Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 969

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 969 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 969); bundesrepublikanischen Regelung gewarnt werden, wonach auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägem bestimmt werden können. Im Hinblick auf die zum Teil unterschiedliche Größenordnung der Gemeinden in der DDR und denen in der Bundesrepublik, zum Beispiel besonders in Nordrhein-Westfalen, würde eine solche Regelung zu nicht leistungsfähigen Jugendämtern führen. Es kommt aber gerade darauf an, für die verschiedenen, eingangs genannten Leistungsbereiche auch das nötige Fachpersonal bereitstellen zu können. Dies ist nur möglich bei Jugendämtern der Kreise und kreisfreien Städte, in denen die entsprechende Größenordnung gegeben ist. Bedenken bestehen hinsichtlich §7 Abs. 4. Dort ist vorgesehen, den Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder den Leiter des Jugendamtes stimmberechtigt wie die vom Volk gewählten Vertreter im Jugendhilfeausschuß mitwirken zu lassen. Dieser Regelung ist zu widersprechen. Zwar gilt in der kommunalen Verwaltung nicht der Grundsatz der Gewaltenteilung wie im Gesamtstaat und den Ländern, dennoch ist dieser Grundsatz auch hier, und zwar im übertragenen Sinne, anzuwenden. Die gewählte Vertretung ist das Beschlußorgan. Die Verwaltung hat die Beschlüsse durchzuführen. Es geht nicht an, diese grundlegend verschiedenen Funktionen miteinander zu vermischen. Es geht bei der Neuordnung des Jugendhilferechts, wie eingangs festgestellt, darum, ein neues, modernes Jugendhilferecht zu gestalten. Dies muß aus einem Guß sein. Wir empfehlen die Überweisung an die genannten Ausschüsse, um eventuelle Verbesserungen einbringen zu können. Zur Drucksache Nr. 129 kann ich mich sehr kurz fassen. Stellvertreter der Präsidentin Helm: Ich bitte Sie, jetzt erst Fragen zu beantworten. Frau Schubert, Minister für Jugend und Sport: Ich habe eine Anfrage zu Ihren Ausführungen. Gehen Sie mit mir soweit mit, indem Sie mir zugestehen, daß alle Dinge, die Sie gefordert haben, also auch das Kinder- und Jugendhilferecht, voraussetzen, daß dann erst Organisationsstrukturen geschaffen werden müssen? Das muß erst ausgeführt werden. Es ist kein Jugendhilfegesetz, was Ihnen vorliegt, sondern ein Organisationsgesetz. Dr. Wöstenberg (Die Liberalen): Frau Minister, da stimme ich mit Ihnen völlig überein. Aber Sie haben ja auch Äußerungen getan und haben den Vorrang der Freien-Hilfe-Organisationen skizziert. Aber in § 3 Abs. 3 ist das wieder andersherum dargestellt. Da geht der staatliche wieder vor dem freien Träger. Insofern, meine ich, muß der Sinn des Gesetzes schon durchgehend eingehalten werden. Außerdem muß ich sagen: Auch wenn es hier um die Organisation für ein halbes Jahr geht, müssen wir gewisse Mindestanforderungen auch für diesen Zeitraum aus meiner Sicht festschreiben. Nochmals zur Drucksache 129. Der Vertreter des Jugendausschusses hat das hier, glaube ich, in einer ausreichenden Weise begründet, warum wir auf diesem Gebiet Handlungsbedarf haben. Wir stimmen auch hier der Überweisung in die genannten Ausschüsse zu. - Ich bedanke mich. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Helm: Danke schön. - Ich bitte nun den Abgeordneten Pietsch von der Fraktion Bündnis 90/Grüne, das Wort zu nehmen. Pietsch für die Fraktion Bündnis 90/Grüne: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf habe ich so meine Probleme. Erstens formeller Art. Ich bekam gestern im Ausschuß eine Auflistung von Veränderungen vom Ministerium für Jugend und Sport zu dem Gesetzentwurf und stelle fest, daß diese Veränderungen in den Entwurf, den wir heute vorgefunden haben, nicht eingearbeitet sind. Ich frage mich natürlich, inwieweit diese Veränderungen als legitim aufzufassen und zu betrachten sind oder ob sie keine Relevanz besitzen. Normalerweise müßten sie ja vervielfältigt werden und jedem Abgeordneten vorliegen, sonst könnten wir uns die Lesung eigentlich ersparen. Das zweite. Es handelt sich zwar um ein Jugendhilfeorganisationsgesetz, das Strukturen aufbauen soll, und trotzdem geht es nicht, und das zeigt sich jetzt hier auch, daß Inhalte angesprochen aber nicht definiert werden. Das Anliegen dieses Gesetzes ist grundsätzlich zu begrüßen. Es geht um eine völlig neue Qualität der Jugendhilfe. Es geht nicht nur darum, Schäden zu reparieren, sondern es geht auch darum, Hilfe, Beratung und Vorbeugung im besten Sinne zu gewährleisten. Insofern kann ich dem Paragraphen 1 des Gesetzentwurfes nur Beifall spenden. Im Paragraph 2 sind aber Aufgaben der Jugendhilfe aufgelistet. Da sind die Leistungen genannt. Im Gegensatz zum Recht der Bundesrepublik ist diese Auflistung aber sehr verknappt und inhaltlich nicht definiert. Die Gestaltung der Leistungen der Jugendhilfe wird den Kommunen und den Ländern überlassen und von der Haushaltslage abhängig gemacht. Das finde ich außerordentlich bedenklich. Bei der gegenwärtigen Situation der Haushalte kann man sich vorstellen, (Beifall, vor allem bei der PDS) daß zumindest in der Übergangszeit solche „unwichtigen“ Sachen wie Jugendhilfe hintangestellt werden. Da habe ich große Bedenken, ob dem Anliegen dieses Gesetzes dann in den Kommunen entsprochen wird. Daß dieses Gesetz nicht unerhebliche Kosten verursacht -nicht, wie es in der Begründung des ersten Entwurfes hieß, daß keine zusätzlichen Kosten zu sehen sind -, kann ich so nicht teilen, denn es muß jedem klar sein, allein die Einrichtung von Jugendämtern und die Schulung von haupt- und nebenamtlichem Personal bringt einen sehr großen Aufwand. Paragraph 13 regelt, welche Paragraphen der noch gültigen Jugendhilfeordnung außer Kraft gesetzt werden sollen und welche weiterhin Gültigkeit behalten. Ersatzlos gestrichen wurde die Bestimmung, daß Jugendliche, die in Heimen leben, beim Erreichen der Volljährigkeit Anspruch auf Wohnung und Unterstützung bei der Einrichtung haben. Diese Bestimmung wurde also ersatzlos gestrichen. Es gibt in der Übergangszeit keinen Ersatz dafür. Das finde ich ebenfalls außerordentlich bedenklich. Insgesamt möche ich eines zum Ausdruck bringen: Wenn Leistungen für die Jugendhilfe durch Sparmaßnahmen zu sehr eingeschränkt werden, so schlagen diese Sparmaßnahmen ins Gegenteil um; denn Jugendliche, die ihren Platz in der Gesellschaft nicht finden, die ausgestiegen sind oder durchgefallen sind, verursachen dem Staat wesentlich mehr Kosten als vorsorgende Leistungen der Jugendhilfe. Das müssen wir uns auf allen Gebieten des Jugendrechtes immer wieder vor Augen führen. (Beifall bei der SPD, bei Bündnis 90/Grüne und bei der PDS) 969;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 969 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 969) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 969 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 969)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie als dient der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden.

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