Unrecht als System 1950-1952, Seite 137

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 137 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 137); Die bisherige Unbestraftheit der Angeklagten ist eine Selbstverständlichkeit besonders für Angeklagte, die eine materielle Notlage nie im Leben zu spüren bekamen. Strafverschärfend wirkte das Profitinteresse, der Egoismus, der Wille, für das persönliche Interesse die Interessen der Allgemeinheit zu opfern, die den planvollen Aufbau einer dem Frieden dienenden deutschen Wirtschaft zum Ziele haben. Es mußte ferner der. Schaden berücksichtigt werden, der entstand, daß ein kleiner kompletter Textilbetrieb unserer Wirtschaft verloren ging und die schnellere und bessere Versorgung der Bevölkerung mit Textilien durch Entzug derartiger Maschinen behindert wird. Das Gericht sah deshalb die vom Staatsanwalt beantragte Strafe von 1 Jahr 6 Monaten Zuchthaus als die dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechende Sühne an und hat die Angeklagten zu dieser Strafe in Abwesenheit verurteilt. Ebenfalls wurde die Einziehung des Vermögens der Angeklagten als einer obligatorischen Folge der Bestrafung im § 1 Abs. 1 Ziff. 2 der WStVO ausgesprochen. Die Angeklagten haben die Kosten dieses Verfahrens als Gesamtschuldner gern. §§ 465, 466 StPO zu tragen. Kowark Für den auf Urlaub befindlichen Vorsitzenden Oberrichter Genärsch gez. Kowark. Die Richtigkeit vorstehender Urteilsabschrift wird hiermit beglaubigt. Stempel: Landgericht Bautzen. Der Fall Zühlke DOKUMENT NR. 143 Abwesenheitsurteil Begl. Abschrift. - 1 K. Ls. 2/51 - Im Namen des Volkes! In der Strafsache gegen die Landwirtin Carola Zühlke geb. Schulz, geb. am 5. Januar 1905 in Venz/Rg., wohnhaft gewesen in Custrowerhöfen bei Altefähr/ Rg., z. Zt. flüchtig, wegen Wirtschaftsvergehens hat die I. gr. Strafkammer des Landgerichts in Greifswald in der Sitzung vom 21. Mai 1951, für Recht erkannt: Die Angeklagte wird wegen Verbrechens gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Wirtschaftsstrafverordnung zu 1 einem Jahr 6 sechs Monaten Zuchthaus und Vermögensentziehung sowie den Kosten des Verfahrens verurteilt. Gründe: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren gemäß § 276 StPO, in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführt. Die öffentliche Ladung der Angeklagten erfolgte in der Landeszeitung Ausgabe Stralsund am 16. 4. 1951 (Bl. 21 d. A.) im Demokrat Ausgabe Stralsund am 20. 4. 1951 (Bl. 20 d. A.) sowie durch Aushang an der Gerichtstafel des Amtsgerichts in Bergen mit dem Hinweis, daß zur Hauptverhandlung geschritten wird, falls die Angeklagte nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheint. Der Angeklagten wurde durch die Anklage zur Last gelegt, die Durchführung der Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung dadurch gefährdet zu haben, daß sie entgegen ihr verbindlichen Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung die Bearbeitung ihrer in Gustrowerhöfen/ Rügen liegenden 68 ha. großen Landwirtschaft im Jahre 1950 unterließ und zum Bestand der Wirtschaft notwendige Maschinen und Vieh vorsätzlich beiseiteschaffte, sowie vor Einbringung der Ernte mit ihrer Familie die Wirtschaft verließ. Auf Grund der Zeugenaussagen stellte die Strafkammer in der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt fest: Die Angeklagte ist 46 Jahre alt, sie ist verheiratet und hat 2 Kinder. Sie ist Eigentümerin einer 68 ha. großen Landwirtschaft in Gustrowerhöfen, die zur Gemeinde Altefähr gehört. Diese Wirtschaft wurde von der Angeklagten und ihrer Familie, in der Hauptsache jedoch durch ihren Sohn bewirtschaftet. Zeitweilig wurden auch fremde Arbeitskräfte beschäftigt. Es handelt sich im übrigen um eine völlig verschuldete Wirtschaft. Etwa am 10. Juli 1950 wurde dem damaligen Bürgermeister der Gemeinde Altefähr, dem Zeugen Ballschmieder, durch den Bäckermeister Rudolph die Nachricht überbracht, daß die Angeklagte mit ihrer Familie die Wirtschaft verlassen und sich wahrscheinlich nach den Westsektoren Berlins bezw. in die Westzone begeben habe. Der Zeuge Ballschmieder machte hiervon dem Landrat Mitteilung und erhielt daraufhin von diesem den Auftrag, sofort sämtliches auf der Wirtschaft befindliche tote und lebende Inventar aufzunehmen. Auf der Wirtschaft befand sich zu diesem Zeitpunkt noch 1 Kuh, 2 Sterken, 5 Läuferschweine, 1 Sau mit 9 Ferkeln, 6 Hühner sowie eine Drillmaschine, 2 Pflüge, 1 Kultivator und 1 Saategge. Die auf der Wirtschaft vorhanden gewesenen 2 Pferde und 1 Ackerwagen hatte der Ehemann der Angeklagten, der als letzter den Hof verließ, mitgenommen. Außerdem war auch ein großer Teil der Möbel bereits einige Zeit vorher in Richtung Stralsund fortgeschafft worden. Bei der Wirtschaft selbst handelte es sich, wie die Zeugen übereinstimmend bekundeten, um eine ziemlich verlodderte und heruntergewirt-schaftete Hofstelle. Die Äcker waren infolge mangelhafter Bearbeitung völlig vercfuedct und verunkrautet. Teilweise waren die Äcker überhaupt noch nicht oder nur mangelhaft bestellt worden, so daß der Eindruck erweckt wurde, daß auf der Wirtschaft schon längere Zeit nichts mehr getan worden war. Die Saat war zu spät und auch in nicht ausreichender Menge in die Erde gebracht worden. Die Hackfrucht stand äußerst schlecht, das Unkraut stand höher als die Frucht selbst. Der für die Wirtschaft aufgestellte Anbauplan war bei weitem nicht erfüllt worden. So hatte die Angeklagte lt. Anbauplan etwa 17 ha. mit Roggen zu bestellen, tatsächlich waren aber nur 11% ha. ausoesät worden. Infolge der schlechten Wirtschaftsführung durch die Angeklagte war es dem Zeugen Schirmer, dem nach dem Fortgang der Angeklagten und deren Familie die Wirtschaft in Treuhandschaft übertragen worden war, trotz größter Mühe nicht möglich gewesen, das Ablieferungssoll zu erfüllen, obwohl er die gesamte Ernte abgeliefert hatte. Durch das Fehlen der beiden bis dahin auf der Wirtschaft vorhanden gewesenen zwei Pferde war die weitere Bearbeitung der Wirtschaft besonders erschwert, da der Zeuge Schirmer nunmehr nur noch auf fremde Hilfe angewiesen war. Die Angeklagte hatte bis zu ihrem Fortgang von der Wirtschaft, obwohl 3 Milchkühe vorhanden waren, täglich nur 7 12 kg. Milch abgeliefert. Zwar bekundeten die Zeugen übereinstimmend, daß es der Angeklagten allein mit den 2 ihr zur Verfügung gestandenen eigenen Pferden nicht möglich gewesen wäre, den Acker ordnungsgemäß zu bearbeiten. Der Zeuge Ballschmieder erklärte jedoch, daß die Angeklagte bezw. deren Sohn, wenn er um Hilfe gebeten hätte, diese auch im Rahmen des Möglichen erhalten hatte. Auch der Zeime Gielow, bei dem es sich um den Nachbarn der Angeklagten handelte, bekundete glaubwürdig, daß er der Angeklagten bezw. deren Sohn des öfteren seinen Trecker zum Pflügen ausgeliehen habe. Ob sich die Angeklagte darüber hinaus auch noch an die VdgB. um Hilfe gewandt hatte, konnte in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Zeugen bekundeten darüber hinaus, daß zwar das Saatgetreide etwas spät geliefert worden sei, daß aber bei sachgemäßer Bearbeitung des Bodens durch die Angeklagte noch eine bessere Ernte hätte erzielt werden können. Die Äcker sowie die gesamte Wirtschaft habe jedoch den Eindruck gemacht, als wäre schon wochenlang nichts mehr getan worden, daß also die Angeklagte bereits Wochen vorher geplant habe, mit ihrer Familie die Wirtschaft zu verlassen und in die Westzonen zu gehen, zumal die Wirtschaft infolge der jahrlangen schlechten Wirtschaftsführung völlig verschuldet war. In strafrechtlicher Hinsicht war hiernach folgendes festzustellen: Die Angeklagte hatte dadurch, daß sie kurz vor Beginn der Ernte ihre Wirtschaft verließ, ohne für die notwendige Aufsicht und die weitere Bearbeitung. entsprechend der ihr als Bäuerin heute obliegende Verpflichtung zu sorgen, die Durchführung der Wirtschaftsplanung gefährdet. Die Angeklagte hatte, wie die Beweisaufnahme ergab, Leihsaatgetreide erhalten, sie war daher auch verpflichtet, dieses nach der Ernte wieder zurückzuerstatten. Sie hatte entgegen einer für sie 137;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 137 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 137) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 137 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 137)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterst reicht diese Aussage. Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der zentralen Orientierungen und Weisungen, den Maßnahmen der Vorbeugung, Schadensverhütung und der Öffentlichkeitsarbeit in allen gesellschaftlichen Bereichen noch mehr Aufmerksamkeit beizumessen.

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