Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 942

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 942 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 942); bensende tiefen, nachhaltigen Eindruck und Bestürzung vermittelt haben. Wir haben die Untersuchungen am vergangenen Mittwoch abgeschlossen, und ich habe in dieser Woche dem Gesundheitsausschuß in Zusammenarbeit mit den beiden anderen Kollegen den Bericht vorgelegt. Nach Vorlage des Berichtes der parlamentarischen Untersuchungsgruppe der Regierungskommission zur Untersuchung dieser Vorgänge in der Nervenklinik Waldheim hält es nun der Ausschuß für Gesundheitswesen für dringend notwendig, daß weitere Untersuchungen durchgeführt werden, weil uns zwingende Verdachtsmomente offenkundig wurden, daß hier vermutlich nur die Spitze des Eisberges zu sehen war. Obwohl der endgültige Bericht der Kommission - der Minister sagte es schon - noch nicht vorliegt, ist aber erkennbar, daß eindeutige Betreuungsmißstände und der dringende Verdacht auf Amtsmißbrauch vorliegen. Der Auftrag für die zu bildende Kommission sollte sich auf weitere psychiatrische Einrichtungen auf dem Gebiete der DDR erstrecken und die Möglichkeit der Zuziehung von Fachexperten einschließen. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Meine Damen und Herren! Die Psychiatrie hat ein so schweres Erbe aus der Vergangenheit, daß wir um Aufarbeitung dringend bemüht sein müssen. Das Vertrauen der Bevölkerung in dieses wichtige Teilgebiet der Medizin darf durch diese Vorkommnisse nicht dauerhaft belastet werden. Ich möchte zu dem Antrag noch zwei kleine Ergänzungen erbitten, und zwar: In der Drucksache Nr. 125 a müßte es unter Punkt 1, erster Anstrich, korrekt heißen: „Fortführung der Untersuchung“. Und unter Punkt 2 bitte ich zu ergänzen: „Fachexperten können zugezogen werden.“ Das ist unsere Bitte dafür. - Danke schön. (Vereinzelt Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Danke schön, Herr Abgeordneter. Ich darf Ihnen sagen, meine Damen und Herren, daß Ihnen neben der Drucksache Nr. 125 noch ein Abänderungsvorschlag und eine Beschlußempfehlung des Sonderausschusses der Volkskammer zur Kontrolle der Auflösung des MfS/AfNS vorliegen. Es gab von seiten der Abgeordneten aus diesem Sonderausschuß Kompetenzbedenken hinsichtlich der Formulierung in Drucksache Nr. 125. Ich darf Sie erinnern: Wir hatten zu gegebener Zeit eine Drucksache Nr. 27 a verabschiedet, und nach Drucksache Nr. 27 a war die Untersuchung der Vorgänge in Waldheim in die Kompetenzen dieses Sonderausschusses zur Untersuchung der Kontrolle der Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit und Amtes für Nationale Sicherheit gelegt. Mit der Drucksache Nr. 125 sind die Kompetenzen nicht mehr eindeutig geklärt, und die Herren Abgeordneten des Sonderausschusses hatten um die Änderung zur Klärung der Kompetenzen gebeten. Ich darf das kurz vortragen. Sie können das alle nachlesen in der Drucksache Nr. 125 a. Es wäre zu ändern der Punkt 4 in der Drucksache Nr. 125, so daß wir eindeutig sagen: „Der von der Volkskammer eingesetzte Ausschuß zur parlamentarischen Kontrolle der Auflösung des MfS/ AfNS wird von dieser Aufgabe nach Drucksache Nr. 27 b entlastet.“ Und es wird ein neuer Punkt 5 eingeführt: „Der parlamentarische Sonderausschuß möge sich in seiner Arbeit mit dem Ausschuß zur parlamentarischen Kontrolle der Auflösung des MfS/AfNS abstimmen und eng Zusammenarbeiten.“ Der alte Punkt 5 würde neuer Punkt 6. Wünscht dazu jemand das Wort? - Wenn das nicht der Fall ist,dann darf ich Ihnen sagen: Es liegt ein weiterer Änderungsantrag vor. Der Abgeordnete Reich wäre bereit, dazu eine kurze Stellungnahme abzugeben. Prof. Dr. Reich (Bündnis 90/Grüne): Ich würde noch eine kleine Änderung Vorschlägen, und zwar in Punkt 1 bei dem zweiten Anstrich die Worte „durch das MfS/ AfNS“ zu streichen, einfach um die Fälle nicht gleich wieder einzuschränken, die behandelt werden dürfen. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Gut, ich finde, das ist korrekt. Das präzisiert den Antrag. Wir haben also jetzt den Abänderungsantrag und die Beschlußempfehlung des Sonderausschusses, und wir haben die beiden Abänderungsanträge, die von Dr. Donaubauer begründet wurden, sowie die Ergänzung vom Abgeordneten Reich. Wer den Antrag mit diesen Änderungsanträgen anzunehmen gedenkt, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke schön. Die Gegenprobe bitte? - Gibt es Stimmenthaltungen? - Der Antrag ist also ohne Gegenstimme und ohne Stimmenthaltung angenommen. Ich bedanke mich. Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 12: Antrag des Ministerrates Gesetz über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsgesellschaften und zur Übertragung des Grundeigentums an die Wohnungsgenossenschaften (1. Lesung) (Drucksache Nr. 124). Zur Begründung erhält der Minister, Herr Dr. Axel Viehwe-ger, das Wort. Dr.Viehweger, Minister für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es fällt mir schwer, nach diesem Thema zur Geschäftsordnung überzugehen. Ich möchte es deshalb kurz machen, obwohl ich natürlich zu diesem Thema mehr sagen könnte. Der gegenwärtige Prozeß der Umwandlung der volkseigenen, juristisch selbständigen Betriebe der Wohnungswirtschaft verläuft nicht mit dem erforderlichen Tempo. Von den insgesamt 311 Wohnungswirtschaftsbetrieben sind erst etwa 6 % in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften umgewandelt. Dieser unbefriedigende Zustand wird hervorgerufen durch unterschiedliche Standpunkte der kommunalen Organe und Be-., triebe zur Rechtsform der neuen Unternehmen sowie zur Übertragung des Eigentums an Wohngebäuden wie auch an Grund und Boden. Auf Grund dieser Situation liegt Ihnen, verehrte Abgeordnete, heute ein Gesetzentwurf vor, der die Umwandlung der bisher volkseigenen Gebäudewirtschaftsbetriebe und kommunalen Wohnungsverwaltungen in Wohnungsbaugesellschaften mit gemeinnützigem Charakter eindeutig regelt. Ihm liegen nicht nur deutsche, sondern zum Beispiel auch dänische und britische Erfahrungen zugrunde. Wir gehen davon aus, daß die Verwaltung, Bewirtschaftung und Erhaltung unserer Wohnsubstanz die Aufgabe von Unternehmen und Gesellschaften der Wohnungswirtschaft ist. Das ist auch eine Forderung der Regionalverbände der Wohnungswirtschaft, der wir mit dem vorliegenden Gesetz entsprechen. Wir betrachten die Wohnungswirtschaftsbetriebe als selbständige Verwaltungs- und Bewirtschaftungseinheiten und streben deshalb ihre Umwandlung zu selbständigen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit an. Dazu gehört auch die Übertragung der Gebäude sowie des Grund und Bodens als Voraussetzung für ökonomische Handlungsfähigkeit der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften. Argumente, daß mit der Übertragung des Eigentums den 942;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 942 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 942) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 942 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 942)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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