Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 724

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 724 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 724); jektposition des Kindes sowie die Gleichstellung von ehelich und außerehelich geborenen Kindern in bezug auf den Umgang angestrebt. Als Mechanismus zur Durchsetzung des Umgangs ist im Einklang mit den Interessen des Kindes die Regelung durch das Gericht und notfalls die Erzwingung durch ein Zwangsgeld vorgesehen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, daß das Gericht künftig vor solchen Entscheidungen im Prinzip einen persönlichen Eindruck vom Kind gewinnen und dieses anhören muß. Die Regelung und Durchsetzung des Umgangs bringt für die Gerichte neue, anspruchsvolle Aufgaben, die bei jährlich durchschnittlich 50 000 von der Scheidung der Eltern betroffenen und 75000 außerhalb der Ehe geborenen Kindern auch quantitativ ins Gewicht fallen. Besonders in den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist damit zu rechnen, daß eine große Anzahl von Anträgen auf Umgangsregelung eingehen wird, die Kinder aus in der Vergangenheit geschiedenen Ehen oder aus ehemaligen nichtehelichen Lebensgemeinschaften betreffen. Um zu sichern, daß die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an diese Gesetzesänderung nicht enttäuscht werden, und um vom ersten Verfahren an die notwendige Qualität in der Verfahrensdurchführung zu erreichen, sind zuvor Weiterbildungsveranstaltungen für die auf diesem Gebiet tätigen Richter zu organisieren und durchzuführen. Maßnahmen dazu sind eingeleitet. Unter anderem werden die Bezirksgerichte in Zusammenarbeit mit den Landesjustizministerien der Bundesrepublik die praktischen Erfahrungen westdeutscher Familienrichter erschließen. Dafür soll das III. Quartal dieses Jahres genutzt werden. Deshalb wird für das Inkrafttreten des Gesetzes der 1. Oktober 1990 vorgeschlagen. Im Zusammenhang mit den Änderungen der Bestimmungen über die Eheschließung und den Familiennamen der Ehegatten in den §§ 6 und 7 des Familiengesetzbuches macht sich die in der Anlage 2 vorgesehene Änderung des Personenstandsgesetzes erforderlich, das heißt über einen möglichen Doppelnamen als Familiennamen und die Eheschließung außerhalb des Standesamtes. Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, daß noch in diesem Jahr eine zweite Änderung des Familiengesetzbuches vorgesehen ist. Ihr Gegenstand wird vor allem durch die vorgesehene Wiedereinrichtung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Vorbereitung der Übernahme des am 1. Januar 1991 in der Bundesrepublik in Kraft tretenden Gesetzes des Kinder- und Jugendhilferechtes bestimmt werden. Unter Beachtung dieses perspektivischen Hinweises erbitte ich namens der Regierung Ihre Zustimmung zum vorliegenden Entwurf des 1. Familienrechtsänderungsgesetzes. - Danke. (Schwacher Beifall bei CDU/DA) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Schönen Dank, Herr Staatssekretär. - Das Präsidium schlägt Redezeiten für jede Fraktion bis zu fünf Minuten vor, und ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Kley von der Fraktion der Liberalen. Kley für die Fraktion Die Liberalen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein weiterer Schritt in Richtung Rechtsangleichung in den beiden noch getrennten deutschen Staaten getan. Selbstverständlich wäre eine direkte Übernahme des BGB konsequenter gewesen, doch muß aber auf die Möglichkeit der Umsetzung dieses Gesetzes in der Rechtsprechung Rücksicht genommen werden. Sehr begrüßenswert ist, daß im Interesse des Kindes vorzugsweise Änderungen getroffen wurden. Direkt im § 5 des Gesetzes zur Änderung des Familiengesetzbuches wird verankert, daß auch auf Vorgänge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen waren, die Anwendung der verbesserten Regelung möglich ist. Streichungen im Familiengesetzbuch treffen hauptsächlich den Einfluß von Kollektiven und gesellschaftlichen Organisationen auf die Familie. Dieser Einfluß war schon immer abzulehnen, und es liegt an uns zu verhindern, daß sich ein solcher jemals wieder aufbauen kann. (Vereinzelt Beifall bei CDU/DA) Der Einfluß des Grundgesetzes auf den neuen § 1 ist wohltuend zu spüren. Im Gegensatz zur 6. Strafrechtsänderung findet im neuen Familiengesetzbuch endlich im §4 Abs. 2 der Datenschutz seine rechtliche Absicherung, um eine akzeptable Wirkungsweise der Ehe- und Familienberatungsstellen zu ermöglichen. Bei der Neuaufnahme des Ehevertrages in das geltende Recht sind ähnlich wie bei den Festlegungen zum Güterrechtsregister durch Komprimierung der §§ 1408 bis 1412 bzw. 1558 bis 1563 des BGB auf jeweils einen Paragraphen einige Unterlassungen aufgetreten. Warum für die Führung des Güterrechtsregisters bei Ehen ohne gemeinsamen Wohnsitz das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte und nicht, wie im BGB geregelt, das Amtsgericht am Wohnsit' des Mannes zuständig ist, kann zwar aus Gründen der Gleichbe- rechtigung verstanden werden, bringt aber nur einen Mehraufwand an Arbeit nach Inkrafttreten des BGB auf dem Gebiet der Noch-DDR. Der § 25 zum Erziehungsrecht wurde nicht verändert, ist aber in der Auslegung durch die Gerichte vom liberalen Standpunkt aus ungenügend. Es sollte darauf eingewirkt werden, daß das Erziehungsrecht bei einer Scheidung im Interesse des Kindes vergeben wird und nicht die Chancen des Vaters von vornherein gegen Null gehen. (Beifall bei CDU/DA, Liberalen und PDS) Dem ungeänderten § 34 zur Zuweisung der Wohnung ist immer noch von der Rolle eines für die Wohnraumlenkung zuständigen Organs, welches es bald nicht mehr mit dieser Befugnis geben wird, die Rede. Die Beschreibung des Zieles der Erziehung im neuen § 42 stellt eine glückliche Verbindung mehrerer Paragraphen des BGB dar und steht in vollem Einklang mit einer humanistischen und liberalen Erziehung. Eine Revision von Gerichts- und Jugendamtsentscheidung ' zum Wohle des Kindes, wie sie der neue §48 erlaubt, ist sehr zu begrüßen. Gleichfalls eine Verbesserung der Stellung des Kindes im unseligen Scheidungsverfahren bringt die Novellierung des § 53, der auch bei Kindern unter 14 Jahren eine Anhörung erlaubt. Die Beauftragten zu Gleichstellungsfragen wird es freuen, daß im § 69 die Diskriminierung des Vaters bei der Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt gestrichen wurde. Selbstverständlich müssen die Organe für Jugendhilfe bei Familienrechtsvorgängen weiterhin beteiligt werden, doch ist es dringend geboten, die Jugendhilfeverordnung zur Festlegung der Rechte und Pflichten dieser Organe zu verändern, wie auch bereits der Staatssekretär Herr Dr. Nissel sagte. Leider ist zu konstatieren, daß der wesentliche Teil des Familienrechts das Scheidungsrecht ist. Unsere Aufgabe soll es sein, Bedingungen im Lande zu schaffen, die es begünstigen, daß die DDR bzw. das Gebiet der ehemaligen DDR endlich vom Spitzenplatz in der Scheidungsquote in normale Bereiche kommt. (Beifall bei der Koalition) Die Fraktion Die Liberalen stimmt der Überweisung in die ausgewiesenen Ausschüsse zu. 724;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 724 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 724) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 724 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 724)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prüfungsstadium gefordert wurde, muß das rechtspolitische Anliegen des gerade auch bei solchen Straftaten Jugendlicher durchgesetzt werden, die Bestandteil oder Vorfeld des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner sowie die Aufgabenstellungen zu seiner vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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