Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 971

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 971 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 971); Notsituation eine äußerst zweifelhafte und fragwürdige Hilfe. Doch Jugendhilfe ist weit mehr als eine Schadensbekämpfung. Sie muß ebenso und vor allem begleitend und unterstützend sein, das heißt vorbeugende Maßnahmen beinhalten. Vorbeugen ist bekannlich besser als heilen. Protesthaltungen und Konfliktmomente bringen den Jugendlichen auf den Weg, der zu Alkohol- und Drogenmißbrauch, zu Okkultismus und Jugendsekten, zu Kriminalität und Jugendarbeitslosigkeit und sozialen Härten führt. Hier muß die Jugendpflege und Jugendfürsorge einsetzen. Natürlich läßt sich Jugendarbeit nur an der Basis selbst gestalten. Mit der Einführung der von öffentlichen örtlichen Trägern gestalteten Jugendämter in den Kreisen und kreisfreien Städten wird die Grundlage für diese Ortsbezogenheit gewährleistet. Trotzdem ist zu überlegen, ob nicht auch auf der künftigen Länderebene die Tätigkeit von überörtlichen Trägern der Jugendhilfe angeregt werden sollte, wohlgemerkt: angeregt, nicht vorgeschrieben. Sehr positiv ist zu bewerten, daß die freien Träger in diesem Gesetz eine besondere Förderung erfahren; denn diese Träger bilden im wesentlichen das offene und pluralistische Bild der Jugendhilfe. Meine Damen und Herren Abgeordnete! Das uns vorliegende Gesetz bietet einen sehr günstigen Einstieg in die grundsätzliche Reformierung des Kinder- und Jugendhilferechts der DDR. Die Fraktion der CDU/DA stimmt deshalb der Überweisung in ,en Ausschuß für Jugend und Sport, den Bildungsausschuß und -flen Ausschuß für Familie und Frauen zu. Nunmehr komme ich zum Antrag des Ausschusses für Jugend und Sport zu den Heimen. Kinder und Jugendliche in Normal- und Spezialkinderheimen, Jugendwerkhöfen und Durchgangsheimen bilden einen äußerst sensiblen Teil unserer Gesellschaft. Durch den Mißbrauch bestehender gesetzlicher Regelungen ist es in den letzten Jahren bis hinein - leider Gottes - in die jüngste Vergangenheit mehrmals zu groben Verstößen gegen die Menschenrechte in diesen Einrichtungen gekommen. So wurden Kinder und Jugendliche arrestiert und isoliert, unter physischen und psychischen Druck gesetzt, ja, sogar mißhandelt und dies in einem Land, das vorgab, der Verwirklichung der persönlichen Rechte und Freiheiten besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Es wäre daher unverantwortlich, auch im weiteren die Möglichkeit zu Menschenrechtsverletzungen auf diesem Gebiet offenzulassen. Die Fraktion der CDU/DA begrüßt deshalb diesen Antrag und fordert eine schnellstmögliche Realisierung. Lassen Sie mich abschließend eines bemerken: Die Kinder-.md Jugendpolitik darf auch in unserer parlamentarischen Ar-''“’beit kein Schattendasein fristen. In Anbetracht der Abgeordneten, die zu Beginn der Debatte den Saal verlassen haben, erscheint mir das wichtiger denn je. Wir werden die auf uns zukommenden Probleme nur bewältigen können, wenn auch die Jugend gleichberechtigt in den politischen Willensbildungsprozeß einbezogen wird. (Zuruf: Sehr richtig!) Eine Politik ohne Jugend wird auch immer eine Politik ohne Zukunft sein. - Ich danke Ihnen. (Beifall bei der CDU/DA-Fraktion) Stellvertreter der Präsidentin Helm : Ich danke Herrn Abgeordneten Reimann. Von der Fraktion der SPD erteile ich Frau Kuppe das Wort. Frau Dr. Kuppe für die Fraktion der SPD: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Von der Regierung wird ein Gesetzentwurf vorgelegt, der die Grundlage für die Schaffung von Organisationsstrukturen der öffentlichen und freien Jugendhilfe bilden soll. Dieses Gesetz ist unbedingt notwendig. Das bisherige Jugendhilferecht der DDR war vorwiegend als Gefährdungshilfe ausgelegt. Wenn dagegen ab 1991 auch in den fünf Ländern auf dem Gebiet der jetzigen DDR das Kinder- und Jugendhilfegesetz der Bundesrepublik Gültigkeit haben soll, wird die Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie die Beratung und Unterstützung der Erziehungsberechtigten im Vordergrund stehen. Dieser neue Inhalt, dieses neue Bild verlangt einen neuen Rahmen, und dieser soll mit Hilfe des vorgelegten Gesetzentwurfes gezimmert werden. Sowohl im Bundeskinder- und -jugendhilfegesetz als auch im vorliegenden Gesetzentwurf stellt das Wohl des Kindes oberstes Gebot dar. Der öffentliche Auftrag an die Jugendhilfe ist einerseits, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, auf der anderen Seite ihre positive Entwicklung zu fördern und das gesunde Aufwachsen zu stützen. Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch auf Förderung und Erziehung, was uns ganz besonders wichtig erscheint. Aus den Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe, die aus diesem Rechtsanspruch erwachsen, will ich nur einen Komplex herausgreifen. Die Jugendhilfe soll dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen - so § 1 Abs. 3 Punkt 3 der Gesetzesvorlage. In dieser Formulierung steckt nach unserer Auffassung eine ganz zentrale Herausforderung, und es ist gut, dies in einem Gesetz verankert zu sehen, denn mit der Veränderung familiärer Lebenslagen hat sich die Kindheit verändert und wird sich auch weiter verändern. In der sozialen Umwelt sind zunehmend Risiken für Kinder entstanden, so beispielsweise durch die Dominanz des Verkehrs in den Ortschaften, durch Medienüberflutung oder soziale Isolation. Wir werden es auch bei uns erleben, daß der Boden zu teuer wird, um ihn für kindliche Räume, für wohnungsnahe Spiel- und Sporteinrichtungen zur Verfügung zu haben. Hier hat die Jugendhilfe konkret Einfluß zu nehmen auf die Einrichtung und Gestaltung von Spielplätzen, auf die Schaffung umweltfreundlicher kind- und familiengerechter Bedingungen. Eine andere Frage in diesem Zusammenhang ist die nach der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit von Müttern und Vätern und der Kindererziehung. Zu den von der Jugendhilfe nach § 2 Abschnitt 2 zu erbringenden Leistungen gehören Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege. Hier werden wir uns im Zusammenhang mit den Möglichkeiten zum Erziehungsurlaub an völlig neuen Qualitätsanforderungen an Krippe, Kindergarten, Hort und anderen Kinderbetreuungseinrichtungen orientieren müssen. Die Gliederung des Gesetzentwurfes lehnt sich in den allgemeinen Vorschriften in den Aussagen zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und der Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe weitgehend an entsprechende Kapitel im Kinder-und Jugendhilfegesetz der Bundesrepublik an. Einige Veränderungen, die vorwiegend in Auslassungen bestehen, fallen aber auf. So sind im Gegensatz zu 13 sogenannten anderen Aufgaben der Jugendhilfe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes der Bundesrepublik im zur Diskussion stehenden Entwurf nur zwei zu finden. Weggelassen sind ebenfalls alle Hinweise auf die Bildung von Organisationsstrukturen auf Landesebene. Das scheint uns nicht sinnvoll zu sein; denn nach Bildung der fünf Länder im Herbst sollte unverzüglich mit dem Aufbau von Landesjugendämtern begonnen werden. Die Leistungen der Jugendhilfe werden durch eine Vielfalt von Trägern, von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollte dabei den Trägern der freien Jugendhilfe der Vorrang gebühren. Es ist auch uns nicht klar, warum im vorliegenden Entwurf im § 3 Abschnitt 2 eine andere Reihenfolge als im Kinder- und Jugendhilfegesetz gewählt wurde. Geht die Regierung davon aus, daß noch nicht genügend freie Träger existieren? Es sollen aber bereits 50 bestehen und 20 da- 971;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 971 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 971) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 971 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 971)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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