Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 791

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 791 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 791); 2. Die Kommunen sind am ehesten in der Lage, zu entscheiden - ich setze hier einmal ausreichenden Sachverstand voraus welche Struktur- und Eigentumsform der ihnen übergebenen Betriebe für die Durchsetzung einer effektiven, bürgemahen Kommunalwirtschaft die beste ist. Das setzt natürlich voraus, daß die Kommunen auch das Recht haben müssen, die ihnen übergebenen Betriebe zu verpachten, teilweise oder ganz zu verkaufen, falls damit kommunale Ziele besser durchsetzbar sind. Das muß den Kommunen überlassen sein. 3. Die Kommunen brauchen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebliche finanzielle Mittel und Eigentum. Kommunale Betriebe können durchaus langfristig in der Lage sein, die Steuereinnahmen der Kommunen zu erhöhen und zu ergänzen. Gegenwärtig - darüber mache ich mir keine Illusionen - und in absehbarer Zeit wird das nicht möglich sein; denn wir alle wissen, wie diese Betriebe zum Teil aussehen. 4. Die Kommunen müssen schnell in die Lage versetzt werden, die Voraussetzungen für die Ansiedlung neuer Arbeitsplätze zu schaffen. Eine Voraussetzung dafür ist, daß die Kommunen eine industrienahe Infrastruktur schaffen, d. h. ausreichende Gewerbeflächen Verkehrs- und versorgungstechnisch erschließen und sie als Standortangebote für Industrie und Gewerbe auszeichnen. Nur so haben wir die Chance, Arbeitsplätze, Umwelt und Stadt landschaftsgerecht zu schaffen. Allein mit der Losung „Freunde helfen Freunden“ erreichen wir dieses Ziel nicht. Um diese lebenswichtige Aufgabe durchführen zu können, auchen die Kommunen Grund und Boden. Das kann nicht nur 'Tier Grund und Boden der zukünftigen kommunalen Betriebe und der im Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Grüne vorgesehenen Stadtwälder und ehemals städtischen Landgüter sein. Es wäre durchaus" in den Ausschüssen zu überlegen, ob dazu nicht auch volkseigener Grund und Boden gehören sollte, der in der Gemarkung liegt, aber keinem Industrie- bzw. Landwirtschaftsbetrieb gehört. Außerdem sollte den Kommunen bei der Stillegung landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie beim Konkurs von in der Gemeinde liegenden Betrieben der Treuhand ein Übernahmerecht bzw. ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden. So werden sie in die Lage versetzt, neue Gewerbeflächen zu erschließen bzw. alte zu sanieren und sie einer neuen Nutzung zuzuführen. Nun zu der Frage: Was ist kommunales Eigentum? Im Gesetzentwurf der SPD wird dazu in den §§ 1 und 3 Stellung genommen. Eine eindeutige Zuordnung ist eine kaum zu bewältigende Aufgabe. Deshalb schlagen wir den in § 3 skizzierten Weg vor, der vorsieht, daß die Städte und Gemeinden Verzeichnisse über die Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen der Treuhandanstalt vorlegen, die in ihr Eigentum übergehen sollen. Diese Verzeichnisse sind von der Treuhandanstalt zu prüfen und zu genehmi-jn. Eine ähnliche Konstruktion wird übrigens auch im Gesetzten twurf der Fraktion Bündnis 90/Grüne vorgesehen. In diese Konstruktion läßt sich meines Erachtens auch der wesentlich weiter gefaßte Rahmen des Vorschlages der Fraktion CDU/DA einbinden. Meine Damen und Herren! Die vorliegenden Gesetzentwürfe waren der Absicht geschuldet, schnell auf diesem Gebiet zu einer Gesetzgebung zu kommen und nicht auf die Vorlagen des zuständigen Ministeriums zu warten. Unsere Gemeinden und Städte warten auf dieses Gesetz, es ist absolut notwendig, daß sie damit arbeiten können. Wir sind in unserem Gesetzentwurf für alle möglichen und vorteilhaften Verbesserungen zugänglich, es ist kein Dogma, alles, was Sie hier an klugen Gedanken im Anschluß bringen, wird von uns gern aufgenommen werden. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieden Sind Sie bereit, zwei Zwischenfragen zu beantworten? gen, die in kommunales Eigentum überführt werden sollen, entgegen dem Antrag Bündnis 90/Grüne die Unternehmen der Gebäude- und Wohnungswirtschaft nicht mit aufgeführt sind? Dr. Förster (SPD): Das ist nach meiner Ansicht bereits in der Kommunalverfassung geklärt. Dort ist das eindeutig klar, daß das zu überführen ist. Außerdem haben wir im § 1 - wenn Sie das sehen - auf der Seite 2 nur Ä vorrangig“ gesagt, ohne daß das hier allgemeingültig ist. Die weitergehende Passage ist die, zu der ich jetzt hier Stellung genommen habe, daß die Gemeinden und Städte selbst die Listenanlagen aufstellen können, die sie gern hätten. Das läßt übrigens den Gemeinden auch den Spielraum, Betriebe, die sie nicht so gern hätten, eventuell dort auszuschließen. Das wird mit Sicherheit noch einer der Streitpunkte werden, daß vielleicht die Gemeinden sehr unrentable Betriebe, die niemand haben will, die Treuhand aber gern abstoßen möchte, nicht haben wollen. Das sind sicherlich Probleme dieser Kommunalisierung. Nooke (Bündnis90/Grüne): Herr Förster, ich freue mich über den weitgehenden Konsens. Ich habe zwei kleine Fragen dazu. Wie verstehen Sie, daß hier Drucksache Nr. 106 und Nr. 107 vertauscht sind? Das ist doch hoffentlich bloß ein Versehen, und Sie geben zu, daß die Initiative am vergangenen Freitag und auch der Vorschlag mit den Verzeichnissen durchaus von der Fraktion Bündnis 90/Grüne kamen. Damit das hier noch einmal klargestellt wird, (Unruhe im Saal) und nicht für die Dokumentation eventuell hier zufällig Zahlen vertauscht werden, damit spätere Leute, die darüber wissenschaftlich arbeiten, irritiert werden. Ich muß hier alles vermuten, ich frage noch einmal. Dann zum §1 Abs. 4: Da würde mich interessieren, was Sie meinen, was hier noch durch Verordnungen zu regeln ist. Ich denke, eine Eigentumserklärung und Überführung von Eigentum in neue Eigentümerschaft oder Rechtsträgerschaft muß per Gesetz passieren. Und genau das ist auch die Frage: Ist das wirklich mit der Kommunalverfassung, indem dort etwas zur Wohnungswirtschaft drinsteht, schon passiert? Insofern würde ich also noch einmal gerne Ihre Meinung dazu hören. Wäre hier nicht der Rechtsstaatlichkeit wegen eine eigene Gesetzgebung sinnvoller? Dr. Förster: (SPD): Fangen wir mal mit der ersten Frage an. Also, ich habe die Nummer nicht vergeben. Als SPD-Fraktion haben wir auch nicht den Antrag gestellt, eine bestimmte Drucksachennummer zu bekommen. Aber vielleicht kann Sie das trösten, daß in Ihrem Gesetz steht „Kommunalisierungsgesetz I“, und bei uns steht „Kommunalisierungsgesetz II“. Also, Sie können es ja dann so auslegen. (Vereinzelt Beifall bei CDU/DA und SPD) Zum § 1 Abschnitt 4: Diese Frage ist sicherlich etwas spannender. Dort würde ich sagen, es gilt hier „noch zu haben“. Wir haben uns nicht eindeutig festgelegt. Es gibt das ganze Problem der Kulturstätten, es gibt das ganze Problem der Sportstätten. Das ist alles noch im Fluß. Warum sollen wir uns in so einem Gesetz nicht die Möglichkeit schaffen, durch entsprechende Verordnungen - sicherlich ist das im Augenblick nicht das Dringendste - dort noch einmal nachzuschieben? Das ist meine Meinung. Börner (PDS): Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Herr Abgeordneter Förster, können Sie begründen, warum in Ihrem Antrag im § 1 bei der Auflistung der volkseigenen Vermö- Es gibt noch eine Zwischenfrage. Sind Sie bereit? 791;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 791 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 791) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 791 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 791)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Ermittlungsverfahren ist zu gewährleisten, daß strafrechtliche Verantwortlichkeit nur mit Beweismitteln begründet wird, die dem insbesondere in geregelten Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung entsprechen. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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