Unrecht als System 1950-1952, Seite 117

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 117 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 117); die Verwaltungskosten, statt sie zu senken, bereichert er sich auf Kosten des Volkes insofern, als er die Gebühr nicht aufzuwenden braucht, die er aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte, wenn er sich zur Führung des Privatgespräches, wie es an sich wohl das richtige wäre, des öffentlichen Fernsprechers bedienen würde Diesen Mißbrauch zu unterbinden, ist mithin unbedingte Pflicht jedes verantwortungsbewußten- Behördenleiters. Die Bedeutung dieser Frage hat der Oberbürgermeister der Stadt Dresden erkannt und ihr Rechnung getragen, ln der im Juli 1950 herausgegebenen Nr. 16 des Mitteilungsblattes „Unsere neue Stadtverwaltung" hat er unter der Überschrift „Welchem Zweck dient das Telefon" einen Artikel veröffentlicht und darin seinen Verwaltungsangestellten das Führen privater Telefongespräche untersagt. Gleichzeitig hat er ihnen die Durchführung laufender Kontrollen und in jedem Falle des Verstoßes gegen diese Anordnung disziplinarisches Eingreifen in Aussicht gestellt. In dem Artikel ist weiter zu lesen, daß Angestellte, die ihre Dienstzeit für private Telefongespräche verwenden, damit zu erkennen geben, daß sie in ihrer Arbeit nicht ausgelastet sind, daß man ihnen deshalb andere Arbeit außerhalb der Stadtverwaltung besorgen muß, wo ihnen keine Gelegenheit gegeben ist, Telefonleitungen zu blockieren, die Langeweile zu vertreiben und städtische Gelder zu vergeuden. Unter Bezugnahme auf den Inhalt dieses Artikels hat man in einem Rundschreiben des Dezernats „Innere Verwaltung" vom 17.7. 1950 die Angestellten noch einmal mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, daß nur in den dringendsten Fällen kurze private Telefongespräche mit Genehmigung des Dienststellenleiters geführt werden dürfen. Der Inhalt dieses Rundschreibens und des darin angezogenen Artikels des Oberbürgermeisters waren dem Kläger bekannt. Das hat ihn aber nicht daran gehindert, sich bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit darüber hinwegzusetzen. Dies geschah am 3. August 1950. An diesem Tage ließ der im Finanzamt beschäftigte Vater des Klägers durch die Telefonistin dieses Amtes in der Dienststelle seines Sohnes anrufen; sie sollte ihn daran erinnern, endlich den für den Wachhund des Finanzamts bestimmten Bezugschein für Futterkartoffeln bei Keller, einem Angestellten der im Rathaus untergebrachten Kartoffelstelle, wo er schon seit Tagen bereit liege, abzuholen. Dies hatte der Vater des Klägers mit Keller und seinem Sohn so vereinbart, und der Kläger hatte dies offenbar vergessen. Die Telefonistin konnte jedoch den Kläger nicht selber sprechen, weil er sich gerade nicht in seinem Dienstzimmer aufhielt. Ein anderer in diesem Zimmer anwesender Angestellter nahm das Gespräch entgegen und setzte den Kläger nach dessen Rückkehr hiervon in Kenntnis. Der letztere wußte selbstverständlich sofort, um was es sich handelte. Es hätte genügt, wenn er zu Keller gegangen wäre und sich von ihm hätte den Bezugschein aushändigen lassen, um ihn nach Dienstschluß seinem Vater auszuhändigen. Hiervon den letzteren noch besonders fernmündlich in Kenntnis zu setzen, war an sich überflüssig. Glaubte aber der Kläger, ein übriges tun zu müssen, dann war er unter allen Umständen gehalten, das fernmündliche Gespräch, das er nunmehr von seinem Dienstzimmer aus ohne Wissen des Leiters seiner Dienststelle mit seinem Vater führte, auf jene kurze Mitteilung zu beschränken. Statt dessen haben sich beide im Anschluß hieran, ohne daß ein dringendes Bedürfnis hierfür vorlag, rund 10 Minuten lang über alle möglichen Familienangelegenheiten unterhalten, mit dem Ergebnis, daß zwei Dienstleitungen eine kurze durch Handwerkerarbeiten im Dienstzimmer des Vaters des Klägers bedingte Unterbrechung von zwei bis drei Minuten eingerechnet rund 14 Minuten für jede anderweite Inanspruchnahme blockiert waren. Ein intelligenter junger Mann, wie der Kläger, weiß genau, daß, wenn Angestellte derartige Privatgespräche führen, Bürger, die die Stadtverwaltung anrufen wollen, unnötig warten müssen, ganz zu schweigen von den termingebundenen Meldungen, die sehr oft über die städtischen Telefonanschlüsse abgegeben werden. Auch kann dem Kläger, der seit Anfang 1950 innerbetrieblich geschult wurde, bei der Intelligenz, über die er offensichtlich verfügt, nicht entgangen sein, daß, wenn Verwaltungsangestellte in dieser Weise mit den städtischen Telefonanschlüssen Mißbrauch treiben, dies in Beachtung der eingangs angestellten Erwägungen zwangsläufig zu einer Gefährdung unserer großen Volkswirtschaftspläne und damit des gesamten Aufbaues unserer neuen antifaschistisch-demokratischen Ordnung führen muß, daß Angestellte, die so handeln, das das gesamte Leben des deutschen Volkes im Bereiche der Deutschen Demokratischen Republik regulierende Plangrundgesetz sabotieren und sich damit an den Lebensinteressen ihres eigenen Volkes vergehen, wie notwendig es ist, daß dieser Mißbrauch gesteuert wird, wie richtig der Oberbürgermeister daran getan hat, derartige private Telefongespräche mit der bereits oben wiedergegebenen Einschränkung und deren Sicherung schlechthin zu verbieten. In diesem Lichte betrachtet, stellt sich die Handlungsweise des Klägers als eine kaum noch zu überbietende Pflichtverletzung dar, als eine dreiste Mißachtung in jeder Weise begründeter Anordnungen des Oberbürgermeisters, als ein äußerst undemokratisches Verhalten, dies deshalb, weil es auf eine Sabotage unseres ganzen Plangrundgefüges hinausläuft und damit auf eine Gefährdung der Lebensinteressen unseres Volkes. Gerade hierauf hat das Berufungsgericht ein ganz besonderes Gewicht gelegt. Deshalb gab es hier nach Meinung des Berufungsgerichts nur eine Antwort: Die fristlose Entlassung des Klägers. Eisern muß hier durchgegriffen werden. Jeder Verwaltungsangestellte muß wissen, daß er unser Plangrundgefüge und damit die Lebensinteressen unseres Volkes gefährdet, wenn er sich bei Benutzung des ihm an sich nur für den Dienstbetrieb zur Verfügung gestellten Fernsprechapparats zwecks Erledigung privater Angelegenheiten nicht auf die dringendsten Fälle beschränkt und sich hierbei nicht der nach Lage der Sache gebotenen Kürze befleißigt; denn was darüber hinausgeht, ist Mißbrauch, der entsprechend zu ahnden ist, gegebenenfalls mit fristloser Entlassung, sofern dies nach Lage des Falles geboten erscheint. Dessen muß sich jeder Verwaltungsangestellte bewußt sein. Zweifellos ist die fristlose Entlassung für den Kläger sehr hart. Angesichts des diskriminierenden Charakters, der ihr hier inne wohnt, wird es nicht leicht sein, ihm so bald anderweit einen seinen Fähigkeiten entsprechenden und zumutbaren Arbeitsplatz zu verschaffen. Es wäre aber verfehlt, deshalb seine Handlungsweise milder beurteilen zu wollen. Alle in dieser Richtung sich bewegenden Erwägungen hatten hinter den schutzwürdigen Belangen des Volkes zurückzutreten. Gerade weil er sich an ihnen in einer Weise vergangen hat, die gar nicht scharf genug verurteilt werden kann, deshalb muß der Kläger die in seiner fristlosen Entlassung einbeschlossene Härte als Folge seiner Handlungsweise auf sich nehmen. Sie zu mildern war nicht Aufgabe des Gerichts. Hier erwächst der zuständigen Industriegewerkschaft eine besondere Aufgabe. Sie wird nunmehr dafür zu sorgen haben, daß die zweifellos qualifizierte Arbeitskraft des Klägers möglichst rasch wieder zum entsprechenden Einsatz gebracht wird. Das Arbeitsgericht hätte nach alledem die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. In diesem Sinne war auf die Berufung der Beklagten unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erkennen. Auf diesem Ergebnis beruht die Verdichtung des Klägers, die gesamten Kosten beider Rechtsgänge zu tragen, gez. Paul, gez. Schiefner, gez. Pflugbeil Streitwert: 1700, DM. P/Mar. DOKUMENT NR. 129 Abschrift Arbeitsgericht Stendal A 22/52 Verkündet am 12. Febr. 1952 gez. Grimm Urkundsangestellte Im Namen des Volkes! In der Sache des Angestellten Walter Obst, Stendal, Breite Str. 7 Kläger gegen die Stadt Stendal, vertreten durch den Rat der Stadt Stendal, Beklagte wegen Feststellung erkennt das Arbeitsgericht in Stendal auf die mündliche Verhandlung vom 12. Febr. 1952 für Recht: Der Kläger wird mit seiner Klage 117;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 117 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 117) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 117 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 117)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Veriassens der und die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenha ndels Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Kohrt Schabert Oonack.

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