Unrecht als System 1950-1952, Seite 199

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 199 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 199); b) anerkannte Verfdlgte des Naziregimes und deren Kinder, c) Vollwaisen und Zöglinge von Kinderheimen gemäß § 15 des Gesetzes vom 8. Februar 1950 über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokrati- ’ sehen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung (GB1.S.95). 2. Sonstige Studierende mit besonderen fachlichen Leistungen. § 2 Auswahl der Stipendienempfänger (1) Die Auswahl der Stipendienempfänger erfolgt durch Stipendienkommissionen, die an jeder Universität oder Hochschule zu bilden sind. (2) Die Stipendienkommissionen setzen sich wie folgt zusammen: 3. aus zwei Vertretern der Freien Deutschen Jugend (FDJ) einem Vertreter der FDJ-Hochschulgruppen-leitung und einem Vertreter der jeweiligen FDJ-Fakultätsgruppenleitung Aus: Gesetzblatt der DDR vom 27. 9. 1951, Nr. 115. i DOKUMENT NR. 248 Anlage zur Verordnung über die Regelung des Stipendienwesens an Universitäten und Hochschulen. Stipendienrichtlinien für dip Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik § 1 An den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik' Werden gewährt: I. Grundstipendien und Leistungszuschläge, II. Leistungsstipendien an sonstige Studierende. § 2 Grundstipendien und Leistungszuschläge (1) Arbeiter, Bauern, Angehörige der Intelligenz und deren Kinder sowie die im § 1 Ziffer 1 Buchst, a bis c der Verordnung vom 20. September 1951 genannten Personen und deren Kinder erhalten als Grundstipendien monatlich 180 DM. (2) Bei Studierenden von Hochschulen und Fakultäten oder Fachrichtungen, die für den Fünfjahrplan von besonderer Bedeutung sind, erhöht sich das Grundstipendium auf monatlich 200 DM. Die Liste der hierfür in Betracht kommenden Hochschulen, Fakultäten und Fachrichtungen wird vom Staatssekretariat für Hochschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik im Einverständnis mit der Staatlichen Plankommission herausgegeben. (3) Die Zahlung des Grundstipendiums erfolgt nach der Zulassung zur Universität oder Hochschule mit Beginn des 1. Studienjahres., Die Weiterzahlung für die folgenden Studienjahre ist vom Bestehen der jährlich abzulegenden Zwischenprüfungen abhängig. (4) Für Studierende, die ein Grundstipendium erhalten, wird ein Leistungszuschlag gezahlt a) in Höhe von 40 DM, wenn das Reifezeugnis oder die jährlich stattfindenden Zwischenprüfungen am Ende des Studienjahres die Note 2 (gut) aufweisen, b) in Höhe von 80 DM, wenn sie die Note 1 (ausgezeichnet) aufweisen. § 3 Leistungsstipendien an sonstige Studierende (1) An Studierende, die nicht unter das Grundstipendium fallen, wird bei besonderen fachlichen Leistungen ein Leistungsstipendium gewährt. (2) Das Leistungsstipendium beträgt monatlich a) 130 DM, wenn das Reifezeugnis die Note 2 (gut) oder die jährlich stattfindenden Zwischenprüfungen am Ende des Studienjahres im Durchschnitt die Note 2,2 (gut) aufweisen; b) 180 DM, wenn das Reifezeugnis die Note 1 (ausgezeichnet) oder die jährlich stattfindenden Zwischenprüfunsen am Ende des Studienjahres im Durchschnitt die Note 1,5 (ausgezeichnet) aufweisen. (3) Bei Studierenden von Hochschulen und Fakultäten oder Fachrichtungen, die für den Fünfjahrplan von besonderer Bedeutung sind (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinien), erhöht sich das Leistungsstipendium bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Buchst, a auf 150 DM, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Buchst, b auf 200 DM. (4) Die Zahlung des Leistungsstipendiums erfolgt nach der Zulassung zur Universität oder Hochschule mit Beginn des 1. Studienjahres. Die Weiterzahlung oder Neuaufnahme der Zahlung für die folgenden Studienjahre ist von der jährlich abzulegenden Zwischenprüfung abhängig. Aus: Gesetzblatt der DDR vom 27. 9. 1951, Nr. 115. DOKUMENT NR. 249 Prorektorat für Studentenangelegenheiten Universität Greifswald. Abt. Student. Betreuung. Greifswald, den 25. 2. 52 Zum Aushang! Betr. Einstufung der Studenten in das Grundstipendium. Um noch etwa bestehende Unklarheiten betr. der Einstufung der Studenten in das Grundstipendium zu beseitigen, werden nachstehend die vom Staatssekretariat für Hochschulwesen Berlin ergangenen Richtlinien bekannt gegeben: I. Arbeiter. a) Als Kinder von Arbeitern gelten nur solche Personen, deren Eltern mindestens seit 1. 1. 1942 Arbeiter waren und sind, oder nach 1945 Partei-, Ver-waltungs- und Wirtschaftsfunktionäre wurden. Als Arbeiter gelten nicht solche Personen, die zwar 1942 Arbeiter waren, aber nach 1945 selbstän- dige Handwerker, Unternehmer u. ä. wurden, auch wenn sie ohne fremde Arbeitskräfte ihren Beruf ausüben. Ferner solche, die wohl ursprünglich einmal Arbeiter waren, jedoch bereits vor 1942 Angestellte, Beamte, Händler u. ä. geworden sind. b) Studierende selbst gelten als Arbeiter ohne Rücksicht auf die soziale Herkunft : 1. wenn sie mindestens seit dem 1.1. 42 bis, Studienbeginn als Arbeiter tätig waren, 2. ohne Berücksichtigung des Stichjahres 1942, wenn sie als Aktivisten und Jungaktivisten ausgezeichnet worden sind, 3. wenn sie seit dem Abschluß der Volksschule bis zum Beginn des Studiums als Arbeiter tätig waren und die Hochschulreife durch Vorstudienschulen, Abendkurse oder Sonderreifeprüfung u. ä. erworben haben. Jedoch nicht solche, die Oberschulen oder Mittelschulen besuchten, auch ohne Abschlußzeugnis. 4. Außerdem alle Studierenden und Absolventen der ABF. c) Als Arbeiter werden eingestuft, Köche, Friseure, Handwerker, wenn sie in einem Lohnverhältnis stehen, ebenfalls Hausangestellte oder im Angestelltenverhältnis stehende Arbeiter, wie z. B. Straßenreiniger bei kommunalen Behörden, Weichenwärter der Reichsbahn, Straßenbahnschaffner, Telegrafenarbeiter der Deutschen Post, Chauffeure, Hausmeister, Pförtner u. ä. von Verwaltungsstellen, Lokomotivführer 2. Werktätige Bauern. Als werktätige Bauern gelten alle, die durch die Bodenreform Land erhalten haben, weiter solche, deren Besitz in der Regel 15 ha nicht übersteigt und die vorwiegend ohne fremde Arbeitskräfte arbeiten. Ferner gelten solche, die durch die Bodenreform eine Handwerkersiedlung übernommen haben oder die ihre Siedlung aufgegeben haben und als hauptamtliche Funktionäre der bäuerlichen Organisation tätig sind oder Verwaltungsfunktionen ausüben. Als werktätige Bauern gelten nicht, die neben ihrer Bauernwirtschaft noch Gewerbetreibende sind, Gärtnereiinhaber, Obst- und Gemüsezüchter, die umsatzsteuerpflichtig sind. 3. Intelligenz. a) technische Intelligenz Als Mitglieder dieses Personenkreises gelten diejenigen, die auf Grund der 2. Durchführungsbestimmung zur VO. über „die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in denVEB und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24. 5. 51 zu dem hier genannten Personenkreis gehören, oder einen Einzelvertrag erhalten haben. Die Zugehörigkeit ist durch eine Bescheinigung, die durch die zuständige Zentralvereinigung der VEB gegengezeichnet sein muß, nachzuweisen oder durch die beglaubigte Abschrift des Einzelvertrages. 199;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 199 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 199) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 199 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 199)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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