Unrecht als System 1950-1952, Seite 159

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 159 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 159); mokratisdien Republik vor, ebenso späterhin eine Abschrift der etwa auf Erinnerung oder sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ergangenen Entscheidungen. Soweit die Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf das Urteil gesetzt sind, erübrigt sich eine besondere Behandlung mit Rücksicht darauf, daß diese Urteile vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik vorzulegen sind. Ich bitte, die Gerichte hiervon zu verständigen und über das zu diesem Zweck Veranlaßte zu berichten. Fechner DOKUMENT NR. 187 Deutsche Demokratische Republik Ministerium der Justiz Der Minister 7021 I 1369/50 Berlin NW 7, den 4. Juli 1950 Dorotheenstraße 49/52 Tel.: 42 00 18 App.: 1666 Rundverfügung Nr. 87/50 An die Landesregierungen Justizministerium Betrifft: Zwangsvollstreckung gegen Rechtsträger von Volkseigentum Durch Rundverfügung des Chefs der Deutschen Justizverwaltung der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland vom 4. Februar 1949 an die Landesjustizministerien (7021 III 5 111/49) war verfügt worden, daß alle Anträge, die die Einleitung einer Vollstreckungshandlung gegen eine Vereinigung Volkseigener Betriebe zum Gegenstand haben, vor Behandlung mit Bericht dem damaligen Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums über die damalige Deutsche Justizverwaltung vorzulegen sind. Gemäß dem Gesetz zur Überleitung der Verwaltung vom 12. Oktober 1949 (Gesetzblatt S. 17) trat inzwischen an die Stelle des Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums das Ministerium des Innern, Hauptabteilung Amt zum Schutze des Volkseigentums, und an die Stelle der Deutschen Justizverwaltung das Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik. Nach Erlaß dieses Rundschreibens sind Rechtsträger des Volkseigentums auch außerhalb des Sektors der Produktion geschaffen worden und haben große Bedeutung erlangt. Das von ihnen verwaltete Volkseigentum unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem, das von den Vereinigungen Volkseigener Betriebe verwaltet wird. Hieraus folgt, daß diese Rechtsträger auch in Bezug auf die Frage der Zwangsvollstreckung eine gleiche Behandlung erfahren müssen. Ich bestimme deshalb, daß das Rundschreiben vom 4. Februar 1949 auf alle Fälle angewandt wird, in denen es sich um Anträge der vorbezeichneten Art handelt, die gegen Rechtsträger von Volkseigentum gerichtet sind und die Vollstreckung in Volkseigentum zum Ziele haben, so z. B. gegen die Handelsorganisation Freie Läden, die Handelszentralen, die MAS, die Kommunalwirtschaftsunternehmen u. a. Weiterhin ist das Rundschreiben vom 4. Februar 1949 mit dieser Maßgabe auch auf alle Rechtsträger von Volkseigentum anzuwenden, die erst nach Erlaß dieser Rundverfü-gung neu begründet werden. Zu den von dieser Rundverfügung betroffenen Anträgen gehören, wie auch schon in dem Rundschreiben vom 4. Februar 1949 ausgeführt wurde: Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung oder sonstige Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, Anträge auf Erlaß eines Vollstreckungsbefehls, auf Erlaß eines Arrestes öder einer einstweiligen Verfügung, Klagen auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils nach § 722 ZPO, Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach 5 731 ZPO, sofern diese Anträge oder Klagen gegen einen Rechtsträger von Volkseigentum gerichtet sindsowieKosten-festsetzungsanträge. Diese sind mit folgender Maßgabe zu behandeln: Statt einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nur eine einfache Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen. Gleichzeitig legt das Gericht eine Abschrift des Kostenfestsetzungsbeschlusses über das Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik dem Ministerium des Innern, Hauptabteilung Amt zum Schutze des Volkseigentums, vor, ebenso späterhin eine Abschrift der etwa auf Erinnerung oder sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ergangenen Entscheidungen. Soweit die Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf das Urteil gesetzt sind, erübrigt sich eine besondere Behandlung mit Rücksicht darauf, daß diese Urteile vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Ministerium des Innern vorzulegen sind. Ich bitte, die Gerichte hiervon zu verständigen und über das zu diesem Zwecke Veranlaßte zu berichten. gez.: Fechner. DOKUMENT NR. 188 Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg Hauptabteilung Justiz GZ.: 5242Ziv/7022E 1084/51 Potsdam, den 21. Mai 1951 Friedrich-Engels-Str. 2, Zim. 120 Tel. 43 05, App. 21 Rundverfügung Nr. 139/51 An den Oberlandesgerichtspräsidenten die Landgerichtspräsidenten, die aufsichtführenden Richter bei den Amtsgerichten, den Leiter der Richterschule Schloß Babelsberg. Betr.: Zwangsvollstreckung gegen eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts Nachstehend teile ich die Rundverfügung Nr. 42/51 des Herrn Ministers der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnisnahme und genauen Beachtung mit. Hoeniger Hauptabteilungsleiter Beglaubigt: Hoffmann Justizangestellte. Deutsche Demokratische Republik Ministerium der Justiz Der Minister 6010-1 570/51 Berlin, den 14. März 1951 App. 1666 Rundverfügung Nr. 42/51 Betr.: Zwangsvollstreckung gegen eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts § 3 Abs. 2 des Preußischen Gesetzes über die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts vom 11. 12. 1934 (Preuß. Ges. S. S. 457) sieht für den Fall der Zwangsvollstreckung gegen eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts eine Verständigung zwischen der Staatsaufsichtsbehörde und dem Kirchenaufsichtsorgan vor. Diese Bestimmung ist als eine Folgeerscheinung des Vertrages des Freistaates Preußen mit den evangelischen Landeskirchen vom 26. 6. 1931 zu werten. Sie bezweckt die Sicherstellung der staatlichen Kontrolle über die Finanzwirtschaft der Religionsgemeinschaft im Hinblick auf die nach dem Vertrag durch den Staat zu gewährenden Dotationen. Aus diesem Motiv der fraglichen Bestimmung ergibt sich, daß sie heute nicht mehr anwendbar sein kann. Obwohl auch heute noch seitens des Staates den Kirchen erhebliche Dotationen gegeben werden, so erfolgt dies doch unabhängig von den politischen Zielen, die 1931 vom Preußischen Staat verfolgt wurden und die für die Ausgestaltung des Vertrages bestimmend waren. Die Regelung des § 3 Abs. 2 a. a. O. befand sich schon bei Erlaß des Gesetzes nicht im Einklang mit der in Art. 137 der Verfassung von Weimar bestimmten grundsätzlichen Trennung zwischen Kirche und Staat. Nach dem Wegfall jener politischen Motive und im Hinblick auf die Notwendigkeit einer konsequenten Durchführung des Grundsatzes des Art. 43 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik besteht heute keine Veranlassung mehr, vor einer Zwangsvollstreckung gegen eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts Verhandlungen zwischen der - Staatsäufsichtsbehörde und dem Kirchenaufsichtsorgan durchzuführen. § 3 des Gesetzes über die Zwansvoll-strekung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts vom 11. 12. 1934 (Preuß. Ges. S. S. 457) ist deshalb nicht mehr anzuwenden, wenn es sich um eine Vollstrekungsmaßnahme gegen eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt. Fechner. 159;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 159 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 159) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 159 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 159)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit darstellt. In der politisch-operativen Praxis wird dieses wirksam in der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit der Diensteinheiten Staatssicherheit unter Anwendung der vielfältigen spezifischer. Kräfte Mittel und Methoden und ist untrennbar mit der Organisierung eines arbeitsteiligen, planvollen und koordinierten Zusammenvyirkens von verbunden, das der Konspiration entsprechend gestalten ist. Es -ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und dem Generalstaatsanwalt der wurden Grundsätze zur Identifizierung von festgenommenen aufgegriffenen Ausländern verbindlich festgelegt, nach denen seit, von allen Sicherheits- und Justizorganen gearbeitet wird.

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