Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 807

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 807 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 807); zogen. Wir haben im Rahmen der Erörterung einige Nachbesserungen vorgenommen, die dazu dienen und das Ziel erreicht haben, eine eindeutigere Bestimmung der Rechtslage herbeizuführen. Der Ausschuß verkennt nicht die Besonderheit des Verfahrens, das mit diesem Gesetz geregelt wird. Dieses Verfahren ist jedoch der Besonderheit der geschichtlichen Situation geschuldet, in der wir uns in der DDR befinden. In der Hoffnung, daß sich ein deutsches Parlament nie wieder mit einem solchen Sachverhalt beschäftigen muß, bringe ich im Aufträge des Rechtsausschusses den Gesetzentwurf in 2. Lesung ein. Der Gesetzentwurf wird vom Rechtsausschuß empfohlen, wenn auch nicht einstimmig. Es haben 11 Mitglieder des Rechtsausschusses dafür gestimmt, 1 Mitglied hat dagegen gestimmt, und eine Stimmenthaltung wurde festgestellt. Im vorliegenden Entwurf des Gesetzes über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben werden Sie feststellen, daß im Gegensatz zum ersten Entwurf keine Präambel mehr enthalten ist. Wir haben im Rahmen der Beratung heute vormittag die Präambel gestrichen, weil wir der Auffassung sind: Es sind in der Präambel recht allgemeine und zum Teil unterschiedlich interpretierbare Formulierungen enthalten. Das zum Allgemeinen. Und zum Allgemeinen auch: Wir haben im Gesetz einige Globalfeststellungen getroffen, die sich an ' :hreren Stellen des Gesetzes wiederfinden. Diese Allgemein-Kiiststellungen sind gesondert unterstrichen worden. Ich meine, wenn ich mich darauf beziehe, den Fall, daß wir z. B. umformuliert haben. „Zeitweilige parlamentarische Kommission“ ist jetzt als „zeitweiliger Sonderausschuß“ formuliert worden. Das erfolgt in Anlehnung an die Geschäftsordnung. Wir haben auch den Begriff „Gesamtguthaben“ definiert, der als Begriff im Gesetz an mehreren Stellen erscheint. Der Inhalt dieses Begriffes ist im § 2 näher bestimmt. Ich hatte gesagt: Es ging darum, auch die Rechtsstaatlichkeit der Vorlage zu verbessern. Dem Anliegen Rechnung tragend, haben wir im §4 nicht den Erwerb von Umstellungsguthaben selbst einem Nachweisverfahren unterworfen, sondern wir haben abgefordert den Nachweis der Rechtmäßigkeit es Erwerbs. Diesem Anliegen folgend, haben wir im § 5 Abs. 2 auch die in der ersten Vorlage möglicherweise gegebene subjektive Interpretationsbreite, in welchem Rahmen ein Gesamtguthaben in Anspruch genommen werden kann, wenn unrechtmäßige Handlungen festgestellt werden, konkreter gefaßt und haben hineingearbeitet, daß gegebenenfalls Teile eines zur Umstellung vorgesehenen Vermögens in Anspruch genommen werden können. Ich verweise auf §5 Abs. 2. Eine entsprechende Präzisierung wurde auch in § 6 Abs. 5 vorgenommen. Ebenso notwendig war eine Korrektur des § 5 Abs. 3. Hier war zu berücksichtigen, daß für den Fall, daß der Verdacht einer Straftat besteht, ein besonderes Verfahren der Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörde notwendig ist. Es war insofern im § 5 Abs. 3 ein Verweis auf den Abs. 4 nötig, der dieses betreffende Verfahren regelt. Im Interesse der Rechtsstaatlichkeit und der Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Bürger war im Gesetz ein Rechtsmittel vorzusehen, im § 6 Abs. 1 geregelt, und es war auch - das ist so eingearbeitet worden - eine Fristenregelung notwendig. Innerhalb dieser Frist hat das Präsidium der Volkskammer über eine Beschwerde von Bürgern, die sich gegen eine Entscheidung des parlamentarischen Sonderausschusses wenden, die endgültige Entscheidung zu treffen. Das sind im wesentlichen die Änderungen, die im Rechtsausschuß beraten und entschieden worden sind. Ich möchte mich abschließend an das Präsidium der Volkskammer wenden und darauf verweisen, daß noch heute der parlamentarische Sonderausschuß durch die Fraktionen der Volkkammer benannt werden muß, und zwar deshalb, weil gemäß § 3 Abs. 2 das Verlangen auf Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben bis zum 8.7.1990 zu stellen ist. Der 8. Juli 1990 liegt in der nächsten Woche, und insofern besteht hier dringender Handlungsbedarf. Nach der paritätischen Zusammensetzung würde sich dieses Gremium, das aus 21 Personen besteht, geregelt im § 1, zusammenzusetzen haben aus 7 Vertretern der Fraktion CDU/DA, 4 Vertretern der SPD-Frak-tion, 3 Vertretern der Fraktion der PDS, jeweils 2 Vertretern der Fraktionen der DSU, Die Liberalen, Bündnis 90/Grüne und einem Vertreter der Fraktion DBD/DFD. Ich bitte, das entsprechend zu veranlassen. - Schönen Dank. Entschuldigung. Ich muß natürlich die abschließende Empfehlung noch aussprechen. Der Rechtsausschuß empfiehlt der Volkskammer, das Gesetz anzunehmen. (Beifall bei der Koalition) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Sind Sie bereit, Herr Abgeordneter, noch auf eine Zwischenfrage einzugehen? (Hacker: Ja, bitte Herr Keller.) Dr. Keller (PDS): Herr Abgeordneter! Herr Backofen hat im Rechtsausschuß davon gesprochen, daß es einen Kreis von etwa 1000 Personen betrifft. Meine Frage ist: Wie kommt man auf eine Zahl? Meine zweite Frage ist: Liegt vielleicht schon eine Liste der Betroffenen vor? Meine dritte Frage ist: Welcher Kreis wird damit erfaßt werden? Hacker: Herr Keller! Ich bin gern bereit, darauf zu antworten. Eine konkrete Zahl, die davon betroffen ist, ist mir nicht bekannt. Wenn ein Abgeordneter hier eine konkrete Zahl nennt, dann müßte er selber die Quelle für diese Zahl nennen. Ebenso ist mir nicht bekannt, daß eine Liste über Bürger, über Personen existiert, die diesem Verfahren unterworfen werden. Ich bin der Auffassung, daß wir im § 5 einen entsprechenden rechtlich begründeten Weg geregelt haben, unter dessen Einhaltung eine rechtsstaatliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Vermögen vorgenommen werden kann. Ich will das auch noch einmal für die Zuschauer des Fernsehens erklären. Es handelt sich dabei um Fälle, wo der dringende Verdacht besteht, daß das zum Umtausch vorgesehene Gesamtguthaben oder aber Teile dieses Vermögens durch strafbare Handlungen bzw. ordnungswidrige Handlungen erworben wurden oder aber Handlungen vorliegen, die einen gröblichen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen bzw. einen Mißbrauch staatlicher und gesellschaftlicher Befugnisse beinhalten oder einer staatlichen oder gesellschaftlichen Stellung bzw. Tätigkeit zum Nachteil des Gemeinwohls erlangt worden sind. Ich will hier an der Stelle nicht spekulieren. Ich denke, die Bevölkerung in der DDR ist sich darüber im klaren, welcher Personenkreis in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten im Rahmen dieses ganz konkret festgeschriebenen Rahmens unrechtmäßige Verfügung getroffen haben kann. Es wird dem parlamentarischen Sonderausschuß obliegen, den Rahmen zu prüfen und das Vorliegen entsprechender Handlungen zu prüfen und nachzuweisen. Im übrigen sind die Betroffenen, die angefragt sind, selber in die Lage versetzt, den Nachweis des ordnungsgemäßen Erhaltes des betreffenden Umstellungsvermögens zu beweisen. Ich gehe, und darauf hatte ich bereits verwiesen, auch davon aus, daß es keine autoritäre Entscheidung ist, sondern in den Fällen, wo berechtigte oder auch unberechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dieses Ausschusses vorgetragen werden, besteht die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahren. (Beifall bei der SPD) 807;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 807 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 807) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 807 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 807)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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