Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 962

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 962 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 962); Was das in der DDR gültige Gesetz vom 9.3.1972 besagt, ist von meinem Vorredner Dr. Wöstenberg schon zitiert worden. Damit empfiehlt das Gesetz den Schwangerschaftsabbruch als Form der Geburtenregelung und Familienplanung und stellt ihn anderen Methoden kritiklos gleich. Diese Einstellung widerspricht jeglichem humanischem Verständnis vom Wert des menschlichen Lebens und dessen Schutz. Deshalb stellt der § 218 der bundesdeutschen Rechtsprechung den nicht überzeugend begründeten Schwangerschaftsabbruch unter Strafverfolgung, was aber auch nichts bewirkt; denn die Praxis in beiden Teilen Deutschlands unterscheidet sich nicht wesentlich. Diese Tatsache unterstreicht das eingangs von mir Gesagte und hat in uns die Überzeugung reifen lassen: Es ist notwendig, daß wir zunächst uns über eine Reihe von Grundpositionen Klarheit verschaffen und diese auf breitester Ebene, vor allem mit den davon Betroffenen diskutieren. Das betrifft zunächst den Begriff Leben. Wir bekennen uns zu der auch wissenschaftlich fundierten Auffassung - ungeborenes Leben ist menschliches Leben von Anfang an. Daraus resultieren zahlreiche Gesichtspunkte zu Fragen der Ethik und Moral. Dazu gehören solche Grundaussagen, daß das ungeborene Leben grundsätzlich zu schützen ist. Das setzt eine positive Einstellung der Gesellschaft wie des einzelnen zum Kind und zu dessen Rechten voraus. Dabei betrifft das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihren eigenen Körper nicht das Kind im Mutterleib, (Beifall bei CDU/DA und CDU) da es sich hier um ein eigenständiges menschliches Leben handelt, das zwar auf besondere Weise vom mütterlichen Organismus abhängig, aber keineswegs eines seiner Organe ist. Das besagt dann aber auch, daß ein Schwangerschaftsabbruch Tötung von menschlichem Leben ist. Er ist damit eine ethisch-moralisch nicht vertretbare Form der Geburtenregelung und schon gar nicht der Familienplanung. Die Häufigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in unserem Land weist allerdings darauf hin, daß er als solche praktiziert wird. Schließlich vertreten wir den Standpunkt, daß der Schwerpunkt der Problematik viel mehr als bisher in das Vorfeld des Schwangerschaftsabbruchs zu verlagern ist. Das betrifft zunächst Fragen einer allumfassenden Beratungstätigkeit, insbesondere über die ethisch-moralisch vertretbaren Formen der Geburtenregelung. Einfach ausgedrückt: Warum redet man immer davon, wie man das in den Brunnen gefallene Kind wieder herausholt, statt vielmehr darüber, wie man erreicht, daß es gar nicht erst in diesen hineinfällt? Hierher gehört aber auch die Gesamtheit aller Lebensbedingungen, die Arbeits- und Sozialgesetzgebung, Wohnungs-, Frauen- und Familienpolitik, die so gestaltet werden müssen, daß sie die objektiven Voraussetzungen für eine positive Einstellung zur Familie und zum Kind herbeiführen. Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich als Fazit ziehen: Was ein einheitliches Deutschland in bezug auf den Problemkreis „ungeborenes Leben“ aus christlich-demokratischem Verständnis zunächst braucht, ist ein tiefgründiges Nachdenken über den Wert des menschlichen Lebens und dessen Schutz. Das ist keine Angelegenheit, die von heute auf morgen zu leisten ist und schon gar nicht in einem Redebeitrag von 5 Minuten. Es scheint daher ratsam, im Einigungsvertrag festzulegen, daß über den Tag der kommenden Einheit hinaus die differenten gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch im Sinne eines konkurrierenden Rechts auf dem Gebiet der dann ehemaligen DDR und der BRD so lange beibehalten werden, bis das gesamtdeutsche Parlament nach umfassender Erörterung aller damit zusammenhängenden Aspekte die diesbezügliche Rechtsposition zu einer Neuformulierung weiterentwickelt hat. - Ich danke für die Aufmerksamkeit. Präsidentin Dr. Bergmann-Pohl: Herr Abgeordneter, gestatten Sie eine Anfrage? Frau Barbe (SPD): Herr Dr. Fischer, Sie sprachen von der Beratung, die uns allen am Herzen liegt, die wir uns verbessert wünschen in diesem Land. Für mich steht jetzt die Frage: Wie soll die Beratung ausse-hen? Treten Sie für eine Beratungspflicht der Frauen ein, oder soll es ein Beratungsrecht geben, das Eltern, das Mütter annehmen können oder auch nicht, wenn sie nicht wollen? Dr. Fischer (CDU/DA): Ich möchte mich gern auch der Meinung meines Vorredners Dr. Wöstenberg anschließen. Das kann ich nicht zu einer Pflicht machen, denn dann haben wir wieder Fremdbestimmung. Präsidentin Dr. Bergmann Pohl: Es gibt noch eine Anfrage von der CDU/DA-Fraktion. Frau Brudlewsky (CDU/DA): Ich habe nur noch eine Anfrage, die die Gynäkologen betrifft:' Kann man für diese Übergangsregelung etwas erfinden oder ein Gesetz, ein Übergangsgesetz machen, das regelt, daß die Gynäkologen die sich dazu nicht bereit finden, den Abbruch durchzuführen, gesetzlich abgesichert werden? Denn in der Vergangenheit war es üblich, daß diese Gynäkologen nicht weiterkamen, zum Beispiel nicht Chefarzt in den staatlichen Krankenhäusern werden konnten. Dr. Fischer (CDU/DA): Meines Erachtens ist es auch jetzt schon bei dem geltenden Recht möglich, daß ein Arzt aus ethischen Gründen das ablehnen kann, zumindest für seine Person. (Beifall bei CDU/DA) Präsidentin Dr. Bergmann-Pohl: Herr Fischer, noch eine letzte Frage? Frau Zschoche (PDS): Herr Dr. Fischer, wie stehen Sie zu einer möglichen Kostenbeteiligung der Frauen am Schwangerschaftsabbruch? (Dr. Fischer: Positiv. Ich würde es befürworten.) Die armen Frauen! Präsidentin Dr. Bergmann-Pohl: Vielen Dank, Herr Fischer. Ich rufe nun Frau Abgeordnete Sept-Hubrich von der Fraktion der SPD auf. Frau Sept-Hubrich für die Fraktion der SPD: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und meine Herren ! Eines ist uns wohl jetzt klar geworden: Keine Frau und kein Mann hier im Saal und auch nicht in unserer Fraktion, keiner will Schwangerschaftsabbrüche. Alle, wie wir hier sind, wir wollen Kinder. 962 (Beifall bei CDU/DA, DSU und den Liberalen) (Beifall);
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 962 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 962) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 962 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 962)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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