Unrecht als System 1950-1952, Seite 10

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 10 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 10); Schlagwortkatalog des Artikels 6 der sowjetzonalen Verfassung (Boykott- und Kriegshetze usw.) entsprechen. Zuständig für die nach dem Friedensschutzgesetz zur Aburteilung gelangenden Straftaten ist das Oberste Gericht der DDR. Diese Zuständigkeit ist nach § 10 Abs. 3 auch gegeben, wenn die angebliche Straftat von deutschen Staatsbürgern nicht im Gebiet der Sowjetzone begangen worden ist, selbst dann, wenn der Täter dort nicht einmal seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Das Gesetz enthält hier also eine ganz massive Drohung gegen die Einwohner Westberlins und die Bürger der Bundesrepublik, insbesondere gegen Politiker und Journalisten. Am 14. Mai 1952 hat das Oberste Gericht der Sowjetzone zum ersten Male dieses „Friedensschutzgesetz" angewandt und von vier Angeklagten zwei auf Lebenszeit und die anderen zu je 15 und 10 Jahren Zuchthaus verurteilt. Politische Verfahren gegen Jugendliche Daß die Verfolgung freiheitlicher Gesinnung, die insbesondere die unerschrockene und nicht eingeschüchterte Jugend in ihrem Freiheitsdrang bekundet, sich nicht nur auf erwachsene Personen erstreckt, sondern daß auch die Manifestation politischer Freiheitsliebe Jugendlicher unterdrückt und mit grausamer Härte bestraft wird, zeigen die Urteile gegen Ernst Spaleck, Joachim Graef, Joseph Flade und gegen die Wer-dauer Oberschüler, die mit Zuchthaus von 2 bis 15 Jahren bestraft wurden. Diese Fälle sind wegen ihres unmenschlichen Strafmaßes unter dem Kapitel „Grausame Bestrafung" ausführlich dargestellt. Sühnemaßnahmen DOKUMENT NR. 1 Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg Hauptabteilung Justiz GZ.: 5145 Str/4200 694/51 Potsdam, den 13. April 1951 Friedrich Engels-Straße 2, Zim. 126 Tel.: 43 05 App. 126 Rundverfügung Nr. 111/51 An den Oberlandesgerichtspräsidenten „ Generalstaatsanwalt, die Landesgerichtspräsidenten, „ Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten. Bearbeiter für Strafsachen n. SMA. Bef. 201 Betr.: Bestrafung von Verstößen gegen Dir. 38 Art. Ill A 111. Nachstehende auszugsweise Abschrift der Rundverfügung Nr. 40/51 des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik übersende ich zur gefl. Kenntnisnahme und Beachtung und bitte, hiernach zu verfahren. Hoeniger Hauptabteilungsleiter L. S. Beglaubigt: Hoffmann Justizangestellte. Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik Der Minister 1050 a/1 I 572/51 Berlin, den 10. März 1951 App. 1613 Rundverfügung Nr. 40/51 Die Überprüfung der Rechtsprechung zu dem Tatbestand des Art. Ill A III der Direktive Nr. 38 hat ergeben, daß die Gerichte in einigen Fällen den Standpunkt. vertreten haben, es sei möglich, einen Angeklagten, der gegen den Tat- als Strafvorschrift bestand dieser Bestimmung verstoßen hat, gemäß Art. X der Direktive Nr. 38 als Minderbelasteten einzustufen, und ihn lediglich einer Bewährungszeit zu unterwerfen. Dies wird mit dem Hinweis auf die Vorschrift des Art. IV begründet, wonach diejenigen als minderbelastet gelten, die an sich zur. Gruppe der Belasteten (Aktivisten) gehören, jedoch wegen besonderer Umstände einer milderen Beurteilung würdig erscheinen. Gegenüber dieser Praxis wird auf folgendes hingewiesen: Die Direktive Nr. 38 enthält zwei Kategorien von Tatbeständen. Der größte Teil ihrer Tatbestände bezieht sich auf das Verhalten der früheren Nationalsozialisten und Anhänger des Nationalsozialismus während der Hitlerzeit. Gegen sie sind die verschiedenen in der Direktive Nr. 38 vorgesehenen Sühnemaßnahmen zu verhängen. Sie können auch als Minderbelastete eingestuft werden. Daneben gibt es als Sondertatbestand die Vorschrift des Art. Ill A III, die bestimmt, daß Aktivist auch der ist, der sich nach dem 8. Mai 1945 nationalsozialistisch oder militaristisch betätigt hat. Hier geht es nicht darum, den Angeklagten wegen seines gesamten Verhaltens während der Nazizeit zur Verantwortung zu ziehen, sondern darum, ihn wegen einer bestimmten Straftat, die er nach dem 8. Mai 1945 begangen hat, zu bestrafen. In diesen Fällen erscheint es daher auch nicht angebracht, den Angeklagten in eine der in der Direktive Nr. 38 vorgesehenen Kategorien einzustufen. Dieses System der Einstufungen steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den bestimmten Personengruppen, die im Anhang zur Direktive Nr. 38 aufgeführt sind und paßt daher auch nur für solche Personen, die zu diesen Personengruppen gehören oder wegen ihrer sonstigen nazistischen Betätigung während der Nazizeit diesen Personen gleichzuachten sind. Kommt man aber zu dem Ergebnis, daß es- dem Sinne der Vorschrift des Art. Ill A III widersprechen würde, den Angeklagten im Urteil in eine bestimmte Gruppe einzustufen, so folgt daraus, daß die Vorschrift des Art. X, deren einzige Bedeutung in der Möglichkeit liegt, Aktivisten als Minderbelastete einzustufen, für Verstöße gegen Art. Ill A III überhaupt nicht zur Anwendung kommen kann. Die Vorschrift des Art. Ill A III ist im Zusammenhang mit den in Art. IX vorgesehenen Sühnemaßnahmen als reine Strafvorschrift zu behandeln. Daher kann, wenn es zu einer Verurteilung kommt, nur auf die in Art. IX vorgesehenen Sühnemaßnahmen als Strafe erkannt werden. Fechner Erschwerte U-Haft DOKUMENT NR. 2 Der Generalstaatsanwalt des Landes Sachsen-Anhalt Halle/Saale, den 13. Febr. 1951 Rundverfügung Nr. 7/51 91 K-CSTA. 158 An alle Oberstaatsanwälte des Landes Sachsen-Anhalt ' Halle/S., Dessau, Magdeburg, Stendal, Torgau Betr.: Untersuchungshäftlinge, die für das Ministerium für Staatssicherheit einsitzen. Ein besonderer Fall gibt mir Veranlassung darauf hinzuweisen, daß an Angehörige von U.-Gefangenen, die in U.-Haftanstalten des Ministeriums für Staatssicherheit oder in anderen Haftanstalten für das Ministerium für Staatssicherheit einsitzen, keine Sprecherlaubnis erteilt werden darf. Nach Übernahme der Akten und der Häftlinge bitte ich in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Es empfiehlt sich jedoch, von der Erteilung der Sprecherlaubnis recht sparsamen Gebrauch zu machen. Die Gewährung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaften an die Verteidiger kommt nach den Weisungen des Herrn Generalstaatsanwalts der Deutsdien Demokratischen Republik gerade bei diesen Verfahren keinesfalls in Betracht. gez.: Fischl. beglaubigt: gez.: Unterschrift L. S. Justizangestellte Abt. 3 3883/51 10;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 10 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 10) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952, Seite 10 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 10)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet [SBZ, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil (Ⅰ) 1950-1952, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1952 (Unr. Syst. 1950-1952, S. 1-240).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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