Unrecht als System 1950-1952, Seite 161

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 161 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 161); Pflege und Erziehung des Kindes der Unterhaltsheitrag der Mutter in der Regel abgegolten. Die Leistungsfähigkeit des Vaters, die sich gegebenenfalls nach § 1603 Abs. 2 BGB bemißt, ist schon im Prozeßverfahren, nicht erst in der Vollstreckungsinstanz nachzuprüfen. Zur Frage der Amtsbeistandschaft durch die Abteilung Mutter und Kind für uneheliche Kinder und hinsichtlich des Erbrechts für uneheliche Kinder folgen demnächst Richtlinien. Jähnke gegen Jahnke DOKUMENT NR. 190 Das Amtsgericht 2 Ra 37/51 Verkündet am 24. August 1951 gez. Deinert, Justizangestellte als Urkundsangestellte der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit des Herrn Friedrich Jahnke, wohnhaft Potsdam - Babelsberg, Ernst-Thälmannstraße 104, Klägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jäger und Klügel, Potsdam, Brandenburger Platz 5 gegen seine Ehefrau, Frau Gertrud Jahnke, wohnhaft Damsdorf bei Groß-Kreutz, Lehninerstraße 35, Beklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsbei- stand Emil Mehlhom, Glindow, ChausT seestraße 183 wegen Ehescheidung hat das Amtsgericht in Werder (Havel) auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 1951 durch den Amtsrichter Keim als Vorsitzenden, als Schöffen: Herbert Krispin und Margot Schmie-dichen für Recht erkannt: 1. ) Auf die Klage wird die am 8. Juni 1939 vor dem Standesamt in Berlin-Tiergarten 1165 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. 2. ) Beide Parteien tragen die Schuld an der Scheidung. Die Schuld des Klägers überwiegt. '3.) Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Parteien haben am 8. Juni 1939 vor dem Standesamt in Berlin-Tiergarten zu Reg.Nr. 1165 zum zweiten Mal die Ehe miteinander geschlossen Der Kläger hat behauptet, daß die Beklagte durch ihr bürgerliches Verhalten die Ehe der Parteien so tief zerrüttet habe, daß er nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1946 feststellen mußte, daß die Ehe der Parteien auseinandergelebt sei. Es haben zwischen den Parteien des öfteren Streitigkeiten gegeben, die ihren besonderen Ausdruck dadurch fanden, daß der Kläger Atheist sei, während die Beklagte streng religiös denke. Die Beklagte habe fernerhin den Sohn der Parteien grundlos in ein Kinderheim gegeben, obwohl es nicht notwendig gewesen sei Die Beklagte hat behauptet , der Kläger habe vom Herbst 1948 an die Richterschule besucht und unerhalte seit 1949 ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau Sie sei daher in der Lage, den Ehebruch des Klägers zu beweisen und daß nur dieses ehebrecherische Vrhalten des Klägers die Ehe der Parteien zerrüttet habe. Gründe: Durch das stundenlange ausführliche Vorbringen beider Parteien am Verhandlungstage ist das Gericht der Meinung, daß die Ehe der Parteien zerrüttet ist. In dieser Ehe leben zwei Menschen mit vollkommen politisch verschiedenen Grundlagen. Der Kläger ist Marxist und somit Materialist auch in seinem bewußtseinsmäßigen Denken. Seine Ideologie geht einwandfrei von der Basis des dialektischen und historischen Materialismus aus, was insbesondere durch sein Glaubensbekenntnis als Atheist zum Ausdruck kommt. Er gibt sich mit aufopferndem proletarischen Klassenbewußtsein seiner Aufgabe als' Staatsfunktionär in der DDR hin. Di? Beklagte ist religiös veranlagt, evangelischer, Konfession. Seit 1946 ist sie Mitglied der marxistischen Partei, steht aber heute noch unter dem evangelischen Glaubensbekenntnis. In ihrem bewußtseinsmäßigen Denken ist sie Idealist, d. h. sie erkennt die Basis des dialektischen und historischen Materialismus nicht in vollem Umfange an, sonst wäre sie. zumindest ohne Konfession. Aus diesen politischen sowie weltanschaulichen Gegensätzen der Parteien ergeben sich in einer Zeit voller großer politischer Umwälzungen unüberwindliche Widersprüche innerhalb der bestehenden Ehe. In einer antifaschistisch-demokratischen Ordnung gehört zum Wesen der Ehe nicht allein der eheliche Verkehr und ein Leben des Mannes in Filzpantoffeln am warmen Ofen, sondern in erster Linie bei Staatsfunktionären politische Bereitschaft, besonders bei Marxisten. Das Gericht hat aus all dem heraus die einwandfreie Feststellung getroffen, daß allein das politisch schwache Verhalten der Beklagten den Kläger veranlaßt hat, sich von ihr zu wenden. Wenn das Gericht das Begehren des Klägers unter den Voraussetzungen des § 43 NEG anerkennt, so aus dem Grunde, weil die Beklagte allein schon durch die 1% Jahre andauernde Unterbringung des ehelichen 9jährigen Kindes in einem religiösen Kinderheim sich einer Eheverfehlung schuldig gemacht hat. Der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten nicht in vollem Umfange bestritten. Durch die schon bestehende Unterschiedlichkeit im ideologischen Niveau der Parteien trat der Kläger in ehewidrige Beziehungen zu einer Kollegin, um sich in geistigen Anregungen ebenfalls weiterzubilden. gez. Keim, Amtsrichter Jänichen gegen Jänichen DOKUMENT NR. 191 Abschrift. Amtsgericht Annaberg Geschäftsnummer: 1 Ra. 227/50. Verkündet am 26. Januar 1951 gez. Langer als Beurkunder der Geschäftsstelle Urteil im Namen des Volkes! Kläger: Frau Pauline Rose-Marie Jänichen geb. Haustein, Thum/Erzgeb., Annabergerstr. 2, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Glaß, Eherenfriedersdorf, Beklagte: Rundfunkprüfer Wolfgang Kurt, Günther Jänichen, Berlin N 65, Togostr. 8, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Juhl, Berlin N 65, Seestr. 98. wegen Ehescheidung. Das Amtsgericht in Annaberg hat durch den Amtsrichter Nasel für Recht erkannt : Die am 28. April 1949 vor dem Standesamt Thum geschlossene Ehe der Parteien wird unter Abweisung der Widerklage auf die Klage hin wegen ehewidrigen Verhaltens des Beklagten aus dessen Schuld geschieden. Er hat auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Tatbestand. Die Parteien, die deutsche Staatsangehörige sind, haben am 28. April 1949 vor dem Standesamt Thum die Ehe miteinander geschlossen. (Blatt 3 d. A.) Aus der Ehe ist das am 4. 5. 1949 geborene Kind Dagmar hervorgegangen. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Parteien war Thum, wo die Klägerin noch wohnt (Blatt 4 und 5 d. A.). Der Beklagte wohnt jetzt in Westberlin. Der letzte eheliche Verkehr hat im Juli 1949 stattgefunden. Die Klägerin begehrt Scheidung der Ehe mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus Schuld des Beklagten zu scheiden, weil er sich weigere, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin in Thum fortzusetzen. Der Beklagte beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage mit dem Antrag, die Ehe aus Schuld der Klägerin zu scheiden, weil sie es sei, die die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweigere. Es wurden noch die Schriftsätze des Beklagten vom 22. 8. 50 (Blatt 13 d. A.) und der Klägerin vom 29.8. 50 Blatt 15 d. A.) und vom 22. 12. 50 (Blatt 21 d. A,) vorgetragen. Darauf erging der Beweisbeschluß vom 1.9. SO. Auf die Aussagen der Parteien Blatt 17 u. 19 d. A. wird verwiesen. Desgleichen wurden die Telegramme und die Erklärung des Beklagten (Blatt 18 d. A.) zu Beweiszwecken vorgetragen. Entscheidungsgründe. Das Gericht war nach § 606 ZPO und § 1 d. VO. der deutschen Justizverwal- 161;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 161 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 161) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 161 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 161)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit wurde außerdem unterstützt, indem - im Ergebnis der weiteren Klärung der Frage Wer ist wer? Materialien, darunter zu Personen aus dem Operationsgebiet erarbeitet und den zuständigen operativen Diensteinheiten sowie anderen Oustizcrganen zu überprüfen, und es ist zu sichern, daß die notwendigen Veränderungen auch tatsächlich erreicht werden. Dar Beitrag der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Dio rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dions toinheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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