Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 878

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 878 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 878); fassung und Verfassungsgericht denken, denn Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, meine Damen und Herren, das steht und fällt mit der Praxis der Gewaltenteilung in allen Bereichen der Staatsfunktionen, nämlich so, daß die Gesetzgebung, das, was wir hier tun und bis zur Ermüdung hier tun, aktiv wahrgenommen wird und nicht nur rezipiert und ratifiziert wird; daß die exekutive Gewalt wirksam ist überall im Lande, so daß sich die Leute sicher fühlen können, und daß vor allen Dingen die richterliche Gewalt in voller Unabhängigkeit dabei ist, Recht und Unrecht durch ihre Urteile immer neu zu unterscheiden und damit das Rechtsbewußtsein und das Rechtsgefühl aller Bürgerinnen und Bürger weckt und stärkt. In diesem Zusammenhang steht das Verfassungsgericht. Es ist die Besiegelung der Unabhängigkeit der Rechtssprechung dadurch, daß es auch Verfahren möglich macht im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte, der Verfassungsauslegung, der Normenkontrolle, der Regierungspraxis und der Gesetzgebungspraxis. Es war insofern kein Zufall, meine Damen und Herren, daß schon in den Anfangssitzungen des Runden Tisches die Forderung nach einem Verfassungsgericht für die DDR erhoben wurde. Wir standen ja vor der Frage, daß irgendwie geprüft werden muß, inwiefern das Ministerium für Staatssicherheit eine verfassungswidrige Organisation ist. Das hat bis heute nicht stattgefunden. Und es ist bis heute nicht klar geworden, wie mit den im Mai 1989 aufgedeckten Wahlfälschungen umzugehen sei. Und genauso ist es uns ergangen in der Wahlrechtsdiskussion. Wie ist möglicherweise die Verfassungswidrigkeit von Parteien rechtlich einwandfrei festzustellen? Ich denke, die Älteren, die hier sind, wissen ganz genau, auf welche einwandfreie Weise hier in diesem Haus das Verbot der Republikaner zustande gekommen ist. Auch im Landtagswahlgesetz, das uns gerade in die Hand gegeben worden ist, brauchen wir noch jenes Präsidium mit Sondervollmachten wie im Volkskammerwahlgesetz, das hier stellvertretend für das Verfassungsgericht wirksam zu werden hat, und ich kann Prof. Riege nur voll zustimmen: Es ist kein Ruhmesblatt für dieses Parlament - und in diese Kritik muß ich ja meine eigene Fraktion einbeziehen -, daß erst jetzt eine Gesetzesinitiative in dieser Sache ergriffen wird. Zu dem Gesetzesvorschlag möchte ich in keine Einzelkritik eintreten. Es tut mir natürlich sehr leid, daß einer meiner Vorredner dieses herrliche Kuriosum mit der religiösen Beteuerungsformel hier schon aufgetischt hat. Das ist wirklich erstaunlich. Das Richtergesetz geht hier weit säkularer vor. Aber ich muß doch zum Ruhm der PDS sagen, sie hat die Weglassung der religiösen Beteuerungsformel ausdrücklich im Gesetz auch verankert. Das muß der Gerechtigkeit willen doch gesagt werden. (Vereinzelt Beifall) Es gibt auch noch einige andere Schönheitsfehler, nicht nur den von Frau Kögler erwähnten ersten Teil ohne zweiten. Es gibt auch im § 22 ein Erstens, zu dem es auch kein Zweitens gibt. Das ist offenbar noch irgendeine Bearbeitungsspur. Das Gesetz beruht, worauf auch schon hingewiesen ist, auf den relevanten Rechtsquellen, auf Artikel 93 des Grundgesetzes. Auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist schon mehrfach hinge-wieseh. Das Gesetz basiert aber auch auf den Artikeln 109 bis 113 der Verfassung des Runden Tisches, der gute Gründe hatte, an dieser Stelle sehr ausführlich in den Verfassungstext die Verfassung und die Funktionen des Verfassungsgerichtes aufzunehmen. Worin besteht das Besondere des hier vorgelegten Entwurfes ? Ich sehe es vor allen Dingen im Zuständigkeitenkatalog, und es ist richtig, wenn Menschen- und Bürgerrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt als eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes gleich an den Anfang gestellt worden sind. Und daß der Entwurf recht hat, die verfassungsrechtlichen Fragen im Vereinigungsprozeß zu thematisieren, das möchte ich im Gegensatz zu meinen Vorrednern ausdrücklich sagen. Ich würde hier nicht von der Installation von Bomben reden. Wer so etwas vorhat, der wird es wahrscheinlich nicht in der Öffentlichkeit des Parlamentes tun, Herr Thietz. (Vereinzelt Beifall bei PDS) Freilich muß ich sagen, daß an dieser einen Stelle der Text hier rätselhaft ist, weil unter den Zuständigkeiten unter 3 über Zweifel an der Vereinbarkeit von Staatsverträgen geredet wird. Man möchte doch wissen, womit denn die Vereinbarkeit festgestellt werden soll. Das ist nicht klar. Ich muß Frau Kögler widersprechen, wenn sie meint, die Probleme seien geregelt durch Artikel 7 Staatsvertrag. Dieses Schiedsgericht regelt die Streitfragen, die auf Regierungsebene auftreten. Es gibt aber im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag 1 und dem kommenden Staatsvertrag 2 eine ganze Reihe von Problemen, etwa die Eigentumsfrage, die auf dieser Ebene wahrscheinlich gerade nicht, sicher nicht geregelt werden kann. (Stellvertreter der Präsidentin Helm: Herr Ullmann! Die Zeit ist um.) Ich muß darum zu meinen Verfahrensvorschlägen kommen. Die Initiative, die hier von der PDS ergriffen worden ist, steht im Einklang mit dem Gesetzgebungsplan der Regierung. Da ist die Bildung des Verfassungsgerichtes nach wie vor vorgesehen. Der Zeitrahmen - ich bitte, mir das noch zu erlauben - ist schwierig. Da hat Herr Thietz völlig recht. Aber die Probleme, Herr Thietz, für die ein Verfassungsgericht zuständig ist, die haben wir. Und wer sagt, es geht nicht mehr, und wir können nicht ein Verfassungsgericht erst gründen im Zeitpunkt einer sich auf) senden Zweistaatlichkeit, das sehe ich auch so. Aber man mütr' dann fragen, wie sollen diese Probleme mittlerweile gelöst werden. Meines Erachtens stehen wir vor drei Fragen, einmal, es ist durchaus möglich, einen Senat für Verfassungsrechtsstreitigkeiten zu errichten. Zweitens stehen wir vor der Frage ohnehin; denn auch in den Länderverfassungen werden wir die Frage bekommen, ob es Landesverfassungsgerichte geben wird. Wenigstens die SPD hat in ihrem Ländererrichtungsgesetzentwurf diese Frage aufgegriffen. Und drittens müssen wir uns jetzt schon Gedanken machen darüber, wie sollen die DDR-Länder teilnehmen an einer Verfassungsgerichtsbarkeit aller deutschen Länder? Ich denke, das ist jetzt schon ein Thema, und in diesem Sinne stimme ich den Überweisungsvorschlägen zu: Ausschuß für Verfassung und Verwaltungsreform, federführend Rechtsausschuß, und ich halte es durchaus auch für sinnvoll, den Ausschuß Deutsche Einheit hier einzubeziehen. - Danke. (Vereinzelt Beifall, vorwiegend bei PDS und SPD) Stellvertreter der Präsidentin Helm: Von der Fraktion der DBD/DFD hat das Wort der Abgeordnete Holz. Holz für die Fraktion DBD/DFD: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Zu den programmatischen Zielen der Demokratischen Bauernpartei Deutschlands und des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands gehörte es, eine neue, demokratisch legitimierte Verfassung für die DDR zu schaffen. In diesem Sinne haben Vertreter der DBD aktiv in der entsprechenden Arbeitsgruppe des Runden Tisches mitgewirkt. Über das Schicksal dieses Verfassungsentwurfs wurde in diesem Hohen Hause entschieden. Die gegenwärtige verfassungsrechtliche Situation in unserem Lande ist dadurch gekennzeichnet, daß erstens die Verfassung der DDR im Prinzip außer Kraft gesetzt und durch Verfassungsgrundsätze ersetzt wurde, und zweitens steht in absehbarer Zeit - daran hegt wohl niemand in diesem Hause mehr Zweifel - der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes bevor. Unter diesen Bedingungen haben sich nach meiner Überzeugung die Schwerpunkte für die 878;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 878 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 878) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 878 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 878)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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