Unrecht als System 1950-1952, Seite 136

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 136 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 136); Der Fall Gebr. Franz DOKUMENT NR. 142 6 KLs 30/50 42 Abwesenheits-Urteil Im Namen des Volkes! in der Strafsache gegen 1. ) den am 12. 7. 1923 in Obercun- nersdorf geborenen Fabrikant Lothar Franz, wohnhaft in Obercunnersdorf Nr. 181, Krs. Löbau, zur Zt. unbekannten Aufenthaltes, 2. ) den am 21. 11. 1911 in Obercun- nersdorf geborenen Textilkaufm. Horst Franz, wohnhaft in Obercunnersdorf Nr. 181, Krs. Löbau, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, 3. ) den am 5. 7. 1908 in Obercunners- dorf geborenen Fabrikant Alfred Franz, wohnhaft in Obercunnersdorf Nr. 343, Kres. Löbau, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, wegen Wirtschaftsverbrechens hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts zu Bautzen in der Sitzung von 2. 11. 1950, für Recht erkannt : Die Angeklagten Lothar, Horst und Alfred Franz werden wegen Wirtschaftsverbrechens nach § 1 Abs. I Ziff. 2 der WStVO zu je 1 einem Jahr und 6 sechs Monaten Zuchthaus und Einziehung des Vermögens verurteilt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Anseklagt sind der am 23. 7. 23 geborene Fabrikant Lothar Franz, der am 21. 11. 1911 geborene Textilkaufmann Horst Franz und der am 5. 7. 1908 geborene Fabrikant Alfred Franz, sämtlich aus Obercunnersdorf Krs. Löbau (z. Zt. flüchtig und unbekannten Aufenthalts in den Westzonen), wegen Wirtschaftsverbrechens in Tateinheit mit Betrug, begangen in Mittäterschaft. Die Angeklagten sind ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des § 279 StGB öffentlich geladen worden (Bl. 64, 65, 66 d. A.), jedoch nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Es mußte in Abwesenheit gegen sie verhandelt werden. Auf Grund der glaubwürdigen Aussagen des Sachverständigen Zeugen Wunderlich, der zum Teil glaubhaften Aussagen der Zeugen Steudtner und Roth, welche sämtlich im Einverständnis aller Prozeßbeteiligten unvereidigt blieben, sowie der Urkunden (Bl. 8 u. 32 d. A.), wurde folgendes tatsächlich festgestellt: Die 3 Angeklagten sind Brüder, nicht vorbestraft und Inhaber einer Textilfabrik in Obercunnersdorf. Der örtlichen Polizei wurde bekannt, daß die Firma Franz Game verschoben haben sollte, konnte jedoch darüber keinen Nachweis erbringen. Bei einer späteren Betriebsprüfung stellte sich eine der Wirtschaftsbehörde nicht gemeldete Garnmenge von 1900 kg heraus und die Angeklagten wurden vorübergehend vorläufig festgenommen. Kurze Zeit nach ihrer Freilassung traf eine Nachricht von der Berliner Polizei ein, daß die Brüder Franz im Begriff seien, Textilmaschinentransporte über Westberlin durchzuführen (Bl. 8 d. A.). Die Täter wieder festzunehmen gelang nicht; sie waren inzwischen flüchtig geworden. Der Zeuge Steudtner hat dem Angeklagten Horst Franz am 26. 3. 50 früh gegen 5 Uhr auf dessen Bitte hin einige Kleidungsstücke, 1 Fahrrad und 20, DM gegeben, sodaß Horst Franz fliehen konnte. Das Finanzamt stellte eine Steuerhinterziehung der Firma in Höhe von 60.000. DM fest, jedoch konnten zunächst keine Maschinenverlagerungen festgestellt werden. Weitere Ermittlungen ergaben; Im Februar 1950 übernahmen die Gebrüder Franz' aus dem Zwickauer Zweigwerk der Firma Roth ’2 Selfaktoren, 2 Krempelsätze und ca. 12 t dazugehörige Maschinenteile, ließen die Textilmaschinen von der“ Firma Lippold demontieren und mit einem fabrikeigenem LKW „Magirus" nach Chemnitz fahren. Von dort gelangten sie auf nicht festgestellte Art und Weise nach Westberlin und den Westzonen (Marburg a. d. Lahn). Diese Maschinen standen nach Angaben des Zeugen Roth in seinem Zweigwerk in Zwickau, dessen Räume er auf Grund eines Räumungsbefehls der Besatzungsmacht frei-steilen mußte. Der Zeuge Roth will deshalb den 3 Brüdern Franz, die durch einen Maschinenhändler darüber Kenntnis hielten, die oben angeführten Maschinen pachtweise auf 3 Jahre überlassen haben. Nachdem die Gebrüder Franz alle 3 beim Zeugen Roth mehrmals vorgesprochen hatten, wurde am 2. 11. 49 ein Pachtvertrag zwischen dem Zeugen Roth als Verpächter und den Angeklagten Lothar und Alfred Franz als Pächter abgeschlossen und ein jährlicher Pachtzins in Höhe von 3.000. DM vereinbart. (Bl. 32 d. A.) Ob die Darstellung der pachtweisen Überlassung der Maschinen stimmt oder ob die Maschinen vom Zeugen Roth verkauft worden sind und der Pachtvertrag nur fingiert wurde, ist eine Frage, die in diesem Verfahren gegen die 3 Angeklagten nicht restlos geklärt werden konnte. Die Strafkammer hat aus mehreren Gründen Zweifel gehegt. Die Abschrift des Pachtvertrages (Bl. 32 d. A.) ist, wie der Zeuge Roth erklärt, und in der Hauptverhandlung festgestellt wurde. Durchschlag des Originalvertrages. Bei der Angabe des Datums hat der den Vertrag Schreibende sich zuerst vertippt und „1950" geschrieben, dann wurde radiert und „1949" berichtigt. Im November 1949 vertippt man sich kaum auf 1950. Der Zeuge Roth, wenn er auch oder gerade weil er 82 Jahre alt ist, „versprach sich mehrmals" und sprach von verkauften und nicht verpachteten Maschinen. Dem Zeugen Roth war nach seiner Aussage bekannt, daß die Maschinen zunächst in Chemnitz eingelagert wurden, was einem alten Geschäftsmanne, wie ihm, sofort hätte auffallen müssen, da erhöhte Kosten und Beschädigungen der Maschinen die Folge sein mußten und außerdem der Pachtzins von der Fa. Franz ohne Nutzung hätte aufgebraucht werden müssen. Ein angeblich noch durchzuführender Umbau bei der Fa. Franz war dafür auch keine ausreichende Erklärung. Der Wert der Maschinen betrug nach der Aussage des Zeugen Roth etwa 11 200 DM nach dem Stopppreis von 1944. Fest steht nach dem allen, daß alle 3 Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken vorsätzlich Gegenstände, die Wirtschaftsleistungen zu dienen bestimmt sind, nämlich einsatzfähige Textilmaschinen, ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauche entzogen, indem sie diese aus der DDR nach dem Westsektor Berlin und weiter nach den Westzonen verbrachten. Sie gefährdeten damit die Durchführung des Wirtschaftsplanes der DDR. Alle 3 Angeklagten sind schuldig nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 der WStVO und haben als Mittäter im Sinne des § 47 StGB gehandelt. Einen gleichzeitigen Gesetzesverstoß nach § 263 StGB sieht die Strafkammer nicht als erwiesen an, da, wie oben ausgeführt, unklar geblieben ist, ob wirklich ein Pachtvertrag zwischen Roth und den Tätern abgeschlossen wurde oder ein Kaufvertrag. Eines besonderen Freispruchs bedarf es nicht, da Tateinheit vorliegen würde. Der Vertreter der Angeklagten hat vorgebracht, die Angeklagten hätten sich nur eines Vergehens nach § 9 der WStVO schuldig gemacht und die Wirtschaftsplanung sei nicht durch sie gefährdet worden, weil es sich um z. Zt. der Tat nicht in der Produktion eingespannte Maschinen gehandelt habe. Die Strafkammer ist dagegen der Ansicht, daß der bestimmungsmäßige Zweck der Maschinen war, in der Produktion der DDR eingesetzt zu werden und es unbeachtlich ist, ob sie aus einem bereits laufenden Produktionsbetrieb entzogen wurden, oder aus einem Betriebe, der gerade nicht arbeitete. Die Maschinen waren jedenfalls tauglich, in die Wirtschaftsplanung einbezogen und bestimmt, im gegebenen Moment Textilien zu verarbeiten. Der Staatsanwalt beantragte, die Angeklagten mit je m Jahren Zuchthaus nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 der WStVO zu bestrafen und Vermögenseinziehung auszusprechen. Der Verteidiger beantragte eine Bestrafung nach § 9 der WStVO und eine wesentlich mildere Strafe. Bei der Strafzumessung konnten mildernde Umstände nicht gefunden werden. Der gute Ruf als Kaufleute bestand, wie die Straftat jetzt zeigte, zu unrecht; denn wer Steuern hinterzieht, durch betrügerische Verträge Maschinen verschiebt und dann das Weite sucht, ist eben kein guter Kaufmann. 13 6;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 136 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 136) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 136 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 136)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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