Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 615

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 615 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 615); (Dr. Kröger, PDS: Ich möchte dazu Stellung nehmen. Herr Thietz von den Liberalen hat hier im Saal heute nachmittag eine Flasche ) (Unruhe im Saal) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Herr Dr. Kröger! (Zurufe) Darf ich Sie um Verständnis bitten, daß wir das machen, aber jetzt erst einmal bei Frau Minister Hildebrandt, die hier steht, fortfahren. Ich werde das noch berücksichtigen. Die Einführung in den Gesetzentwurf gibt Frau Minister Dr. Regine Hildebrandt. (Dr. Krüger, CDU/DA: Herr Präsident! Zur Geschäftsordnung : Ich hatte gebeten in einem Geschäftsordnungsantrag, daß diese Beleidigung zurückgenommen wird. Das ist aber noch nicht geschehen.) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: pas ist aber kein Geschäftsordnungsantrag in dem Sinne. Sie müßten den Antrag stellen. Ich habe gesagt, ich werde das noch regeln. Bitte, haben Sie ein wenig Geduld, ja? Wir sollen erst noch fortfahren. Einverstanden? - Danke schön. Frau Dr. Hildebrandt, Minister für Arbeit und Soziales: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist für mich außerordentlich bedauerlich, in eine solche Situation, wie sie jetzt hier seit Stunden herrscht, mit unserem Rentenanpassungsgesetz zu kommen, das nämlich eine durchaus verantwortliche und schwer erarbeitete Lösung eines Problems darstellt, (Beifall durch Koalition) die einerseits eine soziale Absicherung gerade der sozial Schwachen beinhaltet, andererseits den Abbau ungerechtfertigter Rentenleistungen. Ich würde Sie sehr bitten, doch sich jetzt auf diesen Sachverhalt zu konzentrieren. Der vorliegende Gesetzentwurf des Rentenangleichungsgesetzes enthält die aus den Artikeln 20 und 23 des Staatsvertrages ' 'h ergebenden erforderlichen Festlegungen des ersten Schrit-zur Angleichung des Rentenrechts der DDR, anders auf dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhenden Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik. Kernstück des Gesetzentwurfes ist die Angleichung der Bestandrenten der Sozialversicherung an das Netto-Rentenniveau der Bundesrepublik Deutschland. Wie Sie aus dem Gesetzentwurf ersehen, erfolgt die Angleichung für Alters- und Invalidenrentner durch eine prozentuale Erhöhung der gegenwärtig gezahlten Alters- und Invalidenrenten sowie Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrenten. Die dazu in der Anlage zum Gesetz festgelegten Prozentsätze der Erhöhung gehen von der Rente eines Durchschnittsverdieners aus, der nach dem bisherigen Recht auch die Möglichkeit der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bis zum Rentenbeginn genutzt hat, das heißt, daß der Prozentsatz der Erhöhung sowohl auf die Rente aus der Sozialpflichtversicherung als auch auf die Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung angewendet wird. Arbeitsjahre und Jahre des Rentenbeginns bestimmen die Höhe des Prozentsatzes für die Anhebung der Renten, wobei die Arbeitsjahre wie bisher, nicht nur die Beschäftigungszeiten, sondern auch die Zurechnungszeiten, z. B. für Kinder, umfassen. Am stärksten angehoben werden die Renten der ältesten Rentner und die Renten der Rentner mit den meisten Arbeitsjahren. Lassen Sie mich an zwei Beispielen von einem Rentner mit 50 Arbeitsjahren, was natürlich nun sehr hoch ist,'verdeutlichen. Für einen Rentner, der 1970 oder früher in Rente gangen ist und heute 470 Mark erhält, wird sich seine Rente um rund 59 Prozent erhöhen. Das sind 277 Mark. Insgesamt wird die neue Rente somit ab 1. Juli 747 Deutsche Mark betragen. Für einen Rentner, der 1985 in Rente gegangen ist und heute 507 Mark Rente erhält - 70 Mark aus der FZR -, werden sich beide Renten um 29 Prozent erhöhen. Das sind zusammen 170 Mark. Also insgesamt wird gleichfalls die Gesamtsumme der neuen Rente ab 1. Juli 747 Deutsche Mark ausmachen. Hat ein Arbeitnehmer keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt, wirkt sich das natürlich in seiner Rentenerhöhung aus. An den Beispielen wird ersichtlich, daß die Rentenerhöhung zum Teil beträchtlich sein wird. Von den rund 2,9 Millionen Alters- und Invalidenrentnern wird für 2,2 Millionen Rentner eine prozentuale Erhöhung ihrer Rente erfolgen. Für rund 700 000 Alters- und Invalidenrentner wird sich aus der Rentenangleichung nicht unmittelbar eine Erhöhung ihrer bisherigen Rente ergeben. Hierbei handelt es sich um alle Rentner mit weniger als 24 Arbeitsjahren sowie einen Teil der Rentner mit 24 bis 36 Arbeitsjahren in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns. Allerdings werden auch diese Rentner durch die Gewährung eines Sozialzuschlages in Höhe der Differenz zwischen ihrer Rente und 495 Deutsche Mark ab 1. Juli 1990 eine Erhöhung erhalten. Sie beträgt z. B. bei den Mindestrentnern von gegenwärtig 330 M 165 DM monatlich. Ich möchte sagen, daß das ein ganz besonderer Erfolg unserer Bemühungen in den Staatsvertragsverhandlungen war und ich das für eine grundlegende Voraussetzung für die Sicherung eines großen Teils unserer Rentner und für eine ganz bedeutende Errungenschaft halte. (Beifall) Durch die vorgesehene Ableitung der Hinterbliebenenrenten von der nach der Angleichung erhöhten Alters- oder Invalidenrente des Verstorbenen nehmen auch die Hinterbliebenen an der Erhöhung der Renten teil. Mit der Neufestsetzung der Unfallrenten auf der Grundlage eines durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes von 1140 DM erfolgt die Angleichung an das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland, die Unfallrente bei einem Körperschaden von 100 % wird danach ab l.Juli 1990 760 DM betragen, gegenwärtig 550, also auch eine deutliche Erhöhung. Die Festlegung zu Kriegsbeschädigtenrenten geht davon aus, Kriegsbeschädigtenrentner ohne weiteres Einkommen den Rentnern mit 45 Arbeitsjahren gleichzustellen. Die in voller Höhe gezahlten Kriegsbeschädigtenrenten betragen somit 672 DM. Das bedeutet eine Erhöhung um 202 DM. (Beifall, vor allem bei der CDU/DA-Fraktion) Wird weiteres Einkommen erzielt, soll das Einkommen wie bisher zur Hälfte auf die Höhe der Kriegsbeschädigtenrente angerechnet werden. Neu geregelt wurde die Zahlung einer Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 150 DM neben einer Alters- oder Invalidenrente. Bisher entfiele die Zahlung der Kriegsbeschädigtenrente in diesen Fällen. Mit dem Vorschlag soll den besonderen Bedingungen der Kriegsbeschädigten besser als bisher Rechnung getragen werden. (Beifall bei der CDU/DA- und SPD-Fraktion) Die Regelungen zur Gewährung und Berechnung der nach dem 30. Juni 1990 entstehenden Rentenansprüche sehen vor, daß 615;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 615 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 615) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 615 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 615)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung der Ausgangsmaterialien sowie für das Anlegen und die weitere Bearbeitung Operativer Vorgänge, vor allem für die Erarbeitung erforderlicher Beweise, zu geben. Die Diensteinheiten der Linien und sowie die Abteilungen Postzollfahndung, und die Spezialfunkdienste Staatssicherheit haben alle vorhandenen Möglichkeiten entsprechend ihrer Verantwortlichkeit und dem von anderen operativen Diensteinheiten vorgegebenen spezifischen Informationsbedarf zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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