Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 592

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 592 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 592); Zum § 19 ist unter Abs. 2 die Regelung vereinfacht worden in der Form, daß man nicht mehr die Ausschlüsse, wie sie im bundesdeutschen Recht genannt sind, formuliert hat, sondern in dem man positiv formulierte, was bei der Anmeldung von den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft zu beachten ist. Dadurch wird nach unserer Auffassung eine Vereinfachung erreicht. Die in Ziffer 4 zu dieser Bestimmung enthaltenen Übergangsbestimmungen, die weiten Raum einnehmen, sind nach unserer Auffassung erforderlich, um eine umfassende Anpassung zuerreichen. Eine Änderung war zum §22 Abs. 1 notwendig. Hier ist eine Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches in entsprechender Anwendungsform eingearbeitet worden. Es war notwendig, da bisher davon ausgegangen wurde, daß diese Regelung mit der Änderung des ZGB eingeführt werden kann. Das ist leider nicht der Fall, so daß die Verweisung auf §419 des Bürgerlichen Gesetzbuches notwendig ist. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Eine Reihe von Anträgen zur Änderung dieses Gesetzes konnte nicht berücksichtigt werden, weil sie in ihrer Form und im Inhalt dahin gingen, daß sie eine inhaltliche Änderung oder eine inhaltliche Zufügung der hier genannten Gesetze anstrebten und dabei nicht beachtet wurde, daß es sich eigentlich um Regelungen handelt, die in anderen gesetzlichen Bestimmungen ihren Niederschlag finden müssen. Das sind beispielsweise die Regelungen, die dann in der SVO ihre Regelung finden müssen, soweit es von der Fraktion DBD/DFD gefordert wurde. Ähnliches trifft aber auch für eine Forderung der PDS zu, soweit es sich um die Beteiligung von Frauen in Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften handelt. Es wird eine Frage der entsprechenden Mitbestimmungsgesetze sein sowie der Wahlmodalitäten, daß hinreichend Frauen in diesen Aufsichtsräten vertreten sind. Eine Veränderung der Gesetzgebung in positiver Form, die hier vom Mantelgesetz erfaßt wird, wurde nicht für zweckmäßig gehalten. Unter Beachtung dieser gesamten Darlegungen bitte ich das Hohe Haus, der vorgelegten Fassung des Rechtsausschusses seine Zustimmung zu geben. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Frau Dr. Niederkirchner: Ich danke Herrn Abgeordneten Barthel. Meine Damen und Herren! Nach Vereinbarung im Präsidium soll dieser Tagesordnungspunkt ohne Aussprache abgeschlossen werden. Wir kommen damit zur Abstimmung. Zur Abstimmung steht der vom Ministerrat eingebrachte Gesetzentwurf über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - Drucksache Nr. 29 a. Wer diesem Gesetzentwurf seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke. Gegenstimmen? - Danke. Stimmenthaltungen? - Danke. Damit ist dieses Gesetz mehrheitlich angenommen. Wir kommen zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5: Antrag des Ministerrates - Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht (1. Lesung) (Drucksache Nr. 87) verbunden mit Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses - Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches (2. Lesung). (Drucksache Nr. 66 a) Meine Damen und Herren! Nach Vereinbarung im Präsidium ist eine gemeinsame Aussprache zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 und ein Beitrag bis zu 10 Minuten für jede Fraktion vorgesehen. - Kein Widerspruch. Die Drucksache Nr. 87 wird be- gründet durch die Ministerin für Arbeit und Soziales, Frau Dr. Regine Hildebrandt. Bitte, Frau Minister. Frau Dr. Hildebrandt, Minister für Arbeit und Soziales: Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf des Schiedsstellengesetzes enthält die notwendigen Regelungen zur Errichtung und zur Tätigkeit der Schiedsstellen für Arbeitsrecht entsprechend den im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Festlegungen. Bis zum Aufbau einer besonderen Arbeitsgerichtsbarkeit sollen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis durch die Schiedsstellen für Arbeitsrecht entschieden werden. Die Schaffung solcher Schiedsstellen ist erforderlich, da wir gegenwärtig nicht über eine Arbeitsgerichtsbarkeit verfügen, die in der Lage wäre, alle Arbeitsstreitfälle zu entscheiden. (Das ist aber sehr laut hier.) Der Gesetzentwurf sieht vor, in Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern Schiedsstellen zu bilden. Anliegen der Bildung und Tätigkeit der Schiedsstellen ist es, arbeitsrechtliche Streitfälle auf gesetzlicher Grundlage in Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse unmittelbar im Betrieb zu lösen. Deshalb ist, wie. Sie aus dem Gesetzentwurf ersehen können, der Vorrang der Anrufung der Schiedsstelle vor der Inanspruchnahme des staatlichen Gerichtes vorgesehen. Im Unterschied zu den bisher in den Betrieben tätigen Konfliktkommissionen ist für die Schiedsstellen charakteristisch ihre paritätische Zusammensetzung aus je einem von der Arbeitgeberseite und vom Betriebsrat bzw. von der Betriebsversammlung bestellten Beisitzern sowie einem neutralen Vorsitzenden, auf den sich die Beisitzer einigen müssen. Bildung und Tätigkeit der Schiedsstellen unterliegen weder der Einflußnahme der Gewerkschaften noch der Kontrolle durch den Staatsanwalt. Die Festlegungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Mitglieder dienen der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit ihrer Entscheidungen. Zugleich genießen die Mitglieder, wie Sie aus dem Gesetzentwurf entnehmen können, gleiche Rechte, wie sie für Mitglieder der Betriebsräte gesetzlich geregelt sind, z. B. einen erhöhten Kündigungsschutz. Für das Verfahren werden nur die unbedingt notwendigen Grundregeln aufgestellt. Es ist gebührenfrei. Kurzfristig, ohne großen Aufwand und ohne finanzielle Belastungen der Beteiligten sollen Arbeitsstreitigkeiten möglichst in einer Verhandlung entschieden werden. Gegen die Entscheidung ist der Einspruch - beim Kreisgericht möglich. Da die Schiedsstellen für Arbeitsrecht eine öffentlich-rechtliche Funktion ausüben, sieht der Gesetzentwurf vor, die den Arbeitgebern entstehenden Kosten für die erforderliche personelle und sachliche Aufwendung aus Mitteln des Staatshaushaltes zu erstatten. Bei Bildung von etwa 15 000 Schiedsstellen wird ein finanzieller Aufwand von jährlich ca. 18 Mio DM entstehen. Die Übergangsregelung räumt die Möglichkeit ein, daß die bei den Konfliktkommissionen ab 30. Juni 1990 anhängigen Streitfälle von diesen noch entschieden werden. Damit soll in der Übergangszeit - zumal die Bildung von Schiedsstellen einige Wochen in Anspruch nehmen wird - eine zu hohe Belastung der Kammern für Arbeitsrecht bei den Kreisgerichten vermieden werden. - Ich danke Ihnen. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Frau Dr. Niederkirchner: Danke, Frau Ministerin Hildebrandt. - Zur Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, verzeichnet in der Drucksache Nr. 66 a, nimmt der Vorsitzende des Rechtsausschusses, der Herr Abgeordnete Hacker, das Wort. - Bitte schön. 592;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 592 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 592) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 592 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 592)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit ist daher seit Gründung der fester Bestandteil der Gesamtpolitik der Partei und der staatlichen Leitungstätigkeit. Sie ist das Hauptziel auch der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit . Das Verhüten Verhindern erfolgt vor allem durch die vorbeugende Einflußnahme auf erkannte Ursachen und Bedingungen für das Wirken des Gegners, für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor. Deshalb stehen in den er Jahren qualitativ höhere Anforderung zur wirksameren Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die ein heitliche Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse aus dem Gesetz durch die Diensteinheiten der Linie erfolgte hei ahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Das schließt die konsequente Einhaltung und offensive Nutzung völkerrechtlicher Vereinbarungen und Verpflichtungen ein. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt.

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