Unrecht als System 1950-1952, Seite 118

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 118 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 118); abgewiesen und hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist endgültig. Tatbestand: Der Kläger war bei der Beklagten gegen ein monatliches Gehalt von 324, DM brutto beschäftigt und erhielt am 26. Januar 1952 folgendes Kündigungsschreiben: „Ein uns zugeleitetes Schreiben des Beauftragten der Staatlichen Kontrolle des Kreises Stendal vom 26. 1. 1952 gibt uns Veranlassung, Ihr Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Schreiben wird zum Ausdruck gebracht, daß Sie unberechtigterweise einen Schladitsdiein für die Kreisverwaltung ausgestellt haben. Das in Frage kommende Schwein stammt aus dem ablieferungspflichtigen, landwirtschaftlichen Betrieb der Kreisverwaltung, der sein Soll nicht erfüllt hat und mithin eine Schlachtgenehmigung nicht ausgestellt werden durfte. Grund der Kündigung: Rechtswidrige Handlung und dadurch Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik über Erfassung und Aufkauf. Es tritt somit §11, Absaz 4, e bis f des Tarifvertrages VBV vom 1.2. 1949 in Kraft. Die BGL ist mit dieser fristlosen Entlassung einverstanden. Die Schwerbe-schädigten-Fürsörgestelle beim Rat des Kreises Abt. Amt für Arbeit, wird von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt. BGL gez. Unterschrift Vorsitzender (Siegel) gez. Lewerentz (Lewerentz) Bürgermeister" Am 30. Januar 1952 erhob der Kläger beim Amtsgericht Klage und beantragte in der deshalb auf den 12. Februar 1952 angesetzten Verhandlung festzustellen, daß die ihm am 26. Januar 1952 ausgesprochene fristlose Kündigung rechtsunwirksam sei. Er begründete die Klage damit erstens, daß der vom Beauftragten für Staatliche Kontrolle angegebene Grund das Verlangen auf fristlose Entlassung nicht rechtfertige und zweitens, daß die Kündigung bereits am 26. Ja- nuar 1952 ausgesprochen wurde, während der Beauftragte für Staatliche Kontrolle sich erst am 4. Februar 1952 dahingehend ausgesprochen habe, daß er die fristlose Entlassung verlange. Der Beklagte beantragte Klageabweisung mit folgenden Gründen: „1.) Der Kläger ist verpflichtet, in seiner Klage den Grund des erhobenen Anspruchs bestimmt anzugeben (§§ 253 Abs. 2 Ziff. 2, 495 ZPO. in Verbindung mit § 46 des Ges. v. 23.12.1926 RGBl. I S. 507 und Art. X des Kontrollratsges. v. 30. 3. 1946 VOB1. PS S. 103). Dieser prozessualen Vorschrift hat der Kläger nicht genügt, da er in seiner Klage keinerlei Gründe für die Nichtanerkennung seiner fristlosen Entlassung anführte. Der Mangel wird daher vorsorglich gemäß 295 ZPO. gerügt. 2. ) Gemäß §12 der Verordnung vom 7.6.1951 (GBL. S. 550) kann der Gekündigte die Klage innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit dem Tage der Bekanntgabe der Zustimmung der BGL erheben. Diese Frist ist abgelaufen. Da der Kläger durch die Unterlassung der Klagebegründung gegen eine notwendige Vorschrift verstoßen hat, liegt eine ordnungsmäßige Klage nicht vor. Ordnungsmäßigkeit der Klage ist jedoch Prozeßvoraussetzung. Mit Rücksicht auf den Ablauf der in § 12 der angeführten Verordnung gestellten Frist bestehen gegen die nachträgliche Heilung des gerügten Mangels Bedenken. 3. ) Vorsorglich wird folgendes ausge- führt : Der Kläger kann mit seiner Klage keinen Erfolg haben. Seine fristlose Entlassung wurde von dem Beauftragten für Staatl. Kontrolle des Landkreises Stendal verlangt. Gemäß § 9 Abschn. B) der angeführten Verordnung ist damit die fristlose Entlassung hinreichend begründet. Die Betriebsgewerkschaftsleitung und die Abt. Arbeit haben der fristlosen Entlassung zugestimmt." Entscheidungsgründe. Nach § 9 Abs. b der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 kann ein Arbeitsvertragsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn „die fristlose Entlassung des Beschäftigten von einem zuständigen Staatlichen Untersuchungsausschuß oder Kontrollorgan" verlangt wird. Dies ist im vorliegenden Falle geschehen und zwar hat der Beauftragte für Staatliche Kontrolle am 26. Januar 1952 dieses Verlangen ausgesprochen. Er hat dieses Verlangen zwar in die Worte gekleidet: „Es ist notwendig, daß Obst zur Disposition gestellt wird." Die Beklagte hat aber sinngemäß darin das Verlangen auf fristlose Entlassung erblickt und diese am gleichen Tage ausgesprochen. Sie hat zwar zur Klarstellung ob ihre Auffassung richtig sei, bei dem Beauftragten für Staatliche Kontrolle Rücksprache gehalten und dieser hat ihr bestätigt, daß in dem Ausdruck „zur Disposition stellen" das Verlangen auf fristlose Entlassung zu erblicken war. Das Gericht steht, wie die Beklagte auf dem Standpunkt, daß das Schreiben des Beauftragten der Staatlichen Kontrolle, wie es dieser auch am 4. Februar 1952 bestätigte, als Verlangen auf fristlose Entlassung anzusehen war. Die Beklagte war verpflichtet, solchem Verlangen nachzukommen. Das Arbeitsgericht ist nicht befugt, die Gründe zu überprüfen, die das Staatliche Untersuchungs- oder Kontrollorgan zu seinem Verlangen bewegt haben, oder gar festzustellen, wie weit dieses seine Befugnisse mißbraucht hat. Die Tatsache allein, daß der Beauftragte der Staatlichen Kontrolle das Verlangen auf Entlassung gestellt hat, rechtfertigt nach dem obenzitierten Paragraphen die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dem Kläger steht keine gesetzliche Handhabe zur Seite, die seinen Klageanspruch rechtfertigen könnte, weshalb die Klage abzuweisen war, ohne daß es eines Eingehens darauf bedurfte, ob und in welchem Maße der Kläger durch sein Verhalten Anlaß zur Kündigung gegeben hat. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 der Zivilprozeßordnung und §§ 12 und 61 des Arbeitsgerichtsgesetzes. gez. Loewnau Ausgefertigt am 14. Februar 1952 gez. Klapp (Klapp) als Urkundsangestellter der Geschäftsstelle. F.d.R.d.A. 118;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 118 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 118) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 118 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 118)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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