Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 662

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 662 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 662); Die hier in der Kammer eingebrachte Novellierung folgte nur bedingt den Vorschlägen des Haushaltsausschusses und des Präsidiums. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses kritisieren besonders den vorgeschlagenen Absatz 2 des neuen Paragraphen 21a, nach dem die Weiterführung der zentralen Finanzierung der alten Organisationen nun auch noch gesetzlich verankert werden sollte. Der Haushaltsausschuß schlägt dem Hohen Hause vor, diesen Absatz ersatzlos zu streichen. (Beifall bei CDU/DA) Meine Damen und Herren! Alle finanziellen Zuwendungen können nur auf Antrag vom dafür zuständigen Gremium oder bei territorialer Wirksamkeit von Gemeinden und Kreisen bewilligt und ausgereicht werden. Nur hier sehen wir die genügende fachliche Kompetenz gegeben. Dem Ausschuß lagen einige Spezialvoten vor, so vom Ausschuß für Jugend und Sport, der eine Präzisierung von Kriterien der Gemeinnützigkeit anregte. Der Haushaltsausschuß vertritt die Ansicht, daß die Kriterien der Gemeinnützigkeit durch den Verweis auf den §52 der Abgabenordnung der DDR gegeben sind, und dieses Gesetz haben wir ja vor kurzer Zeit, vor einer Stunde vielleicht, beschlossen. Diese Kriterien entsprechen der Abgabenordnung der Bundesrepublik und weisen so besonders in steuerlicher Hinsicht eine notwendige Kompatibilität aus. Von besonderer Wichtigkeit war uns die Gewährleistung einer Transparenz und einer entsprechenden Kontrolle durch die jeweiligen Volksvertretungen. Im Rahmen von gesamtstaatlich wirkenden Vereinigungen geschieht das durch den Rechnungshof und den Haushaltsausschuß im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, im Einzelhaushaltsplan und in der Berichterstattertätigkeit. Im Zusammenhang mit den Festlegungen der Präsidiumssitzung der Volkskammer vom 20.6. 1990 zu den gemeinnützigen Vereinigungen wurde von den Abgeordneten des Haushaltsausschusses Unverständnis darüber geäußert, daß von den Vereinigungen weiterhin zentrale Mittel aus dem Staatshaushalt beansprucht werden. Meine Damen und Herren, der Haushaltsausschuß ist der Ansicht, daß alle Mittel erst mit dem Haushaltsplan für das 2. Halbjahr 1990 zu beraten und zu bestätigen sind. Auch diese Angelegenheit unterstreicht noch einmal den vorliegenden Handlungsbedarf. Meine Damen und Herren, der Haushaltsausschuß empfiehlt Ihnen die Annahme des vorliegenden Entwurfes. (Beifall bei den Koalitionsfraktionen) Stellvertreterder Präsidentin Helm: Vielen Dank, Herr Krziskewitz. - Nach einer Vereinbarung des Präsidiums ist eine Aussprache zum Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Wir kommen somit zur Abstimmung über den vom Ministerrat eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des Entwurfs vom 21. Februar 1990 über Vereinigungen auf Drucksache Nr. 77 a. Wer diesem Gesetzentwurf zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke. Wer ist dagegen? - Eine Gegenstimme. - Wer enthält sich der Stimme? - Danke. So ist diesem Gesetzentwurf mehrheitlich zugestimmt worden. Nach Absprache im Präsidium schlage ich vor, daß wir die Reihenfolge der Tagesordnung etwas ändern, daß wir jetzt den Tagesordnungspunkts, Ländereinführungsgesetz, vorziehen, um für die nächsten Tagesordnungspunkte die Zeit besser kalkulieren zu können, da wir höchstens bis zwischen 14 und 15 Uhr in diesem Raum bleiben können. Ich rufe Tagesordnungspunkts auf: Antrag des Ministerrates Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ländereinführungsgesetz) (1. Lesung) (Drucksache Nr. 84). Hierzu bitte ich den Minister für Regionale und Kommunale Angelegenheiten, Herrn Manfred Preiß, das Wort zur Begründung zu nehmen. Preiß, Minister für Regionale und Kommunale Angelegenheiten: Herr Präsident! Sehr verehrte Abgeordnete! Gestern wurde mit der Verabschiedung des Staatsvertrages in diesem Hohen Haus eine wesentliche, wichtige Voraussetzung für die zügige Vereinigung der beiden deutschen Staaten geschaffen. Nicht minder historisch und von hoher Bedeutung ist die notwendige Einführung föderaler Strukturen auf dem Boden der DDR als eine weitere Voraussetzung für dieses angestrebte Ziel. Ich kann dem Hohen Haus berichten, daß die Regierung mit der Einbringung des Ländereinführungsgesetzes in das Parlament und mit seiner heutigen 1. Lesung konkret im Zeitplan der Regierungserklärung vom 19. April liegt, was eine straffe und sehr angestrengte Arbeit erforderte. Nachdem das Hohe Haus am 17. Mai dieses Jahres die Kommu nalverfassung beschlossen und damit der kommunalen Selbstverwaltung den Weg geöffnet hat, liegt Ihnen heute mit der Drucksache Nr. 84 der Entwurf eines Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vor. Dieses Gesetz und seine Verwirklichung werden der entscheidende Schritt zur endgültigen Umwandlung bisher zentralistischer Staatsstrukturen sein. Aus dem Einheitsstaat entsteht ein föderativer Bundesstaat. Die Geschichte und die Erfahrungen anderer Länder beweisen es, daß föderativer Staatsaufbau gepaart mit kommunaler Selbstverwaltung und getragen von wahrhaftigem Demokratieverständnis der Machtkonzentration und dem Machtmißbrauch entgegenwirkt. Er garantiert den Bürgern und ihren Vertretungsorganen - von der Kommune bis zum Landtag - das Recht auf freie Selbstbestimmung und Mitwirkung, sichert politischen Pluralismus und damit Demokratie. Notwendig dafür ist die Bildung von Ländern und deren Funktionstüchtigkeit. Wenn der Ministerpräsident beim schnellen Vollzug der Einheit Deutschlands mehrfach von der vorherigen Schaffung innerer Voraussetzungen spricht, so meint er wohl unter anderem diesen Fakt. Verehrte Abgeordnete! Eine wesentliche Voraussetzung für einen funktionierenden Föderalismus besteht in der angemessenen Verteilung der Kompetenzen zwischen der Republik und den Ländern. Der Gesetzentwurf läßt sich von dem Grundsatz leiten, daß Länder gebildet werden, die eine eigene Staatlichkeit mit eigenen Verfassungsrechten besitzen. Ihnen wird, wie in § 6 vorgeschlagen, das grundsätzliche Gesetzgebungsrecht zugewiesen, soweit es nicht in eindeutig festgeschriebenen Fällen der Republik zusteht. Das ist mit der noch bestehenden Verfassung der DDR nicht möglich. Das geht auch - um das einzuflechten - über den Rahmen hinaus, der mit der Verfassung von 1949 den bis 1952 in der DDR in einem einheitlichen Staat bestehenden Ländern gesteckt war. Ausgehend davon und von den im Parlament beschlossenen Verfassungsgrundsätzen sieht sich die Regierung in der Pflicht, die Kompetenzabgrenzung zwischen der Republik und den Ländern bei der Gesetzgebung und Verwaltung in den Mittelpunkt des Ländereinführungsgesetzes zu stellen und ihr den Rang eines Verfassungsgesetzes zu geben. Drei Grundsätze waren dabei zu beachten. Erstens müssen die Regelungen für den künftig föderalen Staat erfolgen, die für die Herausbildung der Länder und deren schneller Arbeitsfähigkeit unabdingbar sind. Das Ländereinführungsgesetz kann und will damit nicht die gesamte Staatsorganisation neu fassen. 662;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 662 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 662) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 662 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 662)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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