Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 972

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 972 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 972); von in finanziell stabiler Lage. Oder tritt gar im Regierungsentwurf ein zentralistisch-dirigistischer Nachklang auf? Wir Sozialdemokraten plädieren dafür, daß die Beteiligung freier Träger in der Jugendhilfe ein wesentliches Element darstellt - und dies nicht nur aus ökonomischen Erwägungen heraus. Nach unserer Meinung ist eine umfassende Bürgerbeteiligung notwendig, um Jugendhilfe auftragsgemäß, sinngemäß und im Interesse von Kindern und Familien erfüllen zu können. Im Entwurf fehlen weiterhin Modalitäten zur Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe. Auch wir vermissen Begriffserklärungen wie beispielsweise, was unter einem Kind, einem Jugendlichen, einem jungen Menschen zu verstehen ist; denn nicht in jedem Fall stimmen die gesetzlich fixierten Begriffe mit unseren landläufigen Vorstellungen überein. Als kritisch betrachten wir ferner die unterschiedliche inhaltliche Besetzung des Begriffs „Jugendhilfeausschuß“ in der Gesetzesvorlage und im Kinder- und Jugendhilfegesetz. Hier muß eine Klärung herbeigeführt werden, um einen unkomplizierten Umgang mit dem Gesetz zu ermöglichen. Einen Schwerpunkt in der Organisationsstruktur der Jugendhilfe bildet der Aufbau der Jugendämter. Entsprechend der hohen Verantwortung stellt sich auf allen Ebenen die Frage nach dem Wie der personellen Besetzung. Hier sollte in einer Durchführungsbestimmung die demokratische öffentliche Mitbestimmung festgeschrieben werden. Zu der finanziellen Seite des Gesetzes ist schon mehrfach gesprochen worden. Wir sind derselben Meinung, daß da ebenfalls noch eine Überarbeitung notwendig ist. Wir empfehlen die Überweisung des Gesetzentwurfes in die Ausschüsse. Noch vier kurze Sätze zu dem Antrag des Ausschusses für Jugend und Sport, die Situation in den Kinderheimen betreffend. Dieser Antrag an die Regierung, gesetzliche Regelungen zu schaffen, wird von seiten der SPD voll getragen und unterstützt. Wir gehen dabei aber auch nicht von einer pauschalen Verdammung aller Kinderheime in der DDR und deren leitenden Mitarbeitern aus. (Beifall, vor allem bei der PDS) Wir haben aber Kenntnis von Verfehlungen und von Machtmißbrauch. Ich kenne aber auch ein Kinderheim im Bezirk Halle, wo Kinder liebevoll und gut betreut wurden. Wir haben nun ein Interesse daran, daß in alle Kinderheime Geborgenheit und Rechtssicherheit für die dort befindlichen Kinder und Jugendlichen einziehen kann. Wir bitten daher das Hohe Haus um Zustimmung zu diesem Antrag. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Helm : Ich bedanke mich. - Von der Fraktion der PDS erteile ich das Wort der Frau Abgeordneten Jentsch. Frau Jentsch für die Fraktion der PDS: Herr Präsident! Werte Abgeordnete und werte Gäste! Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Mit dem uns vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Errichtung der Strukturen eines neuen Kinder- und Jugendhilferechts kommen nun schon seit langem überfällige rechtliche Regelungen für die Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen zur Sprache. Doch wir müssen darauf aufmerksam machen, daß dieser Entwurf weder den aktuellen und künftigen Erfordernissen noch den für die Vereinigung mit der BRD zu schaffenden Voraussetzungen auf diesem Gebiet in ausreichendem Maße gerecht wird. Obwohl über weite Passagen eine Anlehnung an die Formulierungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes der BRD unverkennbar ist, finden wichtige Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe sowie der Schutz personenbezogener Daten keine Widerspiegelung. Generell ist festzustellen, daß in den rechtlichen Regelungen gegenüber diesem Entwurf Kinder und Jugendliche als Objekte angesehen werden, für die Leistungen zur Verfügung zu stellen sind. Im Interesse selbstbestimmter Jugendarbeit ist dies so für uns nicht zu akzeptieren. Gerade angesichts der erhöhten Selbständigkeit Heranwachsender und ihrer Erfahrungen in selbstbestimmter Demokratiemitgestaltung wäre eine stärkere Einbeziehung der Interessen, Wünsche und Bedürfnisse der jungen Menschen sowie ihre Teilnahme an der Umsetzung erforderlich. Auch Jugendliche müssen als Subjekte gesellschaftlicher Entwicklung begriffen werden. Obwohl nach internationalen Erfahrungen zweckmäßigerweise von einer Einheit der Jugendhilfe auszugehen ist, die darin bestehen muß, junge Menschen nicht erst bei bereits eingetretenen Beeinträchtigungen und Schädigungen ihrer Entwicklung Hilfe zu leisten, sondern solche Fehlentwicklungen möglichst zu vermeiden, wird hier vorwiegend die behördliche Hilfe geregelt. Im § 3 Abs. 2 wird die gesamte Verantwortung den Kommunen und Ländern zugeschoben. Ich zitiere: „Vorbehaltlich einer einheitlichen Regelung bestimmen di Kommunen und Länder in eigener Verantwortung Näherei über Inhalt und Umfang der durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erbringenden Leistungen.“ Unserer Auffassung nach sind gerade jetzt einheitliche gesetzliche Regelungen notwendig, da die beste Absicht der Kommunen und Länder, ihrer Verantwortung gerecht zu werden, an finanzieller Machbarkeit scheitern wird. Der umfangreiche Bereich der Jugendhilfe durch freie Träger wird zu wenig beachtet und abgesichert. Jugendverbände und Jugendringe werden außer in § 7 nicht erwähnt. Unbedingt berücksichtigt werden muß die berechtigte Forderung der freien Träger der Jugendhilfe, insbesondere der Jugendverbände, mit dem neuen Jugendhilferecht verbindliche Grundlagen für Förderung der Jugendarbeit zu schaffen. Die selbstbestimmte Interessenvertretung junger Leute in den Jugendwohlfahrtsausschüssen muß verbindlicher geregelt werden. Vertreter der Jugendverbände sollten in jedem Fall Stimmrecht erhalten, wobei der Stimmenanteil der Träger der freien Jugendhilfe auf 50 % erhöht werden sollte. Weiterhin ist der Geltungsbereich des Gesetzes, wie das schon mehrere Abgeordnete hier erwähnt hatten, was ausländische Jugendliche betrifft und auch das Lebensalter, völlig unklar. Auch das Verhältnis der Jugendhilfeausschüsse zu den Jugendwohlfahrtsausschüssen und die genaue Regelung der Übergabe ihrer Entscheidungsbefugnisse in die Zuständigkeit der Gerichte ist nicht geklärt. Offen ist weiterhin die Stellung des am 10.7. 1990 berufenen Jugendkuratoriums, welches im Gesetz überhaupt nicht erwähnt wird. Bedenklich erscheint uns ebenfalls die Aufhebung der 7. Durchführungsbestimmung der Jugendhilfeverordnung vom 23.7. 1983, da damit Regelungen außer Kraft gesetzt werden, die u.a. die Unterstützung und Wiedereingliederung von Jugendlichen betreffen. Ein ersatzloser Wegfall ist nicht vertretbar. In bezug auf die Neuausschreibung leitender Funktionen in Kinderheimen und Spezialheimen und Jugendwerkhöfen schließen wir uns dem an, was der Abgeordnete Pietsch und auch die Abgeordnete Kuppe sagte, es muß um das Wohl der Kinder in den Einrichtungen gehen. Das muß im Vordergrund stehen. 972;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 972 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 972) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 972 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 972)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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