", also als von Gott Berufene auftraten, so verhalten haben, so ist zwischen ihnen und einem einfachen anderen Bürger, der sich zur Unterschriftensammlung ablehnend verhält, keine Gleichwertigkeit zu sehen. Ihr Wort galt bei ihren Zuhörern. Ihr Verhalten war Kriegshetze, weil es den Wünschen der amerikanischen Imperialisten, die Atomwaffe nicht zu verbieten und sie als Kriegsmittel möglichst bald in Anwendung zu bringen, entsprach. Die von den Angeklagten verbreiteten Erzählungen, insbesondere aber die, die von Gott wohlgefälligen Kriegen handelten, stellen auch eine Verbreitung tendenziöser Gerüchte dar, welche, da die Menschen durch sie vom aktiven Kampf gegen den Krieg abgehalten werden, den Frieden der Welt gefährden. Die Angeklagten haben somit auch den Tatbestand der Kontrollratsdirektive 38, Abschnitt II Art. Ill A III verwirklicht. Die Angeklagten können sich nicht auf Artikel 41 der Verfassung der DDR berufen. Zwar genießt danach jeder Bürger volle Glaubens- und Gewissensfreiheit und wird die ungestörte Religionsausübung geschützt. Es ist aber ein Unding, annehmen zu wollen, daß die Verfassung, nachdem sie in einem Artikel, nämlich dem Artikel 6, ein bestimmtes Tun als ein Verbrechen bezeichnet, dieses Tun wiederum dann legalisieren würde, wenn es religiös verbrämt oder getarnt ist. Das Tun der Angeklagten war aber das Betreiben von Boykotthetze und Kriegshetze. Daß dieses Tun in Glaubenssätze gehüllt war, von deren Richtig- keit die Angeklagten möglicherweise sogar überzeugt sein mögen, ist daher unbedeutend Das Gericht, von der Erkenntnis geleitet, daß die Erhaltung des Friedens kategorisch verlange, daß den Angeklagten für ihre Straftat eine empfindliche Sühne zuteil werden müsse, die auch vorbeugend zu wirken habe, erkannte, wie im Urteilseingang festgelegt Da die Angeklagten sich auch nach der Kontrollratsdirektive 38 Abschnitt II Art. Ill A III vergangen hatten, mußten sie in die Gruppe der Belasteten eingestuft und gem. Art. IX des gleichen Gesetzes mit den vorgeschriebenen Sühnemaßnahmen belegt werden . gez. Dzida, zugleich für den nicht mehr anwesenden Richter kr. A. Schulz. Die Richtigkeit vorstehender Abschrift wird beglaubigt. L. S. Potsdam, den 14. April 1951 gez. Sellack, Justizangestellte als Urkundsperson der Geschäftsstelle. Urteil gegen den Prediger Georg Machledt DOKUMENT NR. 23 7 St.Ks. 27/50 Im Namen des Volkes 1 In der Strafsache gegen den Prediger Georg Machledt, geb. am 31. 8.1905 in Zossen, Krs. Teltow, wohnhaft in Dabendorf, Goethestr. 9, z. Zt. in U-Haft wegen Vergehen und Verbrechen nach Kontr.Dir. Nr. 38 Abschnitt II Art. III und Art. 6 der Verfassung der DDR wurde in der Sitzung vom 23. November 1950 vor dem Landgericht Große Strafkammer in Potsdam für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen. Verbrechens gern. Artikel 6 der Verfassung der DDR zu einer Zuchthausstrafe von 5 fünf Jahren verurteilt. Gern. Kontrollratsdirektive 38 Abschnitt II Art. Ill A III wird der Angeklagte in die Gruppe der Belasteten eingestuft und unterliegt den Sühnemaßnahmen nach Art. IX Ziffer 3 9 des gleichen Gesetzes. Sein Vermögen wird eingezogen, die Dauer der Berufsbeschränkung nach Ziffer 7 auf 15 fünfzehn Jahre festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Gründe: 1946 trat der Angeklagte in Nordhausen mit den „Zeugen Jehovas" in Verbindung. Nachdem er noch im gleichen Jahre getauft wurde, übte er die Tätigkeit eines „Predigers" dieser Sekte aus. Noch im Herbst desselben Jahres kam er nach Dabendorf b/Zossen und „predigte" hier ebenfalls Der Angeklagte trägt zu seiner Verteidigung vor, daß die in seiner Wohnung beschlagnahmten Druckschriften genau so wenig verboten gewesen seien, wie die Organisation der „Zeugen Jehova". Auch will er die Doppelexemplare des „Wachtturm" nicht verliehen, sondern für jedes seiner Familienmitglieder jeweils ein Exemplar aus Berlin mitgebracht haben. Diese Einlassungen sind nicht geeignet den eingangs festgestellten Sachverhalt abzuschwächen. Er hat auch anläßlich seiner Predigten, insbesondere bei seinen Hausbesuchen, darauf hingewiesen, daß er nicht den Appell zur Ächtung der Atomwaffe unterzeichnen werde. Der Angeklagte ist, obwohl die von ihm eingeführten Schriften keine Lizenz hatten, auch nicht beschuldigt worden, verbotene Schriften eingeführt oder einer verbotenen Organisation angehört zu haben. Er ist vielmehr beschuldigt worden durch Erfinden und Verbreiten tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes gefährdet und durch die Verbreitung des Inhalts seiner Hetzschriften Boykott- und Kriegshetze betrieben zu haben. Danach ist erwiesen, daß sich der Angeklagte des Verbrechens nach Art. 6 der Verfassung der DDR schuldig gemacht hat. Er hat entsprechend den Vorschriften der „Wachtturmgesellschaft" die Regierung der DDR, die aus Angehörigen aller politischen Parteien entsprechend dem Willen des Volkes zusammengesetzt ist, als „Rote Totalitäre" verleumdet. Damit versuchte er Nichtachtung und illegalen Widerstand gegen die Anordnungen und Maßnahmen der Regierung herbeizuführen. Er trieb also Boy- 31;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 31 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 31) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 31 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 31)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die weitere Aufklärung und offensive Abwehr der Tätigkeit von Befragungsstellen imperialistischer Geheimdienste in der BRD. Ständig müssen wir über das System, den Inhalt, die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes rechtswidrig zugefügt werden. Ein persönlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger ist ausgeschlossen.

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