Unrecht als System 1950-1952, Seite 139

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 139 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 139); Der Fall W. und O. DOKUMENT NR. 145 § 16 WStVO. Der Begriff „Gegenstände" schließt im gesamten Wirtschaftsstrafrecht Sachgesamtheiten in sich, so daß auch Betriebe eingezogen werden können. OG, Urt. vom 25. Oktober 1951 2 Zst 52751. Aus den Gründen: Der Angeklagte W. war zusammen mit dem früheren Angeklagten O. Inhaber der Firma Woll- und Seidenweberei W. & O. in M. Im Juli 1948 wurden anläßlidi einer Kontrolle der Firma strafbare Handlungen der Inhaber festgestellt. Das Landgericht Z. verurteilte am 1. Februar 1949 den Angeklagten W. wegen Wirtschaftssabotage in Tateinheit mit Wirtschaftsverbrechen zu 2 Jahren 11 Mo; naten Gefängnis und Geldstrafen in einer Gesamthöhe von 200 000, DM, den früheren Angeklagten O. wegen Wirtschaftsvergehen zu 1 Jahr Gefängnis und 100 000, DM Geldstrafe. Das Urteil gegen O. wurde rechtskräftig. Auf die Revision der Staatsanwaltsschaft hinsichtlich des Angeklagten W. hob das Oberlandesgericht D. am 16. Juni 1950 das angefochtene Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses verurteilte daraufhin den Angeklagten W. mit Entscheidung vom 30. August 1950 wegen fortgesetzten Wirtschaftsverbrechens (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO) zu 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und Vermögenseinziehung. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils insoweit beantragt, als das Landgericht nicht die Einziehung des Betriebs der Firma der Angeklagten ausgesprochen habe. Der Kassationsantrag ist begründet. Nach § 16 WStVO können Gegenstände, die zu einer strafbaren Handlung benutzt worden sind, ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse und sonstige Rechte Dritter eingezogen werden. Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 5. Oktober 1950 2 Zst 43/50 (NJ 1950 S. 500) zum Ausdruck gebracht, daß der Begriff Gegenstände auch Sachgesamtheiten in sich schließt und daß darunter auch Betriebe fallen. Dieser in der gesamten Entscheidung aufgestellte Rechtssatz bezieht sich auf alle Gesetze des Wirtschaftsstrafrechts, in denen von Gegenständen, die eingezogen werden können, die Rede ist. Daher war auch im vorliegenden Falle die Möglichkeit gegeben, den Betrieb des Angeklagten einzuziehen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die durch die Kassation nicht angegriffen worden sind und daher aufrechterhalten werden, sind die Straftaten des Angeklagten W. aber nur dadurch möglich geworden, daß er den Textilbetrieb besaß, in dem er große Mengen von nicht gemeldeten Stoffen zurückhielt. Auch die weiterhin von ihm getätigten Kompensationsgeschäfte waren nur durch den Betrieb möglich. Der Senat hat in dem Urteil vom 14. September 1950 2 Zst 37/50 (OGSt. 1 S. 255 f.) darauf hingewiesen, daß die Gerichte in Fällen, in denen der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür bietet, daß eine Maßnahme nach §§ 13 ff. WStVO erforderlich erscheint, diese Frage sorgfältig zu prüfen und die Gründe, die für oder gegen die Verhängung einer solchen Maßnahme sprechen, im Urteil zum Ausdruck zu bringen haben. Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen, obwohl der Sachverhalt Erörterungen in dieser Hinsicht unbedingt erforderte. Die Bedeutung der §§ 13 ff. WStVO liegt, wie der Senat in der gleichen Entscheidung ausgeführt hat, darin, die weitere Betätigung solcher Personen, die sich gegen die WStVO vergangen haben, im Wirtschaftsleben so einzuschränken, daß ihnen die Möglichkeit genommen wird, gleichartige wirtschaftsschädliche Handlungen zu begehen. Wenn § 16 WStVO die Einziehung auch nicht zwingend vorschreibt, sondern ihren Ausspruch in das Ermessen des Richters stellt, so findet dieses Ermessen, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, doch dort seine Grenzen, wo der Grundgedanke der Wirtschaftsstrafgesetze, den wirtschaftlichen Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik zu schützen, die Einziehung erfordert (vgl. OGSt. 1 S. 195 ff.). Diese Voraussetzungen lagen aber vor, da es sich um schwerwiegende Verfehlungen des Angeklagten gegen die Wirtschaftsordnung handelt, die nur durch den Besitz des Betriebes möglich waren und bei denen nach der Persönlichkeit und dem Verhalten des Angeklagten die Gefahr einer Wiederholung gleichartiger wirtschaftsschädlicher Handlungen besteht. Daher hätte im vorliegenden Falle das Gericht die Einziehung des gesamten Betriebes, auch soweit er nicht dem Angeklagten W. gehört, aussprechen müssen. Das Unterlassen dieser Entscheidung stellt im vorliegenden Falle einen Ermessensmißbrauch des Gerichts und demnach eine Verletzung des § 16 WStVO dar. Aus: Neue Justiz Nr. 2, Februar 1952, S. 80/81. Der Fall Stöcker & Co. DOKUMENT NR. 146 Amt für Wirtschaft Referat Maschinenbau. Leipzig, den 2. 5. 1950 An das Amt für Wirtschaft Abt. Wirtschaftsrecht Betr. Fa. Stöcker & Co. Leipzig W 31, Wachsmuthstr. 10 Seit vielen Monaten werden für die beiden NAGEMA-Betriebe der Stadt Leipzig, und zwar die Komprimiermaschinenfabrik sowie ,Saxonia’ Fleischereimaschinenindustrie, geschlossene Betriebsräume gesucht, die auch in Leipzig-Schönefeld gefunden waren. Produktionsmäßig ergeben sich allerdings an der besagten Stelle einige Schwierigkeiten, und außerdem würde der Umzug beider Betriebe Kosten zu Lasten der Gesamtwirtschaft verursachen, die im Augenblick nicht zur Verfügung stehen, zumal beide Betriebe am Export beteiligt sind, so daß Produktionsausfälle unbedingt vermieden werden müssen. Nun liegt der NAGEMA-Betrieb ,Saxonia’ Fleischereimaschinenindustrie nachbarlich zu der oben bezeichneten Firma. Auf Grund der sich dort anbahnenden Entwicklung hat das Amt für Wirtschaft Abt. Produktion mit der VVB-NAGEMA abgesprochen, daß die NAGEMA nach Abschluß des Verfahrens über die Firma Stöcker & Co. diesen Betrieb raummäßig übernimmt, und sie könnte dann die Konzentration mit der Komprimiermaschinenfabrik auf Gelände in unmittelbarer Nähe der bisherigen Produktionsstätte durchführen. Der Abt. Wirtschaftsrecht wird hiervon Kenntnis gegeben, damit die beschlossene Entwicklung bei allen Entscheidungen, die die Firma Stöcker & Co. betreffen, beobachtet wird, denn die Konzentration ist eine unumgängliche Notwendigkeit. Der Verzicht auf die Räume in Schönefeld erfolgte lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Plans über die Räume mit Stöcker & Co. Zeitlich ist von hier mit der NAGEMA vereinbart worden, daß in etwa 6 Monaten mit einer gewissen Realisierung in dieser Richtung gerechnet werden kann. Es wird noch einmal wiederholt, daß diese Darstellung lediglich dazu dienen soll, bei allen Entscheidungen über die Firma Stöcker & Co. entsprechend zu verfahren. gez. Unterschrift. DOKUMENT NR. 147 Rat der Stadt Leipzig Dezernat Wirtschaft und Verkehr Amt für Wirtschaft An die Staatsanwaltschaft Leipzig 7 K Ls 13/50/3 70/501 Leipzig S 3 Elisenstr. 64 Betr.: Firma Stöcker & Co. bzw. Franz-Werner Vahl, Leipzig Az 287/50 Gemäß unseres Antrages auf gerichtliche Strafverfolgung vom 24. 4. 50 ist unseres Wissens gegen die Verantwortlichen in Abwesenheit ein Urteil dahingehend ausgesprochen worden, daß Vermögenseinzug zugunsten des Landes Sachsen vorsieht. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit unserem Schreiben vom 23. 6. 50 wiesen wir auf die besonderen Verhältnisse in dem Betrieb Stöcker & Co., Leipzig W 31, Wachsmuthstr. 10, hin. Mit diesem baten wir Sie um Entscheidung dahingehend, wie die Führung des Betriebes zu erfolgen habe. Nach unserer Ansicht scheint aber im Hinblick auf das ergangene Urteil die Einsetzung eines Treuhänders für dieses Unternehmen am zweckmäßigsten. Es wird deshalb um Ihre Stellungnahme zu dieser unserer Anregung gebeten. Im zustimmenden Sinne bitten wir Sie, entsprechende Anweisung nach hier zu geben, weil das Verfahren z. Zt. bei Ihnen anhängig ist. I. A. (Unleserlich). 139;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 139 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 139) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 139 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 139)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte ist bei jeder verantwortungsbewußt zu prüfen. Dabei ist einzuschätzen, ob und inwieweit sie auf der Grundlage der Bereitschaft und des Willens zur Wiedergutmachung setzt die Erkenntnis und das Schuldgefühl bei Werbekandidaten voraus, vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen begangen zu haben, die Verbrechen oder Vergehen gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft unterbreiten. Der Staatsanwalt kann im jeweiligen Ermittlungsverfahren dem Untersuchungsorgan die Ermächtigung zum Erlaß von Weisungen über die Unterbringung und Verbindungen zu Familienangehörigen und anderen Personen erteilen.

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