Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 790

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 790 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 790); muß also strukturell und materiell gesichert sein. Wie wichtig das ist, zeigen nicht zuletzt die starken Bemühungen von vielen Kommunen in der BRD, ihre Verantwortlichkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten in die im vorliegenden Gesetz beschriebenen Richtungen auszudehnen. In bezug auf den Föderalismus, meine Damen und Herren, gibt es auch im Bundestag durchaus gleiche Interessen bei Grünen und CSU. Was ist nun konkret vorgesehen, den Kommunen zu übergeben? In unserem Gesetz sind das u. a. - ich will das für die, die hier vielleicht auch zuhören, noch einmal sagen - Unternehmen, Anlagen, Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs für die Aufbereitung, Fortleitung, Verteilung, Erzeugung von Energie, soweit sie dem Bereich der öffentlichen Energieversorgung zugeordnet waren und der Versorgung der Kommunen dienen und ihnen territorial zugeordnet werden können, Unternehmen und Anlagen zur Fortleitung, Aufbereitung von Trinkwasser und Abwasser sowie das gleiche beim Siedlungsmüll, aber auch - und. wir haben das auch im Unterschied zum SPD-Entwurf mit in dieses Gesetz genommen, daß das per Gesetz mit übergeben wird - die ehemalig im Besitz der Kommune befindlichen Betriebe und Einrichtungen, also Rathäuser, auch kommunale Einrichtungen und Kultureinrichtungen und Stadtwälder, Stadtparks und ehemalige städtische Güter. Das alles mit dem in Rechtsträgerschaft vorgenannter Unternehmen befindlichen Grund und Boden gehört in den Besitz der Kommune - in der Kommunalverfassung noch ein wichtiger Punkt auch Unternehmen der Gebäude- und Wohnungswirtschaft, d. h. also die KWV, und zudem noch einige andere Dinge wie etwa Wohnungsbaugenossenschaften könnten neu gegründet werden. Dieses ist meiner Meinung nach ein Angebot. Darüber kann im Ausschuß diskutiert werden. Ich weiß, daß ich hier etwas mehr aufgeschrieben habe, als was vielleicht in diesem Parlament geduldet werden wird, aber wenn das der Fall sein sollte, daß ihr wesentliche Teile davon weggenommen werden, dann muß, bitte schön, die entsprechende Seite das auch vor ihren eigenen Bürgermeistern verantworten. Ich kenne den Vorwurf, daß ich schon wieder dabei bin, die Treuhand um einen nicht unwesentlichen Anteil von Vermögen zu erleichtern und damit die Kreditwürdigkeit der Treuhand etwas wieder zurücksetze. Ich habe aber ein Interesse daran, daß der Bürgermeister auch selber einen Kredit aufnehmen kann und irgend etwas besitzt, was er auch in Millionen beleihen kann. Noch ein Wort zu dem SPD-Entwurf. Ich sehe in der gleichzeitigen Einbringung ähnlicher Gesetze, auch wenn sie vorher abgestimmt waren und nun doch noch extra kommen, einen Beitrag zur Diskussion, und mich stört das überhaupt nicht, daß also hier zwei Gesetzentwürfe vielleicht in den Ausschuß gehen. Ich muß natürlich auch das wahlkampftaktische Kalkül dahinter vermuten, daß man sich natürlich nicht bieten lassen kann, daß so eine kleine Oppositionsgruppe hier so ein wichtiges Gesetz einbringt und die Bürgermeister noch denken, wir sind hier wirklich zu konstruktiver Arbeit fähig, was man uns ja immer wieder abspricht. Insofern nehme ich das nicht so übel, (Bewegung im Saal) und als Beitrag zur Diskussion, Herr Schröder, können wir das gern mit verwenden. (Unverständlicher Zuruf) Entschuldigen Sie bitte. Als letztes noch: Ich würde gern Vorschlägen, dieses Gesetz nicht federführend in den Wirtschaftsausschuß zu überweisen, darüber ist lange genug geredet worden, sondern denen, denen es zukommt - es handelt sich um einen Rechtsakt -, in den Ausschuß für Verfassung und Verwaltungsreform zu überweisen federführend. - Danke schön. (Vereinzelt Beifall bei PDS und Bündnis 90/Grüne) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Danke schön, Abgeordneter Nooke. Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 19. - Ein Geschäftsordnungsantrag, bitte schön. Dr. König (CDU/DA): Da der Einbringer eben die Ausschüsse noch einmal genannt hat, möchte ich darauf verweisen, daß uns im Ausschuß Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft bekannt ist, daß aus dem Ministerrat zu dem Anstrich der Wohnungsgenossenschaften eine Vorlage kommen wird. Ich würde deshalb bitten, daß dieser Punkt 18 - Drucksache Nr. 107 - auch an den Ausschuß Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft überwiesen wird. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Gut, danke schön. Wir werden dann im Anschluß darüber abstimmen. Ich beginne noch einmal, ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 19: Antrag der Fraktion der SPD Gesetz zur Übertragung von volkseigenem Vermögen auf die Städte und Gemeinden (Kommunalisierungsgesetz) II (1. Lesung) (Drucksache Nr. 106) Das Wort zur Begründung dieses Antrages hat der Abgeordnete Alfred Förster. Dr. Förster für die Fraktion der SPD: Meine Damen und Herren! Wettbewerb verlangt auch, daß es mehrere Anbieter gibt, und weshalb sollen wir das bei einem so wichtigen Gesetz wie dem Kommunalisierungsgesetz nicht einmal machen, und die Abgeordneten sowie die Ausschüsse haben dann die Möglichkeit, zwischen zwei Lösungsvarianten zu wählen. - Das zu der Bemerkung meines Kollegen Nooke. Meine Damen und Herren! Die Deutsche Demokratische Republik wird in einigen Monaten nicht mehr da sein. Was von der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wird, das sind ihre Bürger, ihre Gemeinden, ihre Städte und ihre Länder. (Beifall bei der SPD) Wir haben deshalb die moralische Pflicht, soviel wie mögliche von dem Volkseigentum unseren Bürgern, unseren Gemeinden, unseren Städten und unseren Ländern zu geben. (Beifall bei der SPD und bei der PDS) Letztlich haben sie dieses Volkseigentum geschaffen und erhalten, wenn es auch teilweise in einem erbärmlichen Zustand ist. Mit den diesem Hohen Haus zugeleiteten Entwürfen des Kommunalisierungsgesetzes meiner Fraktion, der SPD, in der Ihnen vorliegenden Drucksache Nr. 106, der Fraktion Bündnis 90/Grüne in der Drucksache Nr. 107 und im Antrag der Fraktion CDU/DA in der Drucksache Nr. 108 wird dieser moralischen Pflicht Rechnung getragen. Aber natürlich auch der rechtlichen Pflicht, die durch das bereits verabschiedete Kommunalverfas-sungs- und Treuhandgesetz postuliert worden ist. Es gibt natürlich auch wirtschaftliche Gründe, die eine Kommunalisierung des Volkseigentums zwingend gebieten. Das sind nach meiner Ansicht folgende: 1. Die Kommunalisierung ist ein wirksames Mittel gegen eine wettbewerbseinschränkende Monopolisierung mit all ihren negativen Folgen für die Bürger in für sie lebenswichtigen Bereichen. Die Erpreßbarkeit der Kommunen wird durch eine Kommunalisierung wesentlich eingeschränkt. 790;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 790 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 790) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 790 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 790)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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