Unrecht als System 1950-1952, Seite 138

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 138 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 138); s verbindlichen Anordnung einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung die Herstellung und Bearbeitung von Rohstoffen und Erzeugnissen unterlassen, indem sie weder den Anbauplan erfüllte, noch für die sichere und ordnungsgemäße Einbringung der Ernte sorgte. Die Angeklagte war jedoch als Bäuerin entsprechend den erteilten Anweisungen hierzu verpflichtet. Entgegen dieser Verpflichtung hatte die Angeklagte durch ihr Verhalten dazu beigetragen, daß die Erzielung der Höchsterträge sowie die Einbringung der Ernte in Frage gestellt wurde. Das Verhalten der Angeklagten war daher auch geeignet, eine Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung hierbeizuführen. Die Angeklagte handelte nach Überzeugung der Strafkammer insoweit auch vorsätzlich. Die Voraussetzungen für eine Bestrafung aus § 1 Ziff. 1 W.Str.VO. waren daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Bei der Strafzumessung war entscheidend die außerordentlich verantwortungslose Einstellung der Angeklagten gegenüber den von ihr übernommenen Pflichten zu berücksichtigen. Sie setzte sielt über alle Bedenken hinweg und verließ die Wirtschaft, um auf diese Weise allen vermeintlichen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, obwohl sie als Bäuerin wissen mußte und nach Ansicht der Strafkammer auch gewußt hat, wie notwendig gerade die ordnungsgemäße Bearbeitung des Ackers und die Einbringung der Ernte für die Versorgung der Bevölkerung ist. Die Belange der Allgemeinheit ließ die Angeklagte jedoch völlig außer Acht. Durch die mangelhafte Bearbeitung des Ackers hatte die Angeklagte eine gute Ernte ernstlich gefährdet. Daß die Ernte schließlich doch noch eingebracht wurde, war nicht das Verdienst der Angeklagten, sondern einzig und allein dem schnellen Zugriff der Verwaltungsstellen zu verdanken, sodaß noch größerer Schaden vermieden werden konnte. Es mußte deshalb nach Ansicht der Strafkammer im Gegensatz zu der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung auch ein schwerer Fall als vorliegend angesehen werden. Hieran änderte auch nichts die Tatsache, daß die Angeklagte bei der Beackerung ihrer 68 ha großen Landwirtschaft mit Rücksicht auf die ungenügende eigene Anspannung von 2 Pferden Schwierigkeiten gehabt haben mag. Es war ihr, wie die Zeugen Ballschmieder und Gie-low glaubwürdig bekundeten, im Rahmen des möglichen immer Hilfe geleistet worden, wenn sie darum gebeten hatte. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erschien die von der Staatsanwaltschaft beantragte Gefängnisstrafe von 1 Jahr, die einen minderschweren Fall im Sinne des § 1 Abs. 2 W.Str.V.O. annahm, nach Ansicht der Strafkammer nicht ausreichen, um dem Unrechtsgehalt der Straftat gerecht zu werden. Die Strafkammer hielt vielmehr die erkannte Strafe von 1 Jahr 6 Monaten Zuchthaus für erforderliche aber auch angemessene Sühne. Da ein schwerer Fall im Sinne des § 1 W.Str.V.O. als vorliegend erachtet wurde, mußte neben der erkann- ten Zuchthausstrafe obligatorisch auch auf Vermögenseinziehung erkannt werden. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 465 St.P.O. gez. Schmiege Schmidt Die Richtigkeit der Abschrift wird beglaubigt. Greifswald, den 30. Mai 1951 Stempel: Landgericht Greifswald Land Mecklenburg , Justizangestellte als Beurkunder der Geschäftsstelle Abt. 2 des Landgerichts. Der Fall Stippekohl DOKUMENT NR. 144 8 KLs. 159/50 Abwesenheits-Urteil! Im Namen des Volkes! In der Strafsache gegen den Landwirt Karl Stippekohl, geb. am 13. 10. 1899 in Waßmannsdorf, zuletzt wohnhaft in Selchow/ Krs. Teltow, Dorfstraße 16, DR., verh., keine Kinder, nicht vorbestraft, z. Zt. flüchtig, wegen Wirtschaftsverbrechens wurde in der öffentlichen Sitzung der Großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam am 16. Juli 1951, an der teilgenommen haben: für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Verbrechens nach § 1 der WStrVO zu 2 Jahren Zuchthaus und Vermögenseinziehung verurteilt. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last. Gründe: Der Angeklagte besitzt in Selchow/Kreis Teltow eine Landwirtschaft von ca. 36 Morgen. Zwischen dem Angeklagten und seiner Frau herrschte ein sehr schlechtes Verhältnis, das darin zum Ausdruck kam., daß beide 3 Jahre getrennt voneinander schliefen und sich auch sonst nach Möglichkeit mieden. Trotzdem leitete die Frau die produktive Arbeit der Wirtschaft so gut, daß keine Schwierigkeiten in der Sollerfüllung entstanden. Der Angeklagte kümmerte sich zwar ebenfalls um die Verwaltung seines Hofes, war aber sehr oft abwesend. Im Januar des Jahres 1950 belud der Angeklagte zusammen mit dem bei ihm beschäftigten Landarbeiter Brosinski einenWagen mit ca. 33 Ztr. Roggen. Dem Brosinski sagte er dabei, daß dieser Roggen zur Köpenicker Mühle solle, in der er auch sonst sein Getreide mahlen ließ. Am 18. Januar gegen 4,00 Uhr morgens traten der Angeklagte und Brosinski die Fahrt an. Hinter dem Dorf Schönefeld gab der Angeklagte dem Brosinski die Weisung, nicht in Richtung Köpenick weiterzufahren, sondern in Richtung Rudow (Westsektor) abzubiegen. Kurz vor der Sektorengrenze wollte ein Volkspolizist das Fahrzeug anhalten. Daraufhin riß der Angeklagte dem Brosinski die Zügel aus der Hand, schlug mit der Peitsche auf die Pferde ein und fuhr in schnellem Tempo über die Sektorengrenze. Der Volkspolizist schoß mehreremale hinterher, ohne den Angeklagten jedoch dadurch zum Halten zu bringen. Das Getreide wurde dann in der Rudower Mühle innerhalb des amerikanischen Sektors abgeladen. Danach wurde Brosinski mit dem Fuhrwerk nach Selchow zurückgeschickt, während der Angeklagte seit diesem Tage nicht mehr zu seinem Hof zurückkam. Der geschilderte Sachverhalt beruht auf den Angaben der Zeugen Brosinski und Martha Stippekohl. Der Angeklagte hat die Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung dadurch gefährdet, daß er vorsätzlich Erzeugnisse entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf beiseiteschaffte und somit den Tatbestand des § 1,1, 3 WStrVO. erfüllt. Daß es sich bei dem verschobenen Roggen um ein Übersollerzeugnis handelte, ist unbeachtlich, denn auch die freien Spitzen der Landwirtschaft werden vom Rahmen der Gesamtplanung umfaßt und dienen der Versorgung der Bevölkerung. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Zuchthausstrafe von 1% Jahren und obligatorische Vermögenseinziehung. Durch seine Handlung hat der Angeklagte in erheblichem Maße und auf skrupellose Art und Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen. Beachtlich ist dabei besonders der Zeitpunkt der Tat. Anfang 1950 war die Brotversorgung der Bevölkerung noch immer an die Abgabe von Marken gebunden. Die verschobene Menge Getreide hätte ausgereicht, den Brotbedarf mehrerer Arbeiterfamilien für den Zeitraum eines Jahres zu sichern. Aber auch heute bedeutet jede Verschiebung von Erzeugnissen nach Westberlin, sei es aus der Landwirtschaft oder der Industrie, eine Verzögerung der Erfüllung unserer Wirtschaftspläne und damit der Erreichung unserer wirtschaftlichen und politischen Ziele, stärkt aber andererseits die Kräfte der Feinde unserer fortschrittlichen Entwicklung Die Werktätigen können mit Recht von der demokratischen Justiz erwarten, daß derartige Schädlinge unnachsichtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Das Gericht ging infolge dieser gesellschaftlichen Schwere der Tat des Angeklagten über das vom Staatsanwalt beantragte Strafmaß hinaus und erkannte auf eine Strafe von 2 Jahren Zuchthaus und Vermögenseinziehung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. gez.: Lindemann gez.: Spahn Die Richtigkeit vorstehender Abschrift wird beglaubigt. Stempel: Landgericht Potsdam. Potsdam, den 31. Juli 1951 gez. Unterschrift, Justizangestellte als Urkundsangestellte der Geschäftsstelle. 138;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 138 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 138) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 138 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 138)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft wirkenden sozialen Widersprüche in der selbst keine Bedingungen für das Wirksamwerden der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einwirkungen und Einflüsse sind. Das Auftreten von negativen Erscheinungen im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen durch entsprechende politisch-operative Einflußnahme zurückzudrängen auszuräumen und damit dafür zu sorgen, daß diese Personen dem Sozialismus erhalten bleiben.

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