Unrecht als System 1950-1952, Seite 123

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 123 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 123); Willkürliche Enteignungen durch „legale Mittel“ Die meisten Enteignungen von Betrieben sind in der Sowjetzone auf Grund des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration Deutschlands (SMAD) durchgeführt worden. Seine Grundlage findet dieser Befehl in den vom Alliierten Kontrollrat für ganz Deutschland angeordneten Maßnahmen zur Ausschaltung der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (vergl. lb des Befehls Nr. 124). Enteignungen auf Grund des Befehls Nr. 124. Nach diesem Befehl mußten die Betriebe von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten von örtlichen Sequesterkommissionen, die nach Ziff. 3 des Befehls Nr. 124 zu bilden waren, ermittelt, sequestriert und unter Treuhandverwaltung gestellt werden. Die so sequstrierten Betriebe wurden in drei Listen eingeteilt: Liste A: Betriebe, die für den Übergang in das Eigentum der Länder und Provinzen vorgesehen waren, Liste B: Betriebe, die nach erfolgter Prüfung der politischen Belastung ihrer Eigentümer zurückgegeben wurden (in fast allen Fällen kamen hierfür nur kleine Betriebe in Betracht), Liste C: Betriebe, die weiterhin unter Sequester der Besatzungsmacht blieben (durchgängig nur industrielle Großbetriebe). Von den Betrieben der Liste C wurden im Sommer und Herbst 1946 rund 200 Betriebe zu sowjetischem Eigentum erklärt und als Sowjetische Aktiengesellschaften weitergeführt. Sie befinden sich in sowjetrussischem Eigentum. Es handelt sich zumeist um Großbetriebe der Grundstoffindustrien, die wegen ihrer Bindung an einen bestimmten Standort nicht demontiert werden konnten. Die Gewinne der Sowjetischen Aktiengesellschaften stehen der Sowjetunion zu. Sie stellen eine ganz neuartige Form der wirtschaftlichen Ausbeutung eines besetzten Landes durch die Okkupationsmacht dar. Die Sowjetischen Aktiengesellschaften beherrschten im Jahre 1949 rd. 25 °/o der gesamten sowjetzonalen Industrieproduktion. In der chemischen Industrie betrug der Anteil mehr als die Hälfte der Gesamtproduktion, in der Metallurgie 46 °/o, in der Elektrotechnik 41 % und im Bergbau 36 °/o. Es versteht sich von selbst, daß mit diesen hohen Anteilsquoten die Schlüsselpositionen der sowjetzonalen Industrie unmittelbar kontrolliert werden können. In den Jahren nach 1949 sind verschiedene Sowjetische Aktiengesellschaften zumeist handelte es sich um unrentabel arbeitende Betriebe von der Sowjetunion zurückgegeben worden. Sie wurden nach ihrer Rückgabe als volkseigene Betriebe weitergeführt. Die Betriebe der Liste A wurden durch Gesetze und Verordnungen der Länderverwaltungen als enteignet erklärt und in das Eigentum des Volkes übergeführt. Das erste dieser Gesetze erging im Lande Sachsen am 30. 6. 46, das durch einen sog. Volksentscheid am gleichen Tage angenommen wurde. In den übrigen Ländern der Sowjetzone wurde von einem solchen Volksentscheid abgesehen. Es ergingen einfache Gesetze oder Verordnungen, die mit dem sächsischen Gesetz vom 30. 6. 46 inhaltlich übereinstimmten. Man unterstellte hierbei, daß die Enteignung der Betriebe in Liste A auch in den jeweiligen Ländern dem Volkswillen entspreche, wie er im sächsischen Volksentscheid zum Ausdruck gebacht worden sei (vgl. Abs. 1 der Präambel zum Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948). Die Beschlüsse des Alliierten Kontrollrats, die als Rechtsgrundlage für den Befehl Nr. 124 zu gelten haben, sprechen unmißverständlich von „Maßnahmen zur Ausschaltung von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten". Der gleiche Gesetzeszweck kommt im Befehl Nr. 124 selbst (vgl. Ziff. lb des Befehls) sowie im sächsischen Gesetz vom 30. 6. 1946 und in den ihm nachgebildeten Gesetzen der übrigen Länder der Sowjetzone zum Ausdruck. Es kann also niemals bestritten werden, daß die Durchführung des Befehls Nr. 124 eine politische Reinigungsaktion darstellen sollte und nur als solche gerechtfertigt sein konnte. In Wirklichkeit ist eine Sozialisierungsaktion großen Stils durchgeführt worden. In den formularmäßigen Verfügungen, die den enteigneten Betriebsinhabern zugestellt wurden, wird lediglich erklärt, daß der Betrieb „auf Grund des Befehls 124" oder auf Grund des mit ihm zusammenhängenden Befehls Nr. 64 enteignet wird. Dagegen ist in keinem einzigen Fall gesagt worden, warum der ent-eignete Inhaber als Naziaktivist oder Kriegsverbrecher zu gelten habe. Für die Sequesterkommissionen war es im Regelfälle ein ausreichender Enteignungsgrund, wenn der Eigentümer der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände auch nur als nominelles Mitglied angehört hatte, wenn der Betrieb während des Krieges mit Aufträgen der deutschen Wehrmacht belegt war wogegen er sich praktisch nicht wehren konnte oder ausländische Arbeiter beschäftigt hatte. In zahlreichen Fällen sind Betriebe enteignet worden, obwohl der Eigentümer eine antifaschistische Betätigung einwandfrei nachweisen konnte. Es sind auch Fälle bekannt geworden, in denen Enteignungsgründe willkürlich konstruiert wurden. Es ging nicht entscheidend um die politische Belastung der Eigentümer. Sie diente nur als Vorwand, um die großen und mittleren Betriebe der wichtigen Industriezweige aus dem privaten in öffentliches Eigentum überzuführen und mit ihnen die Grundlagen für eine volkseigene Industrie zu schaffen. Dieses Prinzip ist auch vom jetzigen Planungsminister der Sowjetzone, Heinrich Rau, der damals Vorsitzer der Obersten Sequesterkommission war, mit zynischer Offenheit selbst eingestanden worden, ln einer Verhandlung über den Einspruch gegen die Enteignung eines Betriebes die Einzelheiten können wegen Gefährdung der Beteiligten nicht mitgeteilt und deshalb auch mit Dokumenten nicht belegt werden erklärte er zum Schluß: „Im vorliegenden Falle liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Voraussetzungen für eine Enteignung tatsächlich nicht vor. Die Enteignungsverfügung müßte also an sich aufgehoben werden. Aus politischen Gründen gibt es aber für uns kein Zurück." Der Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17. 4. 1948 erklärte die Enteignung von Betrieben auf Grund des Befehls Nr. 124 für beendet und verbot weitere „Sequestrierungen von Eigentum" nach Befehl Nr. 124. In der Präambel zum Befehl Nr. 64 wird ausgeführt, daß durch Enteignungen nach Befehl Nr. 124 insgesamt 8 °/o aller meldepflichtigen In- 1. Jeder hat das Recht, allein und in Gemeinschaft mit anderen Eigentum inne zu haben. 2. Niemand soll willkürlich seines Eigentums beraubt werden. UN-Erklärung der Menschenrechte Artikel 17 123;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 123 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 123) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 123 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 123)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Auswertungsund Informationstätigkeit besitzt. Erwiesen hat sich, daß die Aufgabenverteilung innerhalb der Referate Auswertung der Abteilungen sehr unterschiedlich erfolgt. Das erfordert, daß die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Hausordnung den ihnen gebührenden Platz einnehmen. Letztlich ist der Leiter dar Abteilung für die Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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