Unrecht als System 1950-1952, Seite 142

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 142 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 142); Gründe: Die zurzeit flüchtige Angeklagte, die 47jährige Schneiderin Otilie Wolf geh. Wolf betrieb in Birkenwerder, Karl-Marx-Straße 91, eine Schneiderei. In dieser Schneiderei war der Mitangeklagte 26iährige Kurt Wolf als Bügler tätig. Der 30jährige Angeklagte Herbert Henning betrieb in Birkenwerder ein Fuhr-geschäft. Die Angeklagte Wolf äußerte ungefähr im Sentember 1950 den Mitangeklagten gegenüber, sie müsse ihren Betrieb wegen mangelnder Aufträge verkleinern. Sie habe bislang mit 14 Nähmaschinen in ihrem Betrieb arbeiten lassen, wovon sie zunächst 7 Maschinen innerhalb von Birkenwerder anderweitig unterstellen wollte. Zu diesem Zwecke beauftragte sie ihren Neffen, den Angeklagten Kurt Wolf, diese 7 Maschinen für eine Unterstellung versandfertig zu machen, d. h. auseinanderzunehmen. Die Angeklagte habe den Angeklagten Henning beauftragt, am Sonntag, den 1. Oktober 1950, diese 7 Maschinen mit einem Kraftfahrzeug nach der Lindenallee 3 in Birkenwerder zu transportieren, um sie dort in eine Garage unterzustellen. Der Angeklagte Wolf wartete im Verlaufe des Sonntags vergebens auf das Kommen des Angeklagten Henning. Als er sich kurz vor Mitternacht auf den Heimweg machte, traf er unterwegs den von der keine Zeit hätte. Der Angeklagte Henning, der von einer Fahrt nach Berlin verspätet zurückkehrte. Auf die Vorhaltungen des Wolf wegen des Ausbleibens des Henning schlug letzterer vor, den Transport sogleich, also in der Nacht zu tätigen, da er in den nächsten Tagen wegen anderer Aufträge keine Zeit hätte. Der Angeklagte Henning fuhr wenig später, nachdem er sein Kraftfahrzeug aus der Garage geholt hatte, vor dem Hause Karl-Marx-Str. 91 vor. Nach Aufladen der auseinandergenommenen 7 Maschinen durch Wolf fuhren die beiden Angeklagten zur Lindenallee 3. Während des Äbladens der Maschinen wurden die Angeklagten Kurt Wolf und Herbert Henning wegen fehlender Papiere von einer VP-Streife festgenommen. Da die beiden Angeklagten aufgrund ihrer Festsetzung durch die Polizei in der Nacht nicht zu der Angeklagten Ottilie Wolf zurückkehrten, entfernte sich die Angeklagte aus ihrer Wohnung, ohne in diese zurückzukehren, da sie, wie sich aus ihrer schriftlichen Einlassung (Bl. 49 d. A.) ergibt, vollkommen kopflos über die Verhaftung der beiden Mitangeklagten geworden war. In der Nacht vom 6. zum 7. Oktober versuchte die Angeklagte allein oder mit Hilfe anderer Personen 4 Nähmaschinenköpfe und 2 Nähmaschinenmotore, die aus der Verlagerung nach der Lindenallee 33 stammten, auf einem Schleichwege von Hohen Neuendorf (DDR) nach Frohnau (Westberlin) zu verbringen. Der geschilderte Sachverhalt ergibt sich aus den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten Kurt Wolf und Herbert Henning. Bezüglich des Verbringens der Nähmaschinenköpfe und Motore liegen Zeugenbekundungen nicht vor, das Gericht hat das Vorliegen dieses Sachverhalts aber aus anderen Tatsachen gefolgert : Der Zeuge Gaese hat glaubhaft bekundet, daß die auf dem Schleichweg von Hohen-Neuendorf nach Frohnau aufgefundenen Nähmaschinenköpfe und Motore aufgrund der auf ihnen befindlichen Fabriknummern als identisch mit den in den Geschäftsbüchern der Angeklagten Wolf verzeichneten Maschinen und Köpfe anzusehen sind. Aufgrund des Auffindens der Maschinenteile auf einem Schleichwege nach Westberlin hält das Gericht es für erwiesen, daß die Angeklagte Wolf diese ihr gehörenden Maschinen nach Berlin-West schaffen wollte. Die Angeklagte hatte auch ein Interesse daran, diese Maschinen aus der DDR herauszubefördern. Im übrigen beweisen auch die schriftlichen Einlassungen der Angeklagten Wolf auf Bl. 49 d. A., daß sie die Nähmaschinen für sich „sicherstellen" wollte. Ob die Angeklagte Wolf die Maschinen und Maschinenköpfe allein oder durch andere Personen verbringen wollte, war nicht festzustellen und für die Urteilsfindung unerheblich. Das Gericht hat in der Handlung der Angeklagten Wolf eine Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 und 7 Ziffer 2 und 7 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels erblickt. Die Angeklagte hat es unternommen, Transporte von Waren entgegen den Bestimmungen des § 1 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels durchgeführt, denn sie versuchte, die ihr gehörenden Nähmaschinen aus Birkenwerder nach Westberlin zu verbringen. Gemäß § 1 in Verbindung mit § 1 der Dritten Durchführungsbestimmung zu dem Gesetz zum Schutz des innerdeutschen Handels, bedarf es zum Warenverkehr zwischen der DDR und den Westsektoren Groß-Berlins eines sogenannten innerdeutschen Warenbegleitscheins mit dem diagonalen Überdruck „Groß-Berlin". Ein solcher Warenbegleitschein lag für den von der Angeklagten Wolf unternommenen Transport nicht vor. Bei den von ihr transportierten Gegenständen handelte es sich um „Waren" im Sinne des § 2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels, denn unter „Waren" werden hierbei nicht nur im allgemeinen Handelsverkehr veräußerte Gegenstände verstanden, sondern auch Gegenstände zur Produktion von Gütern. In der Handlung der Angeklagten liegt ein „Unternehmen" im Sinne des § 2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels vor. Der Begriff „Unternehmen" umfaßt im strafrechtlichen Sinne den Versuch und die Vollendung einer Straftat. Somit ist das Gericht der Auffassung, daß in der Handlung, obgeilch die Maschinenteile nicht nach Westberlin geschafft werden konnten, ein „Unternehmen" zu erblicken ist. Die Handlung der Angeklagten Wolf stellt aber einen „besonders schweren Fall" im Sinne des Absatzes 2 des § 2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels dar. Zunächst einmal nach Ziffer 2, denn die Angeklagte hat die Waren unter Umgehung der festgelegten Kontrollpunkte befördert; und dann nach Ziffer 7, denn der unerlaubte Transport betraf solche Sachen, die vom Amt für Kontrolle des Warenverkehrs in einer besonderen Liste unter Hinweis auf dieses Gesetz aufgeführt worden sind. In dieser Liste zu § 2 Abs. 2 Ziffer 7 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels sind auch „hochwertige Maschinen" aufgeführt. Das Gericht hat die hier infrage kommenden Nähmaschinen als „hochwertige Maschinen" im Sinne der angezogenen Vorschrift angesehen. Die Handlung der Angeklagten Wolf hat daher den Tatbestand des § 1 Absatz 1 und 2 Ziffer 2 und 7 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels erfüllt. Bezüglich der Handlungen der Angeklagten Kurt Wolf und Herbert Henning hat das Gericht eine strafbare Tat nicht erblicken können. Diese beiden Angeklagten waren ebenfalls des Unternehmens eines unerlaubten Transportes gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels beschuldigt. Hinsichtlich der objektiven Handlung der beiden Angeklagten hätte man wohl ein „Unternehmen" im Sinne des Gesetzes erblicken können, jedoch konnte den Angeklagten die subjektive Tatseite nicht nachgewiesen werden, da beide Angeklagten sich dahingehend eingelassen haben, sie hätten lediglich den Auftrag gehabt und auch nichts anderes gewollt, als diese in Betracht kommenden Maschinen innerhalb des Ortes Birkenwerder, also in der DDR zu transportieren. Eine strafbare Handlung konnte den Angeklagten Kurt Wolf und Herbert Henning somit nach Ansicht des Gerichts nicht nachgewiesen werden. Gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels beträgt die Mindeststrafe 5 Jahre Zuchthaus. Das Gericht hat eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren für ausreichend erachtet, um die Straftat der Angeklagten Ottilie Wolf zu ahnden. Gemäß der angezogenen Vorschrift ist die Vermögenseinziehung zwingendes Erfordernis. Der Angeklagten waren die Kosten des Verfahrens aufgrund des § 465 StPO, aufzuerlegen. Die Angeklagten Kurt Wolf und Herbert Henning waren nach dem Ergebnis der Flauptverhandlung mangels Beweises freizusprechen. Die Kosten fallen demgemäß nach § 467 StPO der Landeskasse zur Last. gez.: Adrian, gleichzeitig für den verhinderten Landrichter Dulinski. Die Richtigkeit vorstehender Abschrift wird beglaubigt. L. S. Potsdam, den 30. Juni 1951 gez. Unterschrift Justizangestellte als Urkundsangestellte der Geschäftsstelle. 142;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 142 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 142) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 142 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 142)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen.

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