Unrecht als System 1950-1952, Seite 109

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 109 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 109); Plangrundgefüges hinausläuft und damit auf eine Gefährdung der Lebensinteressen unseres Volkes. Gerade hierauf hat das Berufungsgericht ein ganz besonderes Gewicht gelegt. Deshalb gab es hier nach Meinung des Berufungsgerichtes nur eine Antwort: die fristlose Entlassung des Klägers." Auf staatliche Anweisung gekündigt Nach § 9 b der Verordnung über Kündigungsrecht ist eine fristlose Entlassung rech'tswirksam, wenn sie -von einem staatlichen Untersuchungs- oder Kontrollorgan verlangt wird. In einem derartigen Falle hat nach ständiger Rechtsprechung das Arbeitsgericht nicht das Recht zu prüfen, ob das Verlangen begründet und damit rechtmäßig ist oder nicht. Dementsprechend wurde der Angestellte Walter Obst mit seiner Klage gegen die fristlose Kündigung durch die Stadt Stendal vom Arbeitsgericht in Stendal abgewiesen. Der Be- auftragte für staatliche Kontrolle hatte am 26. Januar 1952 verlangt, „daß Obst zur Disposition gestellt wird". Obst hatte eine Schlachtgenehmigung ausgestellt für einen Betrieb, der sein Soll noch nicht erfüllt hatte und daher nicht schlachten durfte. „Das Gericht steht auf dem Standpunkt, daß das Schreiben des Beauftragten der staatlichen Kontrolle als Verlangen auf fristlose Entlassung anzusehen war. Die Beklagte war verpflichtet, solchem Verlangen nachzukomimen." Das Arbeitsgericht hält sich in seinem Urteil nicht für „befugt, die Gründe zu überprüfen, die das staatliche Untersudiungs- oder Kontrollorgan zu seinem Verlangen bewegt haben, oder gar festzustellen, wie weit dieses seine Befugnisse mißbraucht hat". Die Tatsache des Verlangens auf Entlassung allein „rechtfertigt nadr dem oben zitierten Paragraphen die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses". So wird durch § 9 b nicht nur das Recht auf soziale Sicherheit, sondern auch der Anspruch auf Rechtsschutz durch die Gerichte verletzt. DOKUMENT NR. 121 DOKUMENT NR. 122 Verordnung über Kündigungsrecht. Vom 7. Juni 1951 Auf Grund § 39 des Gesetzes der Arbeit vom 19. April 1950 zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Lage der Arbeiter und Angestellten (GBl. S. 349 wird verordnet : II. Kündigung und Kündigungsfristen §5 Nach Ablauf der ersten beiden Wochen der Beschäftigung gilt eine Kündigungsfrist von vierzehn Tagen zum Arbeitsschluß. Die Kündigung erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen. § 9 Das Arbeitsvertragsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn a) der Beschäftigte durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der antifaschistisch - demokratischen Ordnung verstößt; b) die fristlose Entlassung des Beschäftigten von einem zuständigen staatlichen Untersudiungs- oder Kontrollorgan verlangt wird; § 19 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1951 in Kraft. Berlin, den 7. Juni 1951 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Ulbricht Stellvertreter des Ministerpräsidenten Ministerium für Arbeit Chwalek Minister Aus: Gesetzblatt der DDR vom 14.6. 1951, Nr. 69, S. 550. Es wird gebeten, bei allen Eingaben das nachstehende Aktenzeichen anzugeben. I Sa 83/50 Verkündet am 21. 8. 1950 (gez.) Marschner Urkundsperson. CA I a Im Namen des Volkes! In Sachen des Emil Rindermann in Marienberg, Zschopauer Straße 599 C, gegen die Handelsorganisation HO Sachsen, Dresden N 23, Weinbergstr. 24, wegen Zahlung von Gehalt erkennt das Landesarbeitsgericht Sachsen in Dresden auf die mündliche Verhandlung vom 21.Aug. 1950 für Recht: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil I Arb. 178/50 des Arbeitsgerichts zu Chemnitz vom 9.6.1950 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat auch die gesamten Kosten beider Rechtsgänge nach einem Streitwert von DM 513. zu tragen, gez. Kühn gez. Paul gez. Gebauer Tatbestand! Das Anstellungsverhältnis des seit dem 19. 10. 1949 als Angestellter bei der Beklagten mit einem Monatsgehalt von 342. DM tätig gewesenen Klägers ist im Einverständnis mit der BGL am 15.2. 1950 fristgemäß für den 31. 3. 1950 gekündigt worden. Man hat ihn bis dahin auch entlohnt. Der Kläger hat sich u. a. beharrlich geweigert, dem FDGB als Mitglied beizutreten. Das hat man ihm vor allem zum Vorwurf gemacht. Sein beim Geschäftsführer und BGL-Vorsitzenden eingelegter Einspruch ist erfolglos geblieben. Seit dem 17. 5. 1950 steht er in einem neuen Anstellungsverhältnis. Er hält die Kündigung für einen Verstoß gegen das Gesetz und demzufolge für rechtsunwirksam. Daraus schließt er auf das Fortbestehen seines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls bis zum 17.5. 1950 und daraus wiederum auf die Verpflichtung der Beklagten, ihn bis dahin vertragsgemäß zu entlohnen. Diesen Gehaltsanspruch hat er auf 513. DM beziffert und demzufolge beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn diesen Betrag zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Klage eingewendet: Die Kündigung sei fristgemäß durchgeführt worden. Sie habe auch die Zustimmung der BGL gefunden. Sie entspreche somit allen gesetzlichen Voraussetzungen. Die Kündigung sei auch sachlich berechtigt. Bei der Protestkundgebung gegen die Demontagen in Watenstaedt- 109;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 109 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 109) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 109 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 109)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die genaue Abgrenzung, wie weit die Befugnisse der Bezirksverwaltungen reichen und bei elchen Problemen die zentrale Verantwortung einsetzt zentrale Information und Abstimmung zwischen den Staatssicher-heitsorganen erforderlich ist.

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