Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 974

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 974 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 974); Gestatten Sie mir zuvor noch einige Sätze der Erläuterung: Der Beginn und das Ende der Rechte und Pflichten der Abgeordneten wurde bisher durch die §§41 und 42 des Wahlgesetzes zur Volkskammer vom 20.2.1990 geregelt. Im § 1 des Abgeordnetengesetzes, das wir vor nicht allzu langer Zeit beschlossen haben, wurde bisher auf diese beiden Paragraphen verwiesen. Nicht zuletzt deshalb, weil wir dieses Wahlgesetz mit Sicherheit nicht noch einmal verwenden werden, soll der § 1 des Abgeordnetengesetzes vom 31.5. wie folgt geändert werden - Sie haben es alle vor sich liegen, ich will es noch einmal vorlesen -: „Beginn und Ende der Rechte und Pflichten der Abgeordneten (1) Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten der Volkskammer beginnen mit der Feststellung ihrer Wahl und enden mit dem Tag der Wahl einer neuen Volksvertretung bzw. mit der Auflösung der Volkskammer. (2) Während der Legislaturperiode erlischt das Mandat eines Abgeordneten durch Tod, durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Niederlegung des Mandats. Das Erlöschen des Mandats wird durch das Präsidium der Volkskammer festgestellt. (3) Scheidet ein Abgeordneter aus, so rückt der Nächstplazierte auf der betreffenden Liste nach. Ist diese erschöpft, bleibt das Mandat unbesetzt.“ Meine Damen und Herren! Wir haben damit die Fragen über den Beginn und das Ende der Rechte und Pflichten des Abgeordneten auf einen solchen Stand gebracht, wie es in den westlichen Demokratien selbstverständlich ist und dort zu den elementaren Verfassungsrechten gehört. Dabei geht es im wesentlichen darum, daß ein Abgeordneter nach seiner Wahl sein Mandat entsprechend seinem Gewisssen ausübt, das heißt, nur seinem Gewissen verpflichtet ist. Dabei ist es völlig uninteressant, ob der Abgeordnete sein Mandat über eine Direktwahl oder über die Landesliste erhalten hat. Im Zusammenhang mit der Änderung sind die §§41 und 42 des Wahlgesetzes vom 20. Februar 1990 aufzuheben. Ich bitte um Ihre Zustimmung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Schwacher Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. H ö p p n e r: Danke schön. Zu dieser Vorlage liegt uns eine Wortmeldung von der Fraktion der DSU vor. Der Abgeordnete Schwarz. Schwarz für die Fraktion der DSU: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Übernahme eines scheinbar nur geringfügig geänderten Paragraphen des Wahlgesetzes vom 20. Februar 1990 in das Abgeordnetengesetz mutet wie eine Randepisode in der Gesetzesflut an, die von diesem Haus bewältigt werden muß. Tatsächlich handelt es sich jedoch um den Versuch, den Willen der Wähler zu mißachten und geltendes Recht auf Grund durchsichtiger parteitaktischer Interessen mit verfassungsändernder Qualität zu beugen. Das gültige Wahlgesetz, auf dessen Grundlage am 18. März die ersten freien und demokratischen Wahlen in der DDR stattfinden konnten, geht von einem im wesentlichen parteigebundenen Mandatsverständnis aus. So erlischt das Mandat eines Abgeordneten laut Artikel 41 Absatz 2 dieses Wahlgesetzes „mit dem Wechsel der Partei oder anderer politischer Vereinigungen“. Kurz nach der friedlichen Revolution der Menschen in der DDR und in einer Situation des demokratischen Aufbaus war und ist diese Regelung kein unbeabsichtigter Zufall; sie ist viel- mehr ein wesentliches Fundament der Stabilität und der politischen Glaubwürdigkeit unserer jungen Demokratie. Die Anerkennung und Wahrnehmung des Wahlgesetzes vom 20. Februar mit seinem § 41 durch unsere Bevölkerung gibt diesem Haus in seiner Zusammensetzung die einzige Legitimation. Die Wähler haben am 18.3. die Volkskammer in der jetzigen Zusammensetzung gewählt und konnten damals darauf vertrauen, daß die ihnen bekannten Wahlgesetze und der Status der Abgeordneten zumindest für die Dauer dieser Legislaturperiode Gültigkeit haben würden. Die allermeisten von uns wurden in dieses Hohe Haus weniger auf Grund ihrer persönlichen Bekanntheit bei den Wählern, sondern auf der Grundlage der Zustimmung und des Vertrauens gewählt, die die Deutschen in der DDR dem Programm der politischen Parteien und damit indirekt auch den von ihnen nominierten Kandidaten entgegenbrachten. Mit dieser Gesetzesvorlage soll nun dieses in der gegebenen historischen Situation politisch und moralisch einzig begründbare Mandatsverständnis geändert werden. Ich kann mir nicht vorstellen, daß der Wähler Verständnis dafür hat, daß sein Wille dadurch unterlaufen wird, daß die Regelung der Zusammensetzung und des Status der Abgeordneten der Volkskammer nachträglich einfach wieder abgeändert werden. Dies ist eine Verfahrensweise, wie sie leicht in der Vergangenheit hätte praktiziert werden können - heute ist es jedoch nicht mehr so. Plötzlich bemühen sich einzelne Mandatsträger, Gruppierungen oder Fraktionen eilfertig darum, im Abgeordnetengesetz Parteiwechsel ohne den bisher zwingend folgenden Verlust de; Mandats zu ermöglichen. Die dahinter stehenden personen- und parteitaktischen Ambitionen sind zu erkennen. Dabei spielt es dann scheinbar auch keine Rolle mehr, daß dadurch das Vertrauen der Wähler verraten wird. Sie wissen alle, daß jedweder Parteiwechsel gewählter Abgeordneter nichts anderes ist als eine Mißachtung des Willens der Wähler, deren Repräsentanten wir sind und deren Wahlentscheidung wir stets zu achten haben. Verdrängt oder bewußt ignoriert wurde bei der Einbringung dieses Änderungsgesetzes scheinbar auch, daß mit dem Wegfall der Parteibindung des Mandats ein Schritt in Richtung des Mandatsverständnisses des Bonner Grundgesetzes beschritten wird, der grundsätzlich verfassungsändernde Qualität hat. Das Prinzip des freien Mandates begründet eine Form der Repräsentativdemokratie, die nicht nur eine besondere Stellung der Abgeordneten festschreibt, sondern - ich zitiere aus dem Kommentar zu Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes „Auswirkungen auch auf die Rechtsstellung der Fraktion und des gesamten Parlaments, ja sogar die Regierung und grundsätzlich alle anderen Staatsorgane hat“. Konkret würde dies - und auch hier ist der Kommentar zum Gesetz ganz eindeutig - sogar eine Politik gegen den Willen der Menschen in der DDR erlauben. Ich zitiere: „Auch wenn die Entscheidung der Wählerschaft in eine ganz bestimmte, aus dem Wahlprogramm der Mehrheitsparteien ersichtliche Richtung gegangen ist, bleibt das Parlament rechtlich frei, eine andere Politik einzuschlagen.“ Wohlgemerkt, ich unterstelle diesen Willen niemandem in diesem Hohen Hause. Ich bin aber auch der festen Auffassung, daß der Rechtsrahmen, in dem sich unsere Politik bewegen muß, ein solches Mandatsverständnis bis zur Übernahme des Grundgesetzes nach Artikel 23 nicht zuläßt. In dieser historischen Übergangsphase auf dem Weg zur staatlichen Einheit Deutschlands kann der Schritt zum freien Mandat noch nicht vollständig getan werden. In diesem Sinne kann das in der DDR gültige Abgeordnetengesetz, das - ich betone es noch einmal - aus sehr guten Gründen in der Übergangsphase bis zur gesamtdeutschen Wahl und zur Schaffung der staatlichen Einheit Deutschlands von einem anderen Mandatsverständnis ausgeht, nicht punktuell durch einfaches Gesetz verändert werden. Das hier vorgelegte 1. Änderungsgesetz zum Abgeordnetengesetz hat viel mehr verfassungsändernden Charakter und darf daher nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Abgeordneten verabschiedet werden. 974;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 974 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 974) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 974 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 974)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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