Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 976

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 976 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 976); Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Geschäftsordnung, Immunität Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Drucksache Nr. 115 und 115 a). Ich bitte den Berichterstatter des Ausschusses für Wahlprüfung, Geschäftsordnung, Immunität, den Abgeordneten Douf-fet, das Wort zu nehmen. Dr. Douffet, Berichterstatter des Ausschusses für Wahlprüfung, Geschäftsordnung, Immunität: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach langer, gründlicher Bearbeitung und Beratung legt der Ausschuß für Wahlprüfung, Geschäftsordnung und Immunität die neue Geschäftsordnung der Volkskammer vor. Damit erhält die Tätigkeit der Volkskammer eine Rechtsgrundlage, die künftig eine zielgerichtetere und klare Arbeit, insbesondere innerhalb unserer Plenarsitzungen, erlaubt. Die vorgelegte Geschäftsordnung lehnt sich eng an die Geschäftsordnung des Bundestages an, wobei aber - worauf ich ausdrücklich hinweisen möchte - die in unserem Hohen Hause seit April gesammelten Erfahrungen ausgewertet wurden und Eingang fanden. Die Erarbeitung der Geschäftsordnung wurde in weitgehendem Konsens aller Ausschußmitglieder vorgenommen. Ständige Unterstützung erfuhr der Ausschuß durch Mitglieder oder Mitarbeiter des Ausschusses für Wahlprüfung, Geschäftsordnung und Immunität des Bundestages mit ihren zum Teil jahrzehntelangen Erfahrungen. Die vorgeschlagene neue Geschäftsordnung wurde den Fraktionen vorgelegt. Auf Grund der dem Ausschuß bis Mittwoch zugeleiteten Stellungnahmen und Hinweisen wurden Ihnen im Konsens folgende Ergänzungen und Änderungen vorgeschlagen - Sie nehmen dazu bitte die Drucksache Nr. 115 in die Hand und vergleichen die Ergänzungen in der Anlage: § 2 Abs. 2 erhält eine etwas klarere verbale Formulierung, indem geschrieben werden soll, „daß jede Fraktion durch den Präsidenten oder einen Stellvertreter vertreten ist“. § 11 wird um einen Absatz 4 ergänzt, der das Recht zur Gruppenbildung anerkennt: „Mitglieder der Volkskammer, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden.“ In § 15 Abs. 3 wird der letzte Teil gestrichen. Es heißt also dann nur noch: „Selbständig setzt der Präsident Termin und Tagesordnung fest, wenn die Volkskammer ihn dazu ermächtigt.“ § 19 Abs. 1 wird ergänzt: „Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der amtierende Präsident vorrangig das Wort.“ In § 65 Abs. 1 wird ein Wort eingefügt: „Dies soll mindestens vierteljährlich erfolgen.“ Das bezieht sich auf die Berichterstattung des Petitionsausschusses. Wenn wir es hätten bei „vierteljährlich“ genug sein lassen, dann hätten wir vielleicht schon das Ende unserer Volkskammerperiode erreicht. - Danke schön. (Vereinzelt Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. H ö p p n e r: Danke schön. - Zur Geschäftsordnung liegen uns jetzt keine Wortmeldungen vor. Die Geschäftsordnung ist ja bereits in den Fraktionen diskutiert worden. Die Vorschläge, die am letzten Mittwoch eingegangen sind, sind beraten worden. Wir können also über die Annahme dieser Geschäftsordnung abstimmen. Ich frage: Wer dieser vorgelegten Geschäftsordnung seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke schön. Wer ist dagegen? - Ich sehe keine Gegenstimme. Wer enthält sich der Stimme? - 11 Enthaltungen zähle ich. Damit ist diese Geschäftsordnung so angenommen. Ich bitte Sie, diese Geschäftsordnung noch nicht aus der Hand zu legen, sondern noch einmal hineinzusehen. Nachdem wir die Geschäftsordnung angenommen und damit auch gemäß §75 Abs. 1 diese Geschäftsordnung in Kraft gesetzt haben - ab sofort gilt sie -, müssen wir nun gemäß §3 dieser Geschäftsordnung über die Zahl der Schriftführer entscheiden. In §3 ist geregelt, daß die Volkskammer Schriftführer wählt. Wir haben bisher mit vorläufig benannten Schriftführern gearbeitet. Zunächst ist über die Zahl der Schriftführer zu entscheiden, damit dann die Fraktionen ihre Vertreter benennen können. Das Präsidium schlägt Ihnen vor, die Zahl auf 21 festzusetzen, damit immer genügend da sind, die die entsprechende Arbeit tun können. Wer dieser Zahl von 21 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke schön. Wer ist dagegen? - Keine Gegenstimme! Wer enthält sich der Stimme? - Bei einer Enthaltung ist diese Zahl bestätigt. Ich bitte die Fraktionen, entsprechend dem Schlüssel von § 12 ihre Schriftführer zu benennen, damit wir in der nächsten Woche die Wahl der Schriftführer vornehmen können. Damit ist dieser Tagesordnungspunkt erledigt. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 7 auf: Antrag der Fraktion der CDU/DA Beschluß der Volkskammer zur Einrichtung des Amtes eines Zivildienstbeauftragten im Ministerium für Jugend und Sport (1. Lesung) (Drucksache Nr. 138). Ich bitte den Vertreter der Fraktion der CDU/DA, die Abgeordnete Frau Nolte, um die Einbringung des Antrags. Frau Nolte für die Fraktion CDU/DA: Sehr geehrter Herr Präsident! Geehrte Damen und Herren! Zu Beginn möchte ich den Antrag der CDU/DA-Fraktion noch einmal verlesen. „Die Regierung wird beauftragt, im Ministerium für Jugend und Sport das Amt eines Zivildienstbeauftragten einzurichten. Der Zivildienstbeauftragte führt die dem Minister für Jugend und Sport auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch.“ Ich bin von unserer Fraktion beauftragt, diesen Antrag einzubringen. Die Verordnung über den Zivildienst in der DDR vom Februar dieses Jahres ermöglicht die schon lange vor allem von den Kirchen geforderte Alternative zum Wehrdienst für diejenigen, die den Wehrdienst aus Glaubens- und Gewissensgründen ablehnen. Diese Verordnung ist ebenso wie viele andere eine Frucht des Umbruchs im Herbst des letzten Jahres, führte doch vorher keine noch so dringliche Mahnung zu einem Ergebnis. Die jetzige Regelung gewährleistet in guter Weise die Möglichkeit, sich aus eigenen Gewissenserwägungen heraus gleichberechtigt für den Wehrdienst oder für den Zivildienst zu entscheiden, ohne ein Anerkennungsverfahren, das sich auf eine Gewissensprüfung stützt. Hinter so eine Regelung dürfen wir nicht wieder zurück. Der Zivildienst soll vornehmlich im sozialen Bereich geleistet werden, aber auch in Bereichen des Umweltschutzes, des Natur- 976;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 976 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 976) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 976 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 976)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes keinen Einfluß auf die strafprozessuale Gesamtfrist für die Prüfung von Verdachtshinweisen für die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens. Die Bearbeitungsfristen werden durch die Maßnahmen nach dem Gesetz grundsätzlich dann möglich, wenn einerseits Verdachtshinweise auf eine Straftat vorliegen, andererseits die konkrete Erscheinungsform der Straftat mit einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden verfügen bzw, verfügen müssen. Die Informationen Staatssicherheit müssen aktuell sein, politisch und fachlich überzeugend Wirken und, unter strikter Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der durch die Mitarbeiter liegen. Gleichzeitig muß jedoch auch erkannt werden, daß dieses Umsetzen nicht einfach ist und deshalb den nicht allein überlassen werden kann.

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