Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 786

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 786 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 786); über der ersten Fassung, ob man auch den Gemeinden in der DDR die Möglichkeit einräumen sollte, daß sie eigene Sparkassen errichten. Wir haben zunächst davon abgesehen, dies zu regeln, weil wir ausgehen von der gegenwärtigen Situation in unseren Kommunen, nämlich von der noch fehlenden erforderlichen Finanzkraft der Gemeinden, um überhaupt solche Sparkassen zu errichten, und zweitens auch im Hinblick darauf, daß dann diese Gemeinde als Gewährsträger auch letztlich für dasselbe System wie bei der Staatsbank haften muß für die Verbindlichkeiten der Sparkasse. Das Problem kann man als offen betrachten; denn nach Einführung der Länder haben ja die Länder die Möglichkeit, eine andere Regelung zu treffen. Wer es genau gelesen hat, wird feststellen: Im Ländereinführungsgesetz §8 Abs. 3 Zifferll ist die Möglichkeit geschaffen, daß die Länder das Bankensystem in ihrem Bereich regeln. Das wird also künftig den Ländern durchaus möglich sein. Diese Sparkassen, von denen ich spreche, sind künftig ebenfalls gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts. Gewährsträger - das entspricht dem allgemeinen System - ist die jeweilige Kommune, die die Sparkasse errichtet hat und demzufolge auch für diese Verbindlichkeiten haftet. Abgesehen von dieser Gewährsträgerschaft ist zur weiteren Sicherung des Vermögens und der Rechte der Bank gewährleistet, daß eine Sparkassenaufsichtsbehörde gebildet wird, §§24 ff., und im übrigen die Tätigkeit dieser Sparkassen, auch wenn sie kommunale Einrichtungen sind, der staatlichen Aufsicht unterworfen sind. Da wir gegenwärtig noch keine Länder haben, ist auch dieser Übergangsregelung Rechnung getragen. Durch eine entsprechende Bestimmung im § 24 Abs. 2, nämlich bis zum Zeitpunkt der Bildung der Länder. Die Aufgaben der Sparkassen, selbst der, deren Funktion in erster Linie darin besteht, die Bürger und den Mittelstand bankmäßig zu betreuen, sind in den Grundzügen kurz angedeutet in §§ 2 ff. des Gesetzes, und im übrigen wird die Festlegung der Aufgaben der Satzung oder den Satzungen überlassen. Was die Organe betrifft, so sind sie auch sehr detailliert geregelt, eben im Interesse der Sicherheit und Einheitlichkeit. Es ist aber gewährleistet, daß die Organe der Sparkassen der Einflußnahme des betreffenden Gewährsträgers unterliegen und daß die jeweiligen Gewährsträger bestimmte Personen der Leitungsorgane bestimmen, einsetzen bzw. diese Mitglieder wählen. Nach den Übergangsregelungen gemäß § 29 - und das sei abschließend bemerkt - führen die bereits jetzt bestehenden Sparkassen - und ich sagte ja eingangs, im wesentlichen Kreissparkassen - ihre Tätigkeit weiter, aber eben auf der Grundlage dieses Gesetzes. Und demzufolge tritt auch das bisherige Statut über die Sparkassen außer Kraft. Soviel als kurze Bemerkung, Feststellung und Heraushebung von Prinzipien. Der Finanzausschuß empfiehlt dem Hohen Haus auch die Annahme dieses vorgelegten Gesetzes, abgedruckt in der Drucksache 81 a. Ich bedanke mich. (Schwacher Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Danke schön. - Mir liegen dazu keine Wortmeldungen vor. Wir können also abstimmen, und zwar, wie ich angekündigt hatte, in zwei getrennten Abstimmungen. Ich frage zunächst: Wer dem Gesetz über die Staatsbank Berlin, verzeichnet in Drucksache Nr. 61 a, seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke schön. Wer ist dagegen? - Ich sehe 3 Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? - Bei 6 Enthaltungen und 3 Gegenstimmen ist das Gesetz so angenommen. Wer dem Gesetz über den Status und die Organisation der Sparkassen, also dem Sparkassengesetz, in der Fassung der Drucksache Nr. 81 a seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke schön. Wer ist dagegen? - Keine Gegenstimme. Wer enthält sich der Stimme? - 13 Enthaltungen. Damit ist auch dieses Gesetz in 2. Lesung verabschiedet. Ich gehe über zum Tagesordnungspunkt 15: Beschlußempfehlung des Wirtschaftsausschusses Gesetz zur Änderung des Gewerbegesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (2. Lesung) (Drucksache Nr. 88 a) Das Wort zur Berichterstattung hat der Vertreter des Wirtschaftsausschusses, der Abgeordnete Gerhard Schulz. Gerhard Schulz, Berichterstatter des Wirtschaftsausschusses: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist ein kurzes Gesetz und eine kurze Änderung, deswegen möchte ich es ganz gern kurz machen. Im § 1 des Gewerbegesetzes erfolgt die Änderung dadurch, daß“ die Festschreibung des Wohnortes an die Genehmigung von Gewerbe entfällt. Im § 2 wird darauf verwiesen, daß das Vertragsgesetz nicht mehr Anwendung finden kann, denn das gibt es mit Annahme des Mantelgesetzes nicht mehr. Und als Hinweis möchte ich noch sagen, daß in § 11 Abs. 1 ein Verweis auf das Vereinigungsgesetz erfolgt. Das Vereinigungsgesetz wird in Kürze durch ein neues ersetzt werden. Es müßte eine weitere Korrektur des Gewerbegesetzes erfolgen. Im Namen des Wirtschaftsausschusses bitte ich um Zustimmung zu der vorliegenden Beschlußempfehlung. - Danke. (Schwacher Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Ich bedanke mich beim Vertreter des Wirtschaftsausschusses, beim Abgeordneten Gerhard Schulz. - Ich sehe eine Anfrage Sind Sie bereit, auf diese Anfrage noch einzugehen? v Dr. Stadermann (PDS): Herr Abgeordneter, es war noch ein Änderungsantrag gekommen, um die derzeitig nicht fixierten Pachtverträge der Gewerbetreibenden der DDR zu sichern. Meine Frage: Warum ist er nicht eingearbeitet? Ich stelle diese Frage aus folgendem Grund. Es war in der DDR bisher nicht üblich, bei Pachtverträgen jährliche oder überhaupt terminliche Fixierungen zu treffen. Das ist bei keinem möglich gewesen, das ist auch heute nicht möglich. Alle Gewerbetreibenden können bezüglich ihrer Gewerberäume und Gewerbeflächen vom Kaufladen bis zum Betrieb ab morgen gekündigt werden. Das hat keinen Eingang gefunden. Gerhard Schulz, Berichterstatter des Wirtschaftsausschusses: Im Wirtschaftsausschuß war mehrheitlich die Meinung, daß das in diesem Gesetz nichts zu suchen hat. Deswegen wurde es nicht eingearbeitet. 786;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 786 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 786) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 786 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 786)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben Dazu ist es erforderlich, daß die für die Lösung dieser Aufgaben politisch-ideologisch und fachlich-tschekistisch erzogen und befähigt werden, unerkannt bleiben und vor Dekonspirationen unbedingt bewahrt werden, auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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