Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 529

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 529 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 529); wünschen, daß wir hier mehr Durchschlagskraft gegenüber unseren sehr hartnäckigen Mietschuldnern hätten. (Beifall bei der PDS) Ich möchte damit meine Ausführungen beenden. Wir befürworten als Fraktion DBD/DFD die Überweisung in die vorgesehenen Ausschüsse. (Beifall bei PDS und DBD/DFD) Präsidentin Dr. Bergmann-Pohl: Vielen Dank, Frau Abgeordnete! Ich bitte jetzt den Abgeordneten Caffier von der Fraktion CDU/DA, das Wort zu nehmen. Caffier für die Fraktion CDU/DA: Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zunächst ein ganz kurzer Hinweis. Im Haus hat sich vermutlich ein kleiner Druckfehler in eine Drucksache eingeschlichen. Ich bitte Sie, eine Eins hinter die 64 zu fügen, so wie es hier auch auf der Tagesordnung steht, ansonsten sprechen wir von zwei verschiedenen Gesetzen. Die Drucksache Nr. 64 ist das Sozialhilfegesetz, und die Nr. 64/1 ist dann die Zivilprozeßordnung. Es ist wichtig, daß das den anderen jetzt auch durchgestellt wird, damit wir nicht zwei verschiedenen Gesetzen sprechen. Mit dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung schaffen wir uns eine weitgehend neue Grundlage für das gerichtliche Verfahren in der DDR in der vor uns liegenden Zeit bis zur Herstellung der Rechtseinheit in Deutschland. Mit diesem Änderungsgesetz folgen wir nicht zähneknirschend einem Befehl des Staatsvertrages, sondern wir gestalten etwas für unser praktisches Rechtsleben Notwendiges und Vernünftiges. Wir stellen vom Inhalt der Normen und auch von der Sprache her klar: Wir sind eine Gemeinschaft von freien, von unabhängigen und gleichberechtigten Mitbürgern. Wir brauchen auch vor Gericht, wo uns der Staat dienen hilft, unsere Streitigkeiten zu klären, zu beenden und doch möglichst zu einem friedlichen Ausgleich und Ende zu bringen, keinen Vormund. Wir brauchen nicht den allgewaltigen Staatsanwalt, nicht das als „Superglucke“ mißverstandene Kollektiv, bislang beteiligt selbst in Ehescheidungsverfahren. Wir lassen die Vorrechte der Träger vorgeblich der Gemeinschaft so sehr nützlichen gesellschaftlichen Vermögens hinter uns. Im ganz praktischen, alltäglichen Rechtsleben verabschieden wir den vom Willen der SED geprägten Obrigkeitsstaat. Das heißt im Zivilprozeß: Der beteiligte Bürger bestimmt vor icht, was er von seinem Gegenspieler verlangt. Er entscheidet, welche Hilfsmittel er benutzen will, welche Anträge er stellen will, welcher Beweismittel er sich als Waffen zur Durchsetzung seines Begehrens bedienen will. Er entscheidet nach einem gewonnenen Prozeß auch mit seinem Antrag, ob und wie er seinen gerichtlich bestätigten Anspruch mit staatlichen Zwangsmitteln, sprich auf dem Wege der Zwangsvollstreckung, durchsetzen will. Der Gesetzentwurf verdient unsere Zustimmung. Wesentliches ist bereits in der uns dargelegten Bekundung gesagt. Lassen Sie mich folgende Gedanken kurz anschließen: Die mit der Verabschiedung des vorliegenden Änderungsgesetzes erneuerte ZPO bewahrt nicht nur den bisher bestehenden sozialen Standard, nein, sie erhöht in wichtiger Weise den Schutz des sozial-schwach Beteiligten. Es bleibt - ich möchte für uns sagen - selbstverständlich beim besonderen Räumungsschutz des Mieters. Auch der neugestaltete § 128 bleibt bei dem Grundsatz: Ein Räumungsurteil gegen einen Mieter darf erst vollstreckt werden, wenn die zuständige Behörde ihm anderen Wohnraum zugewiesen hat. § 25 räumt den Arbeitnehmern eine Wohltat ein: Sind für einen Arbeitsrechtsstreit mehrere Kreisgerichte zuständig, dann kann der Arbeitnehmer wählen, vor welchem er seinen Prozeß führen will. Mehr Rechtsschutz - und das bedeutet in der Praxis im allgemeinen für den sozial Schwächeren - wird auch im Verfahren der gerichtlichen Zahlungsaufforderung für den Schuldner geschaffen. Hier bringt die Annäherung an das Mahnverfahren der Bundesrepublik einen zweiten Verfahrensgang, eine zweite förmliche Warnung für den Schuldner. Mit der danach zulässigen Möglichkeit des Einspruchs erhält der Schuldner eine weitere Waffe zu seiner Verteidigung, ehe ein Vollstreckungstitel gegen ihn entstehen kann. In der Zwangsvollstreckung um das Arbeitseinkommen des Schuldners werden im § 102 die Pfändungsgrenzen verdoppelt. Diese Gesetzesänderung dokumentiert auch unsere Zuversicht in die wirtschaftliche Entwicklung der nächsten Monate und Jahre. Mit dem Abbau der Subventionen werden nicht nur Preise für wichtige Waren des täglichen Bedarfs steigen, nein, eine gesunde und florierende Wirtschaft sollte auch unseren Arbeitern und Angestellten alsbald höhere Löhne und Gehälter bringen. Auch nach dieser Änderung sind wir hinter dem Standard der Regelung in der Bundesrepublik zurück. Dort beträgt der pfändungsfreie Betrag für den berufstätigen Schuldner 754 DM, der Erhöhungsbetrag für den ersten unterhaltsberechtigten Angehörigen beträgt 338 DM und der Erhöhungsbetrag für jeden weiteren 234 - §850 der Zivilprozeßordnung der Bundesrepublik. Hoffen wir, daß die Einkommensentwicklung bei uns recht bald vergleichbare Anhebungen nahelegt. Ich möchte den Mitarbeitern des Ministeriums für Justiz ausdrücklich danken, die an diesem Entwurf mit sichtlichem Erfolg trotz knapper Zeit gearbeitet haben. Hier möchte ich nur noch ganz kurz wenige Unebenheiten anmerken, die noch geändert werden sollten. Anstelle der obrigkeitsstaatlichen Kassation tritt künftig die Revision. Im §160 Abs. 2 Nr. 2 hat sich ein Schreibfehler eingeschlichen. Dort ist nicht eine Beschwerde von über 10 000 Mark gemeint, sondern vermutlich die Beschwerde des in der Vorinstanz unterlegenen Prozeßbeteiligten. Wenn ehrenamtliche Richter als Schöffen auch weiterhin am Zivilprozeß beteiligt und dabei den Berufsrichtern gleichberechtigt sein sollen, brauchte man sie im § 78 Abs. 1 Nr. 5 nicht gesondert aufzuführen. „Die Unterschriften der Richter“ wäre hier als Formulierung vorzuziehen. Dann wäre auch gleich die Lage bei Beteiligung mehrerer Berufsrichter in höherer Instanz korrekt berücksichtigt. Trotz aller sprachlicher Entrümpelungsarbeit, die den Entwurfsverfassern geglückt ist, stört schon die eine oder andere Wendung, die in den Entwurf durch unveränderte Übernahme des bisherigen Gesetzeswortlauts geraten ist. Nach § 5 sind die Gerichte verpflichtet - ich zitiere - „nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden“, übernommen aus dem alten § 2 Abs. 2. Wonach sollen sie denn in einem Rechtsstaat entscheiden? (Frau Dr. Bergmann-Pohl: Herr Abgeordneter ) Hüten wir uns vor dem Deklamieren von Selbstverständlichkeiten. - Ich bedanke mich. (Vereinzelt Beifall bei CDU/DA und DSU) Präsidentin Dr. Bergmann-Pohl: Ich wollte Sie gerade fragen, ob Sie die Redezeit von der Fraktion Bündnis 90/Grüne bekommen haben. (Heiterkeit) Ich bitte jetzt von der Fraktion der SPD den Abgeordneten Paul Jacobs, das Wort zu nehmen. Jacobs für die Fraktion der SPD: Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich werde mich kürzer fassen. (Beifall) 529;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 529 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 529) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 529 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 529)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung zur Richtlinie des Stellvertreter des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen. Die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes auch an Dritte zu wenden, wenn nur auf der Grundlage von deren Angaben eine Gefahr wirkungsvoll abgewehrt werden kann.

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