Unrecht als System 1950-1952, Seite 114

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 114 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 114); Tatbestand Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.11.1945 als Forstsekretär mit einem Bruttomonatsgehalt von DM 364. beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. 2. 1950 wurde dieses Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt mit der Begründung, daß der Kläger gegen den § 4 der Dienstordnung der DDR verstoßen hätte. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Einspruch, da er sich seines Erachtens gegen die demokratische Gesinnung und Zuverlässigkeit nicht vergangen hätte. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Kläger reichte nunmehr Klage ein mit dem Anträge festzustellen, daß die am 26. 1. 1950 ausgesprochene fristlose Entlassung rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Zur Begründung trägt er ebenfalls vor, daß er sich keiner Schuld bewußt wäre, somit könne er auch gegen die Dienstordnung der DDR nicht verstoßen haben. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie führt aus, daß sie von einer Blockpartei, deren Mitglied der Kläger war, dahin unterrichtet wurde, daß ein Parteiverfahren gegen ihn durchgeführt worden ist und dasselbe zu dem Ergebnis kam, den Kläger wegen parteischädigenden und undemokratischen Verhaltens aus der Partei auszuschließen. Die Tatsache müßte für sie bindend sein und darin ein Verstoß gegen die Dienstordnung der DDR gesehen werden. Es ginge nicht an, den Kläger im öffentlichen Dienst zu belassen, wenn eine d"~ staatstragenden Parteien denselben nicht für Wert hält, weiterhin Mitglied bei ihr zu bleiben. Der Kläger erwiderte auf diesen Vorwurf, daß das Parteiverfahren nicht richtig durchgeführt worden sei. Er wäre nicht in genügender Form informiert worden und es wäre ihm auch keine schriftliche Nachricht über die Durchführung des Verfahrens zugegangen. Er könne nicht einsehen, daß er aufgrund dieses mangelhaften Verfahrens nicht mehr in der Verwaltung Dienst tun könne. Entscheidungsgründe: Die Beklagte konnte nicht anders verfahren, als es geschehen war. Es muß für die Verwaltung bindend sein, wenn eine der Blockparteien, die ja die Verwaltungen tragen, in einem Parteiverfahren feststellt, daß eines ihrer Mitglieder sich undemokratisch verhalten hat und somit nicht mehr Mitglied ihrer Partei sein kann, auch als Beschäftigter für die Verwaltung untragbar ist. Der § 4 der Dienstordnung der DDR, welche für sämtliche Verwaltungen Gültigkeit hat, sagt ausdrücklich: „Voraussetzung für die Beschäftigung in ;der öffentlichen Verwaltung ist die demokratische Gesinnung und Zuverlässigkeit". Eine Zuverlässigkeit konnte die Beklagte nach der Durchführung dieses Parteiverfahrens nicht mehr bei dem Kläger sehen, desgleichen keine demokratische Gesinnung. Neben dieser Dienstordnung ist auch noch §11 Ziff. 4 Abs. a) des Tarifvertrags für öffentliche Betriebe und Ver- waltungen gegeben, der ausdrücklich eine fristlose Entlassung vorsieht, wenn das politische Verhalten eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht mehr zuläßt. Es war nicht Aufgabe der Beklagten, desgleichen nicht des Gerichts, zu prüfen, ob das Parteiverfahren richtig durchgeführt worden ist oder nicht. Dies ist allein eine reine Parteiangelegenheit. Der Kläger hatte durchaus das Recht, gegen den erstinstanzlichen Bescheid seiner Partei Einspruch einzulegen und darüber hinaus, wenn auch die zweite Instanz ihm seines Erachtens Unrecht getan hatte, auch hiergegen Einspruch zu erheben. Wenn dieses unterlassen wurde, ist es sein Verschulden und braucht von der Beklagten nicht vertreten zu werden. Der Kläger war daher mit seiner Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Wegen der Höhe des Streitwertes ist die Berufung zugelassen. gez. Zimmermann. Die übereinsitmmung der vorstehenden Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Löcknitz, den 30. V. 1950 gez. Groß L. S. Christliche Demokratische Union Deutschlands Kreisverband Randow, Löcknitz DOKUMENT NR. 126 Gesch.Nr. LA 184/50-50 Ausfertigung. Schwerin, den 24. Sept. 50 Beschluß in Sachen des Forstsekretärs Hermann Witt in Boock-Abbau, Kreis ückermünde, gegen Die Landesregierung Mecklenburg, Ministerium für Landwirtschaft und Forsten, Abtl. Personal in Schwerin, wegen Bewilligung des Armenrechts. * Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts für die II. Instanz wird abgelehnt, da die beabsichtigte Einlegung des Rechtsmittels keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Gerichts hat der Antragsteller zu tragen. gez. Schwarz, gez. Scharenberg, gez. Ohlerich. Begründung. Der Antragsteller war bei der Beklagten als Forstsekretär angestellt. Am 26. 2. 50 wurde dieses Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt mit der Begründung, daß der Antragsteller gegen den § 4 der Dienstordnung der DDR verstoßen habe. Der Verstoß wurde darin gesehen, daß er wegen parteifeindlichen Verhaltens aus der SED ausgeschlossen worden ist. Das Gericht I. Instanz hat die Tatsache des Ausschlusses aus der SED wegen parteifeindlichen Verhaltens als genügende Begründung der Kündigung angesehen und die Klage abgewiesen. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen und hat zu diesem Zweck die Bewilligung des Armenrechts beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der Ausschluß aus einer Partei an sich kein genügender Grund für eine fristlose Kündigung sein könne. Das Gericht selbst müsse prüfen, ob ein solcher Grund vorhanden sei und danach entscheiden. In dieser Beziehung teilt das Gericht den Standpunkt des Antragstellers, daß die Partei immer nur über ihr Verhältnis zu ihrem Mitglied entscheiden kann, demgemäß auch das Parteistatut der SED als schwerste Strafe nur den Ausschluß aus der Partei kennt, nicht aber den Verlust des Arbeitsplatzes. In dieser Beziehung handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis und hierfür sind gemäß Art. II des Arbeitsgerichtsgesetzes die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig. Wenn aber das Gericht ausschließlich zuständig ist, dann bedeutet das, daß es den Streitstoff selbst klarstellen und darüber entscheiden muß und dabei nicht an die Feststellungen irgendeiner anderen Stelle gebunden sein kann. Wollte man das annehmen, dann würde nicht das Gericht entscheiden, sondern die andere Stelle, und dadurch würde die zwingende Vorschrift des Art. II des Arbeitsgerichtsgesetzes verletzt. Diese Auffassung wird unterstützt durch den Art. 134 der Verfassung der DDR Absatz 1, wonach kein Bürger seinen gesetzlichen Richtern entzogen werden darf. Diese Vorschrift bezieht sich keineswegs nur auf die Strafgerichtsbarkeit, was schon aus dem Wort „Streitgegenstand" im 3. Absatz des Artikels hervorgeht, da dieses Wort im Strafprozeß keine Anwendung finden kann. Der Antragsteller hat also ein verfassungsmäßiges Recht darauf, daß das allein zuständige Arbeitsgericht über die Streitigkeit aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten entscheidet. Dennoch war, das Armenrechtsgesuch abzulehnen, da nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen die zur Begründung der Kündigung vorgebrachten Tatsachen ausreichen. Es ist festgestellt worden, daß der Antragsteller Äußerungen gemacht hat, aus denen sich eine undemokratische Gesinnung ergibt. Der Antragsteller irrt darin, daß er meint, eine undemokratische Gesinnung läge nur vor, wenn ihm ein Verstoß gegen die Verfassung nachgewiesen würde. Das mag für Staatsbürger im allgemeinen zutreffen, nicht aber für Angestellte in der öffentlichen Verwaltung. Hier ist die demokratische Gesinnung nicht allein nach der Verfassung zu beurteilen, sondern aus dem öffentlichen Arbeitsverhältnis heraus. Der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entspricht eine Treuepflicht des Arbeitnehmers. Wer eine Stellung U4;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 114 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 114) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 114 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 114)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise des Auftretens der Mitarbeiter der Untersuchungsorgane muß dem Bürger bewußt werden, das alle Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Sammlung. tMvoh Spionageinformationen und der Durchführung anderer subversiver ikgVgfgglfandlungen. die Werbung von Spionen sowie das Verbindungswesen. das Vorgehen zur Unterwanderung.

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