Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 728

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 728 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 728); Marktwirtschaftsnotwendigkeiten berücksichtigt worden. In der weiteren Phase der Veränderung wird an dieser Stelle sicherlich konkreter und im Detail formuliert werden müssen. Das erste Familienänderungsgesetz ändert dort, wo es gegenwärtig besonders dringlich ist, und schützt das Vertrauen, wo es nötig ist. Es erfüllt die Anforderungen, die an dieses Gesetz zu stellen sind und die CDU/DA-Fraktion begrüßt diese Änderung und stimmt der Überweisung auch in dieser veränderten Form, daß es federführend in den Rechtsausschuß geht, zu. (Vereinzelt Beifall bei CDU/DA) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Ich danke dem Abgeordneten Geisler und rufe jetzt Frau Abgeordnete Förtsch von der Fraktion der PDS. Frau Förtsch für die Fraktion der PDS: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf zeichnet sich durch eine weitgehende inhaltliche Beibehaltung des geltenden Familiengesetzbuches aus. Ein beträchtlicher Teil des vorgeschlagenen Gesetzestextes besteht auch weiterhin aus rechtlich unverbindlichen sogenannten Moralparagraphen, die sich im allgemeinen von den früheren Bestimmungen nur durch die fehlende Orientierung auf sozialistische Werte unterscheiden. Allerdings scheint mir hier eine doppelte Moral postuliert zu werden. Im § 2 wird auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann als bestimmend für den Charakter der Familie hingewiesen. Im § 10 wird die reale Gleichstellung der Partner bereits wieder relativiert. Es wird formuliert, ich zitiere: „Beide Ehegatten tragen ihren Anteil bei der Erziehung und Pflege der Kinder und der Führung des Haushaltes.“ Es kommen Zweifel auf, ob im Resultat einer solchen Formulierung tatsächlich eine gleichberechtigte Wahrnehmung familiärer Rechte und Pflichten gefördert wird. Legt die jetzige Textfassung nicht vielmehr die Schlußfolgerung nahe, daß die Frau ihren Anteil wieder im Haushalt und der Mann seinen Anteil im Beruf zur Ernährung der Familie leisten soll? (Bewegung bei CDU/DA) Im § 14 wird dann deutlicher, daß es hier offensichtlich um eine völlig veränderte Stellung der Frau in der Gesellschaft gehen soll. In einer marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaft hat es die Frau in der Regel bedeutend schwieriger als der Mann, sich beruflich zu entwickeln. Es ist also in der Zukunft zu erwarten, daß der Ehemann wesentlich höhere Einkünfte als die'Ehefrau erwarten kann und in der Regel in den finanziellen Vorteil kommt. Während es in der DDR bisher nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erforderlich war, eine Regelung des Alleineigentums während der Ehe vorzunehmen, wird es in nächster Zeit eine stärkere Differenzierung in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten geben. Dem trägt offensichtlich der vorliegende Gesetzesentwurf Rechnung, indem er im § 14 das bürgerliche Rechtsinstitut des Ehevertrages in das Familienrecht einführt. Ehevertrag und Gütertrennung sind - das muß klar gesagt werden - Rechtskategorien, die von vornherein für Vermögende gedacht sind. Wenn auch nur als Kann-Bestimmung ausgestaltet, bedeutet das im Klartext, daß sich künftig beide Partner schon vor wie auch während der Ehe abweichend vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Verfügung über das eheliche Eigentum und Vermögen vereinbaren können, wer in welchem Umfang am Familieneinkommen bzw. vorhandenen Vermögenswerten teil hat. Es liegt in der Logik der Dinge, daß hier der wirtschaftlich Stärkere - sicher in der Regel der Ehemann - wesentlich die Vertragsbe- 728 dingungen diktieren kann. Es ist ja wohl auch ein Irrglaube, daß nur in der Politik vom Geld bestimmt wird, in welche Richtung der Zug fährt und was über Bord geworfen wird. Das Mindeste wäre also, daß hier eindeutig fixiert wird, daß ein solcher Ehevertrag, der nach Eintragung in das Güterrechtsregister noch zudem justitiabel ist, nicht dem Grundsatz des Familiengesetzbuches widerspricht. Bezüglich des Umgangsrechts wird im Entwurf versucht, klare Rechtspositionen zu schaffen. Das hat den Vorteil, daß die Rechtssicherheit erhöht wird und ungerechtfertigte subjektive Entscheidungen des erziehungsberechtigten Partners eingeschränkt werden. Außerdem bietet das neue Gesetz der Kammer für Familienrecht die Möglichkeit, einzugreifen, wenn ein Elternteil sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen hält und damit die Entwicklung des Kindes stört. Entscheidend bei der Regelung des Umgangsrechts muß unserer Auffassung nach jedoch immer das Wohl des Kindes sein. Bei der Überarbeitung in den Ausschüssen sollte geprüft werden, ob der § 27 in der jetzigen Fassung dieser Forderung ausreichend Rechnung trägt. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob ein direktes Anhörungsrecht von Kindern, die auf Grund ihres Alters und ihrer intellektuellen Fähigkeiten zu eigener Meinungsbildung in der Lage sind, nicht bereits in den § 27 aufgenommen werden sollte. Ansonsten begrüßen wir außerordentlich, daß mit der Aufnahme eines eigenen Antrags- und Anhörungsrechts an anderer Stelle die Rechtsstellung des Kindes im Verfahren wesentlich erweitert wird. Das entspricht der Umsetzung der Rechte des Kin des aus der diesbezüglichen UNO-Konvention, deren Ratifizie-' rung durch unser Parlament allerdings noch aussteht. Zu einem weiteren Problem, das ich sehe: Auf Grund der absehbaren Veränderungen in den Lebensverhältnissen vieler Familien wird zweifellos nicht nur der Bedarf an rechtlicher Beratung, sondern auch der Bedarf an allgemeiner Lebenshilfe wesentlich zunehmen. Unter diesem Aspekt halte ich die jetzige Regelung in § 4 Abs. 2 für ausgesprochen bedenklich. Es kann doch wohl nicht sein, daß es von der Finanzkraft der jeweiligen Kommunen abhängt, ob Ehe- und Familienberatungsstellen überhaupt eingerichtet werden und welchen personellen und materiellen Ausstattungsgrad sie erhalten. (Beifall beim Bündnis 90/Grüne) Meine Erfahrungen als Psychologin besagen, daß die Verbindung von Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten von Kindesbeinen an mit den Möglichkeiten einer komplexen Beratung und Betreuung wesentlich zur Gestaltung eines harmonischen Familienlebens beitragen kann. Abschließend noch zu einem anderen Problem: Im Familiengesetzbuch heißt es in § 1 - das wurde schon angeführt -: „Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft. Ehe und Familie stehen unter dem Schutz des Staates.“ Wie Sie meinen Ausführungen entnehmen können, unterstützt die Fraktion der PDS diesen Standpunkt. Doch wir müssen fragen: Was wird mit den alternativen Lebensweisen? Was wird mit homosexuellen Gemeinschaften? Steht diesen Lebensformen kein Schutz zu? Diese Fragen sind im Familiengesetzbuch nicht geregelt. (Unruhe bei CDU/DA) Auch diese Fragen müssen unseres Erachtens unbedingt einer Klärung zugeführt werden. (Beifall bei PDS und beim Bündnis 90/Grüne) Wir unterstützen die Überweisung des Gesetzentwurfes in die vorgeschlagenen Ausschüsse. Wir unterstützen auch die vorgeschlagene Anhörung von Fachleuten und Interessenvertretungen für Familien und Probleme der Kinder. (Unruhe bei CDU/DA und Beifall bei PDS und beim Bündnis 90/Grüne);
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 728 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 728) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 728 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 728)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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