Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 672

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 672 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 672); Die weitgehende Übereinstimmung der Formulierungen in diesem Gesetzentwurf mit den entsprechenden Artikeln des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland unterstreicht den Willen der Autoren dieses Gesetzes, von Anfang an die prinzipielle Rechtsgleichheit zu gewährleisten. Damit kann eine spätere Rechtsangleichung vermieden werden. Eine wichtige Frage, die sich für uns aus der vorgesehenen Länderbildung ergibt, besteht darin, welche objektiven, vor allem ökonomischen Kriterien ihr zugrunde liegen. Wir verstehen natürlich die emotionalen und traditionellen Motive, und wir akzeptieren auch die terminlichen Probleme, halten aber dennoch die vorgesehene Lösung nicht für die zweckmäßigste. Es ist bereits abzusehen, daß außer dem Land Sachsen alle anderen Länder hinsichtlich ihrer Bevölkerungszahl und des ökonomischen Potentials zu den kleinsten Ländern im zukünftigen geeinten Deutschland gehören werden. Damit sind bereits erhebliche Schwierigkeiten für die Lösung der gewaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Aufgaben vorprogrammiert, die nur durch Ausgleichsleistungen in enormen Größenordnungen kompensiert werden können. Damit werden diese Länder zwangsläufig in die Lage von Bittstellern bei den ökonomisch starken Territorien versetzt. Auch politisch werden es diese Länder schwer haben, ihre Rechte geltend zu machen. Aus unserer Sicht wäre es besser gewesen, wenn, nicht zuletzt auch unter dem Eindruck der in der Bundesrepublik geführten Diskussion über eine Neugliederung der Länder auf dem Gebiet der DDR, eine geringere, aber wirtschaftlich leistungsfähige Anzahl von Ländern gebildet werden. Meine Damen und Herren! Ich hatte bereits festgestellt, daß der vorliegende Gesetzentwurf weitgehend mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmt. Beim Vergleich beider Rechtsvorschriften ergeben sich aber einige Fragen. Wir haben den Eindruck, als ob gerade einige Formulierungen des Grundgesetzes, die den föderativen und demokratischen Charakter der Bundesrepublik unterstreichen, weggelassen worden sind. Dafür einige Beispiele: So lehnt sich der § 3 Abs. 1 des Gesetzentwurfes an Artikel 20 des Grundgesetzes an. Für uns ist nicht nachvollziehbar, warum gerade die Bestimmung1 - ich zitiere - „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde, zumal eine entsprechende Formulierung auch nicht in den Verfassungsgrundsätzen enthalten ist. Absatz 4 des gleichen Paragraphen entspricht im wesentlichen Artikel 28 Abs. 3 des Grundgesetzes. Es erhebt sich für uns aber die Frage, warum die Bestimmung, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten entsprechen muß, einfach weggelassen wurde. Hinsichtlich § 6 ist es für mich nicht einleuchtend, warum der Abs. 1 von Artikel 70 des Grundgesetzes sinngemäß aufgenommen wurde, aber auf den Abs. 2 des gleichen Artikels verzichtet wurde. Zu § 7 Ziffer 4 sind wir der Auffassung, daß hier das ausschließliche Gesetzgebungsrecht der Republik über das Währungs-, Geld- und Münzwesen nicht mehr aufgenommen werden sollte. Schließlich gehen die diesbezüglichen Rechte mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages von der Staatsbank der DDR auf die Deutsche Bundesbank über. Bezüglich Ziffer 10 des gleichen Paragraphen begrüßen wir, daß auf die im Grundgesetz enthaltenen Formulierungen zum Verfassungsschutz verzichtet wurde. Unsere Fraktion würde es natürlich befürworten, wenn auf solche Festlegungen auch im geeinten Deutschland verzichtet werden könnte. (Beifall eines einzelnen Abgeordneten) Danke schön. Für richtig und notwendig halten wir die im § 11 vorgesehenen Übergangsregelungen für die Gesetzgebungsbefugnisse. Wir finden es gut, daß auch an die Rahmengesetzgebung für den Minderheitenschutz gedacht wurde. Für bedenklich halten wir allerdings, daß in den §§ 14 und 15 auf eine vergleichbare Regelung für die Sicherung von Zustimmungsrechten der Länder völlig verzichtet wurde, wie sie im Grundgesetz für den Bundesrat vorgesehen sind. Wir würden es durchaus für denkbar halten, daß für die Übergangszeit bis zur staatlichen Einheit Deutschlands eventuell ein Länderrat die dem Bundesrat zustehenden Rechte wahrnehmen würde. Das würde die Stellung und die Verantwortung der Länder deutlich erhöhen. Unzureichend sind nach unserer Auffassung die Aussagen im § 20 über die Finanzhoheit der Republik und der Länder. Unsere Bedenken ergeben sich vor allem daraus, daß es in unserem Land weder verfassungsrechtliche noch sonstige Regelungen gibt, die das Finanzwesen, insbesondere die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben zwischen der Republik und den Ländern, auch nur ansatzweise ausgestalten. Hier wäre zu prüfen, inwieweit entsprechende Bestimmungen des Grundgesetzes noch mit aufgenommen werden können. Zwar sieht § 21 die Anhörung der Länderregierungen vor, jedoch bleibt diese Regelung deutlich hinter entsprechenden Be Stimmungen des Grundgesetzes zurück. Einen weiteren Spie , raum läßt die Formulierung im §22 Abs. 2 - ich zitiere: „Die Republik kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen“ - zu. Für notwendig erachten wir, zumindest die Art und Weise einer solchen Vermögensübertragung konkret zu bestimmen. Fragen ergeben sich für uns zu den terminlichen Festlegungen im § 23. Solche Fragen sind vor allem: 1. Läßt das uns noch nicht vorliegende Wahlgesetz für die Landtage eine Konstituierung des Landtages schon spätestens nach 14 Tagen nach der Wahl zu, insbesondere auch im Hinblick auf die mögliche Notwendigkeit zur Nachprüfung von Wahlergebnissen oder der Durchführung von Nachwahlen? 2. Welche Rechtsfolgen sollen eintreten, wenn es dem Landtag n V-h r p .-I: n iy-rräl-est€P.5-ain. 20. Tag nach seinem Zusammentritt eine vorläufige Landesregierung zuuIISSTTP Meine Damen und Herren Abgeordnete! Die Fraktion DBD/ DFD stimmt der Überweisung dieses Ländereinführungsgesetzes in die zuständigen Ausschüsse zu. Wir sind der Meinung, daß der vorliegende Entwurf eine solid Grundlage für die Neubildung der Länder nach rechtsstaatlü-" chen Grundsätzen darstellt. - Danke schön. (Vereinzelt Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Danke schön. - Als nächster spricht für die Fraktion der CDU/ DA der Abgeordnete Kunert. - Zur Geschäftsordnung! (Prof. Dr. Kühne, CDU/DA: Ist dem Abgeordneten, der eben gesprochen hat, das Finanzgrundsätzegesetz bekannt, das wir vor 14 Tagen eingebracht haben?) Die Zwischenfrage kommt, glaube ich, ein bißchen zu spät. Der Abgeordnete sitzt schon. - Das Wort hat der Abgeordnete Kunert. Kunert für die Fraktion CDU/DA: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das ist der Tag danach, der Tag nach dem Votum der zwei frei gewählten Parlamente der Deutschen für den Staatsvertrag. Damit sind die Weichen gestellt für die Einheit Deutschlands. Und um diesen Weg 672;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 672 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 672) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 672 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 672)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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