Unrecht als System 1950-1952, Seite 26

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 26 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 26); mittelbar erkennbare Kriegshetze dar. Sie, die in der Hauptverhandlung auch bekannt gaben, daß für die „Zeugen Jehovas" Teufel und Dämonen Wirklichkeit seien, können sich nicht darauf berufen, daß sie nur in religiösem übertragenen Sinne von Krieg gesprochen haben. Entscheidend ist, wie ihre Worte auf die einfachen Menschen, die sie an-sprachen, wirkten, und die haben, wie auch das Gericht, ihre Ausführungen als eine ganz real zu verstehende Kriegsankündigung aufgefaßt. Insbesondere diese letzte Form der Kriegshetze verstößt zugleich auch gegen den Art. Ill A III der Kontrollratsdirektive; sie ist ein böswillig erfundenes Gerücht, das den Frieden gefährdet. II. Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen ist von den Angeklagten in verschiedenen Formen begangen worden. Sie liegt einmal in der Verbreitung des „Wachtturms" Nr. 7 vom Jahre 1950 und der sog. Petition. Sie ist jedoch ebenfalls begangen in der Abhaltung der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik von den Volkswahlen am 15. Oktober 1950. Hier berufen sidi die Angeklagten genau wie bei Begehung der Kriegshetze darauf, daß sie nur ihre persönliche Meinung geäußert hätten. Hier gilt das bezüglich der Kriegshetze Gesagte entsprechend. Bei der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten stellt sich als eine ganz besonders hartnäckige und gefährliche Form der Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen die Gesamtheit und Vielheit der Handlungen dar, die in der Anklage unter dem Sammelbegriff „Vorbereitung der Illegalität" zusammengefaßt sind. Sie enthalten nicht nur die Aufforderung, Anordnungen der Staatsgewalt also der höchsten demokratischen Einrichtung im Sinne des Art. 6 nicht zu beaditen, sondern fordern darüber hinaus auf, aktiv Maßnahmen der verschiedensten Art zu treffen, um die Durchsetzung staatlicher Anordnungen zu durchkreuzen und unmöglich zu machen, Maßnahmen, die zum Teil auch schon verwirklicht worden waren; dieser Komplex von Handlungen stellt eine besonders gefährliche Begehungsform des Tatbestandes des Art. 6 dar Das Tatbestandsmaterial des Völkerhasses kommt im besonderen in der Verbreitung 'der hetzerischen Artikel der Jahrbücher zpm Ausdruck. Auch diese Handlungen stellen zugleich einen Die Verfassung legt in Art. 41 volle Glaubens- und Religionsfreiheit fest und schützt die ungestörte Religionsausübung. Sie legt aber ebenso fest, daß Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, religiöse Handlungen und der Religionsunterricht nicht für verfassungswidrige Zwecke mißbraucht werden dürfen. Das, was die Angeklagten getan haben und wofür sie bestraft werden, hat mit Religionsausübung nichts zu tun. Deshalb hat das Gericht auch während der Hauptverhandlung alle Erörterung religiöser Fragen abgelehnt. Die Angeklagten Verstoß gegen den Art. Ill A III der Kontrollratsdirektive 38 dar, das tendenziöse Erfinden von friedensgefährdenden Gerüchten. Die Angeklagten haben alle vorsätzlich gehandelt; sie haben in Kenntnis der einzelnen Tatbestandsmerkmale das ihnen vorgeworfene Verbrechen begangen und haben den eingetretenen Erfolg auch gewollt. Dies gilt auch in vollem Umfange für die durch Spionagehandlungen begangene Kriegshetze. Alle Angeklagten wußten, daß wichtige Meldungen nach Brooklyn weitergegeben werden. Das Geständnis des Angeklagten B., er habe bei den verlangten Berichten gewußt, daß es sich um politische Berichte handelt, und er habe gewußt, daß Berichte politischen Inhalts nach Brooklyn weitergegeben werden, läßt zwingend auch auf das Bewußtsein der anderen Angeklagten schließen, die entweder ihrer Funktion nach über ihm standen, oder aber in ihrer Rolle innerhalb der „Zeugen Jehovas" ihm gleichzustellen waren. Die Erkenntnis, daß die amerikanische Organisation dazu dienen sollte, die Deutsche Demokratische Republik zu untergraben, bestand bei Vornahme ihrer Handlungen, da ihnen das Hetzerische der ganzen Propaganda und der besondere Charakter der Weisungen und „Empfehlungen" nicht entgangen ist. Neben seiner Bedeutung als Äusfüh-rungshandlung der Boykotthetze kommt der Vorbereitung der Illegalität durch alle Angeklagten aber auch noch die besondere Bedeutung zu, daß sie darauf schließen läßt, daß sie sich alle bewußt waren, daß ihr Treiben innerhalb ihrer Organisation gegen den Bestand unseres Staates gerichtet war und deshalb zu einem Verbot der Organisation im allgemeinen und eine Strafverfolgung gegen sie führen mußte. Es ist ihr „schlechtes Gewissen", das Bewußtsein des Rechtswidrigen ihres Tuns, das durch diese Vorbereitung der Illegalität bewiesen wird. Die Anklage ist damit in vollem Umfange bestätigt worden. Die Weisungen der theokratischen „Regierung", die von der Brooklyner Leitung kamen, brachten die Angeklagten zu den festgestellten Betätigungen von Spionage, Boykotthetze und Kriegshetze als Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und den Art. Ill A III der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats. haben keine Glaubensgrundsätze bekannt und verbreitet, wenn sie gegen den Frieden und die Bemühungen des Volkes, den Frieden zu erhalten, und gegen die Demokratie agitierten. Es ist nicht Religionsbetätigung, wenn sie gegen die Freiheit des Volkes auftraten und damit gegen die friedfertige Politik Deutschlands, die eine Grundlinie unserer Verfassung bildet, und gegen das Wohl und die Freiheit des Volkes, die oberstes Prinzip der Verfassung sind, verstießen. Es ist nicht Religionsausübung, wenn die Angeklagten Spionage trieben, Gebiets- karten mit politisch und militärisch wichtigen Punkten und sonstige Zeichnungen über strategisch wichtige Objekte herstellten oder beschafften. Daß die hier Angeklagten als Anhänger einer religiösen Sekte auftraten, ändert nichts an dem Inhalt ihrer Tätigkeit; auf den Inhalt der Tätigkeit kommt es aber an. Insoweit die Angeklagten sich in ihrem Auftreten religiöser Ausdrucksweisen bedienten, sich im übrigen wahllos auf die Bibel beriefen, waren dies Tarnungen, wie dies am besten aus der bei dem Angeklagten A. Vorgefundenen, den kommenden Krieg darstellenden Rededisposition hervorgeht. Es war dies ebensowenig Religionsausübung, wie die in einem anderen demokratischen Lande, der Polnischen Volksrepublik, festgestellte Betätigung der „Zeugen Jehovas", die dort ebenfalls das Land bereisten und alle möglichen wirtschaftlichen, politischen und militärischen Angaben sammelten, die sie dann nach Amerika weiterleiteten. Dem Gericht ist aus diesbezüglichen Veröffentlichungen der polnischen Behörden bekannt, daß in Polen in Lokalen der Sekte und in den Wohnungen ihrer Mitglieder ähnlich wie hier zahlreiche Landkarten mit eingezeichneten Rü-stungs- und Industrieobjekten, Eisenbahnknotenpunkten und Kraftwerken entdeckt wurden; daß die Spionage treibenden Mitglieder der Sekte „Gottesbriefe" verbreiteten, in denen ein baldiger Krieg prophezeit wurde, Verletzung der Arbeitsdisziplin empfohlen und gegen den Stockholmer Appell Propaganda betrieben wurde. Auch in Polen wurde festgestellt, daß all dies von der Brooklyner Zentrale aus geleitet wurde. VIII Die Angeklagten berufen sich darauf, nach Weisungen ihrer theokratischen „Regierung" gehandelt zu haben. Dies beweist, daß die „Zeugen Jehovas" einen Staat im Staate bilden wollen und daß sie die Gesetze und die Ordnung unseres Staates nicht für sich als verbindlich anerkennen. Sie stellen, wie vor allem die Beispiele der Zeugin Th., des Zeugen M., aber auch der Angeklagten W. und Z. zeigen, eine Gefahr für unsere Jugend dar, die durch die Irrlehren dieser Organisation von der Teilnahme an unserem Aufbau abgehalten werden soll. Alle Angeklagten sind darauf ausgegangen, im Falle eines Verbotes der Sekte deren Tätigkeit illegal fortzusetzen und haben daher eine besondere Hartnäckigkeit ihrer Gesinnung gezeigt. Bei der Bemessung der Strafen aller Angeklagten muß daher gelten: Die ihnen gegenüber ausgesprochenen Strafen müssen alle die, die etwa den „Zeugen Jehovas" und ihren Auftraggebern noch folgen wollen, eindringlich warnen und zwar sowohl die, die ihnen bereits gefolgt sind, wie auch die, die einem etwa versuchten illegalen Treiben ausgesetzt sein sollten. Der Fanatismus und die Hartnäckigkeit im Festhalten an den Weisungen ihrer theokratischen „Regierung", das ist an Brooklyn, 26;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 26 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 26) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 26 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 26)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen Dietz Verlag Berlin Andropow, Autorenkollekt Hager, Zum IOC.

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