Unrecht als System 1950-1952, Seite 128

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 128 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 128); schwerer Fall im einzelnen ist, war nach ähnlichen Gesetzen bisher der Entscheidung des Gerichts überlassen. Jetzt macht man die Sache anders. In der Anlage 1 zur 3. Durchführungsbestimmung (vom 14. 10. 1950 (GBl. Seite 1087) sind nämlich Waren und Gegenstände aufgezählt, deren unerlaubter Transport immer einen „schweren Fall" im Sinne des Gesetzes darstellt. Danach ist immer auf mindestens 5 Jahre Zuchthaus zu erkennen, wenn z. B. Geld, Wertpapiere, Briefmarken mit Sammlerwert, Kunstgegenstände oder Schmucksachen ohne Warenbegleitschein nach Westberlin gebracht werden. Ein Briefmarkensammler aus der Zone darf also nach diesem Gesetz seine Marken nicht mehr mit einem Freunde in Berlin tauschen, wenn er nicht 5 Jahre Zuchthaus riskieren will! Das „Gesetz zum Schutz des innerdeutsdien Handels" ist von der Volkskammer der DDR beschlossen worden, wie dies nach Artikel 81 der sowjetzonalen Verfassung vorgeschrieben ist. Im Wege einer Ministerratsverordnung hat die sowjetzonale Regierung die Anwendungsmöglichkeit dieses Gesetzes dann erweitert. Während nach dem Gesetz der nicht genehmigte Warentransport aus der Sowjetzone nach Berlin oder aus Westberlin in die Sowjetzone unter Strafe gestellt war, wird durch die Regierungsverordnung zum Schutz des innerdeutschen Warenverkehrs vom 26.7.1951 (GBl. 1951 Seite 705) das Gesetz zum Schutz des innerdeutschen Handels auf den gesamten Warenverkehr zwischen der Sowjetzone und dem übrigen Deutschland ausgedehnt. Mit dieser Verordnung sollte die schon vor der Verordnung entwickelte Praxis der Strafgerichte sanktioniert werden. Dementsprechend wurde die Schneiderin Ottilie Wolf wegen, des Versuchs, sieben ihr gehörende Nähmaschinen aus Birkenwerder nach Westberlin zu“ vcrbringen, zu 1% Jahren Zuchthaus und Vermögenseinziehung am 10. Mai 1951 vom Landgericht Potsdam verurteilt; der Bäcker Alfred Lemke am 19. März 1951 vom Landgericht Potsdam zu 5 Jahren Zuchthaus und Vermögenseinziehung verurteilt, weil er das Zinkblech einer ihm gehörenden alten Dachrinne in Westberlin gegen eine neue cintauschen wollte, um sein Haus in der Sowjetzone in Ordnung zu bringen; der berufslose Robert Couball am 28. August 1951 in Potsdam zu 5 Jahren Zuchthaus und Vermögenseinziehung verurteilt, da er 30 Weihnachtsbäume nach Westberlin brachte und sie dort zum Stückpreis von 1,50 2,00 DM verkaufte; die berufslose Annemarie Schelenz in Falkensee am 19. April 1951 zu 13 Jahren Zuchthaus und Vermögenseinziehung verurteilt, da sie im Wald gefundenes herrenloses Buntmetall (gesprengte Geschoßhülsen aus Messing) in Westberlin verkauft hatte. Kalte Enteignungen In den letzten Jahren haben sich außerdem noch zwei Methoden der kalten Enteignung herausgebildet. Wenn Betriebe zum weiteren Ausbäu der volkseigenen Industrie benötigt werden, die man auf dem Wege über ein Wirtschaftsstrafverfahren nicht enteignen kann, weil dem Eigentümer ein Verstoß gegen Bewirtschaftungsvorschriften nicht nachzuweisen ist und weil ein solcher Verstoß auch nicht konstruiert werden kann, so verwickelt man ihn in ein Steuerfestsetzungsverfahren oder in ein Preisstrafverfahren. Bei einem Steuerfestsetzungsverfahren das zumeist zugleich ein „Steuerstrafverfahren" nach sich zieht wird hauptsächlich mit der gewinnerhöhenden Auflösung steuer- freier Rücklagen gearbeitet. Ziel ist hierbei, eine Steuerschuld und gegebenenfalls auch eine Steuerstrafe so hoch festzusetzen, daß sie von dem Betrieb unter Berücksichtigung seiner Liquidität niemals aufgebracht werden kann. Das für die Eintreibung der Steuerschuld und -strafe zuständige Finanzamt beantragt daraufhin die Eröffnung des Konkursverfahrens, wenn die volkseigene Industrie an einer Überführung des Betriebes in das Volkseigentum interessiert ist. Das Konkursgericht muß dann nach Konkurseröffnung auf Grund einer Rundverfügung des sowjetdeutschen Justizministeriums Nr. 38/51 vom 5. März 1951 die zuständige Vereinigung der volkseigenen Betriebe von der Konkurseröffnung unterrichten. Auf diese Weise soll der volkseigenen Industrie „Gelegenheit gegeben werden, mit dem Konkursverwalter, unter Umständen auch unmittelbar mit der Gläubigerschaft, wegen eines freihändigen Ankaufs des Unternehmens in Verbindung zu treten". Wie aus dem Wortlaut der Rundverfügung vom 5. März 1951 weiter ersichtlich ist, muß das Konkursgericht auf den Konkursverwalter und die Gläubiger „Einfluß nehmen", damit sie sich entschließen, einem Kauf des Betriebes aus der Konkursmasse zuzustimmen. So wurde dem Treuhandbetrieb Hans Kaß vom Rat des Kreises Ruppin am 21. November 1949 mitgeteilt, daß dieser Betrieb in Konkurs zu bringen sei. „Wir geben Ihnen hiermit auf, die nötigen Schritte beim Amtsgericht zu unternehmen und den Konkurs durchführen zu lassen." Und zum Trost wird dem Treuhandbetrieb die Absicht mitgeteilt, die Betriebsmittel aus der Konkursmasse „zu erwerben und dem volkseigenen Sektor zuzuführen. Nach der Umstellung des Betriebes würde das Produktionsprogramm erheblich erweitert werden und das Bestehen des Betriebes und somit die Weiterbeschäftigung des Personals gewährleistet sein". Die Methode der Einleitung eines Preisstrafverfahrens zeigt denselben Aufbau der soeben skizzierten Methode: Die Wirtschaft der Zone kennt keine freie Preisbildung. Die Bildung von Preisen ist vielmehr in zahlreichen Einzelvorschriften geregelt, für deren Fülle und Unübersichtlichkeit das gleiche gilt, was zu den Bewirtschaftungsvorschriften gesagt worden ist. Ohne Verschulden sind daher Verstöße gegen Preisbildungsvorschriften ebenfalls leicht möglich und häufig. Bei Feststellung eines Verstoßes wird der Betriebseigentümer nicht nur zu einer hohen Preisstrafe verurteilt, sondern gleichzeitig zur Zahlung des sog. Mehrerlöses, d. h. den Betrag, der den Unterschied zwischen gefordertem und gesetzlich zulässigem Preis ausmacht. Auch hierbei wird die Festsetzung einer so hohen Schuld he-zweckt, daß sie nicht aufgebracht werden knn. Die weiteren Etappen dieser Methode einer „kalten" Enteignung sind die gleichen wie bei der Enteignung über ein Steuerfestsetzungsverfahren: Beantragung des Konkursverfahrens, Erwerb des Betriebes aus der Konkursmasse durch eine hieran interessierte Vereinigung volkseigener Betriebe entsprechend der Rundverfügung Nr. 38/51 vom 5. März 1951. Die oben dargestellten Methoden einer offenen oder kalten Enteignung haben bis heute zu folgendem Stand der Kollektivierung geführt: Völlig verstaatlicht sind das Banken- und Versicherungswesen. Audi die Grundstoffindustrien haben als völlig enteignet zu gelten. Die verbliebene Privatindustrie setzt sich überwiegend aus kleineren und einer nur beschränkten Zahl mittlerer Betriebe zusammen. Eine nennenswerte Rolle spielt sie nur noch in einzelnen Zweigen der Konsumgüterindustrie. Ohne einen Nachweis im einzelnen muß bereits eine einfache Überlegung zu der Feststellung führen, daß es in den beschriebenen Enteignungsverfahren entscheidend nicht um eine gerechte Sühne für ein Verschulden ging, sondern um 128;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 128 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 128) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 128 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 128)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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