Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 674

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 674 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 674); An dieser Stelle übrigens, meine verehrten Abgeordneten, sollten in den neu zu bildenden Ländern Überlegungen angestellt werden, ob durch die Bildung von Regierungsbezirken hier nicht ein Netz aufgespannt wird für etwas, was man doch eigentlich abstürzen lassen wollte. Und drittens dient es einer nahtlosen Einfügung in einen gemeinsamen föderalistischen deutschen Staat. Durch diese dritte Zielstellung wird für uns die Länderbildung zur Prämisse für einen Beitritt gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes, gleichberechtigt neben der Aushandlung der Beitrittsbedingungen und der Übereinkunft bei 2 + 4. Denn nur auf diesem Wege gewährleisten wir die durchgehende Vertretung der Interessen der Bürger der derzeitigen DDR, so z. B. auch bezüglich ihres Anspruchs auf das Treuhandvermögen. Zur eigentlichen Thematik hat der zuständige Arbeitskreis der SPD wie schon bei der Kommunalverfassung einen eigenständigen Gesetzentwurf erarbeitet, den wir zur Unterstützung der Ausschußarbeit in den federführenden Ausschuß mit einbringenwerden. Diese schon seit Wochen andauernde Vorarbeit versetzt uns in die Lage, nicht wie manch wackerer Streiter in diesem Hause hier nur lauthals nach Tempoerhöhung zu rufen, sondern auch bei dem ohnehin schon atemberaubenden Tempo mit Sachkompetenz zu arbeiten. (Beifall bei der SPD und der PDS) Unserem Entwurf - wie auch dem Ministerratsentwurf - liegt das Grundgesetz der Bundesrepublik zugrunde. Deshalb gibt es in wichtigen Grundsätzen auch Übereinstimmung. Aber der uns mögliche Vergleich zeigt auch deutlich, zu welchen komplexen Fragen im Ausschuß noch beraten werden muß und wo noch Verbesserungen am Ministerratsentwurf möglich und notwendig sind. Solche Komplexe sind unter anderem erstens der Status von Berlin. Der Ministerratsentwurf, § 1 Abs. 2 - so wie er vorgesehen ist - regelt nicht die in Berlin dann erforderliche Gesetzgebungskompetenz und übersieht, daß der jetzige Magistrat nicht alle Aufgaben einer Länderregierung bzw. Länderverwaltung wahrnehmen kann. Andererseits müßte - der besonderen Situation Berlins entsprechend - eine Ausgestaltung der möglichen Beziehungen zwischen Magistrat und Senat vorgenommen werden. Zweitens: Die Finanzverfassung der Länder ist im Ministerratsentwurf nicht ausgestaltet, sondern nur durch zwei Grundsätze Umrissen. Der Ausschuß muß gründlich prüfen, ob an dieser Stelle nicht wesentlich weitgehender gehandelt werden sollte. Drittens: Auch die Tatsache, daß Länderkammer bzw. Länderrat nicht erwähnt werden und der offensichtlich dazu vorhandene Background sind im Ausschuß gründlich zu durchleuchten. Viertens: Regelungen zur Rechtssprechung fehlen. Fünftens: Die Aufnahme einer Regelung gemäß Artikel71 Grundgesetz über die Möglichkeit der Gesetzgebung der Länder im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung der Republik ist zu prüfen. Ähnliches gilt für Regelungen entsprechend Artikel 32 Abs. 2 und 3 Grundgesetz, die Beziehungen der Länder mit auswärtigen Staaten ermöglichen würden. Trotzdem, aber auch gerade deshalb folgen wir dem Vorschlag zur Überweisung in die Ausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Verfassung und Verwaltungsreform. Wir erlauben uns nur den Hinweis, daß das noch vorzubereitende Länderwahlgesetz in diesem Zusammenhang von immenser Wichtigkeit ist. Dies hat nicht nur einen Termin zu regeln, was manchen Abgeordneten wohl das ausschließlich Wichtige daran ist, sondern auch den Zuschnitt von ungefähr 250 Wahlkreisen mit jeweils ca. 40 000 Wahlberechtigten zu ordnen, die Wahlmodalitäten zu bestimmen und die organisatorische Vorbereitung der Landtagswahlen zu ermöglichen. All dies und ein sauberer, demokratisch zu führender Wahlkampf, der sich auf eine landesbezogene Programmatik stützen muß, sollte uns bewegen, bei beiden Gesetzen Sorgfalt vor Hatz anzuerkennen. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Danke schön. Als nächster spricht für die Fraktion der PDS der Abgeordnete Claus. Claus für die Fraktion der PDS: Meine Damen und Herren! Herr Präsident! Der vorliegende Gesetzentwurf ist von unaufschiebbarer Dringlichkeit. Es liegt durchaus im Sinn unseres Anteils an der Opposition, Demokratiegewinn durch Teilung der Macht anzustreben. Das prinzipielle Anliegen des Gesetzes findet also auch unsere Zustimmung. Ob es bis zur Zufriedenstellung des Abgeordneten Kunert reicht, vermag ich jetzt nicht zu sagen. Wir werden uns Mühe geben. Jedoch die Regierungsdemokratie hat ihren Preis, und wo sie auf Unwillige trifft, da braucht sie Gewalt, so auch im Falle dieses Entwurfes, der natürlich auch viel Freundliches bringt, zu vieles aber offenläßt und voller unbestimmter Rechtsbegriffe steckt. Da kann man immer dies und jenes erwarten. Und von der Opposition - das ist doch wohl nach 17 Tagungen nicht allzu verwunderlich - sollten Sie si' ’ über Mißtrauen nicht wundern, meine Damen und Herren. , . (Zurufe von CDU/DA) Sie wundern sich doch? Das liegt wohl daran, daß Sie von der CDU-Fraktion auch noch nicht in der Opposition waren. (Protestrufe von der CDU) Danke schön. Man merkt diesem Einführungsgesetz überall an, daß ihm die Verfassungsgrundlage fehlt. Das Hauptargument von Ihnen, Herr Minister Preiß, ist mir natürlich bekannt - der Zeitfaktor, um den es hier geht. Sie erinnern damit an unsere zeitlich begrenzte Haftung. Dieses Schicksal teilen wir ja alle. Aber hier wollen wir ja etwas auf den Weg bringen, das länger hält. Unbefriedigend und zweifelhaft ist, daß wir uns hier zur Gewaltenteilung bekennen wollen, aber nicht per Dekret zur Volkssouveränität, obwohl noch der erste Entwurf des Gesetzes solche Elemente enthielt. Die in § 2 verfaßte Bürgerbefragung ist da wohl zu wenig. Auch §21 beschränkt die Initiativrechte der Länder und schließt faktisch die Annahme von Länderverfassungen per Volksentscheid aus. Es verdrängt also die repräsentative Demokratie, die unmittelbare Demokratie, aber von beiden könnten wir mehr gebrauchen. Ebenso, wie nur durch die tätige Souveränität des Volkes die alte Macht beseitigt wurde, sind doch auch die jetzigen Machtverhältnisse nur infolge dieser tätigen Volkssouveränität und das Wirken der zählbaren Mutigen entstanden. Und nun kein Wort in diesem Gesetzentwurf über plebeszitäre Elemente, Volksabstimmungen, direkte Demokratie. Statt dessen Aufsichtsbefugnisse für die Regierung. Besondere Sorgen macht mir dabei der § 3 Abs. 4, wo es heißt: „Die Republik gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder, den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 entspricht.“ In Ermangelung einer Länderkammer und eines Verfassungsgerichtes steht es demnach immer der Regierung zu, darüber zu wachen, was rechtens ist. Wie vereinbart sich dieser Paragraph mit dem Rechtsstaatsgebot? 674;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 674 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 674) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 674 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 674)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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