Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 528

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 528 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 528); Frau Bencze für die Fraktion DBD/DFD: Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete! Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung wird ein weiterer bedeutender Schritt zur Verwirklichung einer freiheitlich demokratischen Rechtsordnung in der Deutschen Demokratischen Republik getan. Dieses Gesetz ordnet sich ein in das Paket neu zu erlassender Rechtsvorschriften, die darauf gerichtet sind, auch nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der DDR und der Bundesrepublik in unserem Land ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten und keine rechtsfreien Räume zuzulassen. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem neu zu beschließenden Zivilprozeßrecht besondere Bedeutung zu, da gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen einen hohen Anteil der in unserem Land zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten darstellen. Gemeinsames Anliegen aller Fraktionen dieses Hohen Hauses sollte es sein, über ein modernes, von allem ideologischen Ballast befreites Zivilprozeßrecht den Nachweis anzutreten, daß Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im zukünftig vereinten Deutschland eine untrennbare Einheit bilden. Dabei sind wir uns der Verantwortung bewußt, die wir heute für unser Land und seine Bürger tragen. Wenn ich allerdings hier unser leeres Haus sehe, muß ich das doch leicht in Zweifel stellen. (Beifall) Die Fraktion DBD/DFD unterstützt dieses Anliegen der Neufassung der Zivilprozeßordnung, einschließlich der §§ 3 und 4 des Änderungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung, in denen eindeutige Prämissen für die Anwendung der neuen Verfahrensregelungen auf jetzt anhängige Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten getroffen werden. Herauszustelien ist das Bestreben, mit der Neufassung der Zivilprozeßordnung eine sachkundige, konzentrierte und zügige Durchführung zivilrechtlicher Verfahren zu ermöglichen. Das entspricht nach unserer Auffassung den Interessen aller Verfahrensbeteiligten, erhöht das Vertrauen in unsere zunehmend demokratischere Rechtsordnung und führt zu einer höheren Qualität der Ermittlung rechtserheblicher Tatsachen, einschließlich darauf beruhender Entscheidungen. Wir begrüßen die nach § 4 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung zulässige Möglichkeit der Vertretung beider Prozeßparteien bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten durch Vertreter der Gewerkschaft und der Arbeitgeberverbände. Problematisch erscheint uns jedoch die Neufassung des § 11 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, wonach die Rechtsantragsstellen, wo die Bürger ihre Anträge, ihre Klagen einreichen konnten, wegfallen. In der bisherigen Arbeit der Kreisgerichte leisteten die Rechtsantragsstellen u. a. bei der Aufnahme von Anträgen und Klageschriften eine verantwortungsvolle Arbeit. Im Interesse der Antragsteller und der Effektivität der Arbeit der Gerichte sollte diese Möglichkeit der Klageeinreichung auch mit der Neufassung der Zivilprozeßordnung erhalten bleiben. Ich möchte nicht groß darauf eingehen, aber auch mit der Neufassung der Zivilprozeßordnung werden viel höhere Anforderungen an zukünftige Anträge, an die Klagen erforderlich, die unsere Bürger nicht beherrschen werden im einzelnen, und hier wird sich dann ein Anwaltszwang ergeben, den sich unsere Bürger zunehmend, da auch Rechtsanwaltsgebühren nicht billig sind, sicherlich in dem Umfang wie die Klagen und Anträge in unserem Land zumindest für das nächste halbe Jahr ansteigen werden, nicht leisten können. Es kann nicht Anliegen unserer heutigen Stellungnahme zur Neuregelung des Zivilprozeßrechtes sein, dieses für die Rechtsstellung der Beteiligten am gerichtlichen Verfahren in Zivilrechtssachen bedeutende Gesetz im einzelnen zu kommentieren. Erkennbar wird die mit der Neufassung des Gesetzes verbundene Zielstellung, Paßfähigkeit zu bereits beschlossenen oder in Zusammenhang mit den Anlagen zum Staatsvertrag noch zu beschließenden gesetzlichen Regelungen zu erreichen und den gesellschaftlichen Veränderungen in der DDR Rechnung zu tragen. Das betrifft die durchgängige Beachtung der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und der gesellschaftlichen Gerichte genauso wie die Erhöhung der Rechtssicherheit in allen Phasen der Abwicklung des gerichtlichen Verfahrens. Wir stimmen mit den Verfassern des Entwurfes der Zivilprozeßordnung darin überein, daß die im § 7 geregelte Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren sich ausdrücklich auf in Rechtsvorschriften vorgesehene Sachverhalte beschränkt. Das gilt gleichermaßen für die Aufhebung des § 149, der den Protest der Staatsanwaltschaft gegen alle erstinstanzlichen Urteile mit Ausnahme von Ehescheidungen zuließ und praktisch eine Entmündigung der Richter darstellte. Beispiele für lebensnahe Regelungen sehen wir auch im § 13 Abs. 1 der neuen Zivilprozeßordnung, wo bereits im Ehescheidungsverfahren unter anderem über den Umgang des nichterzie-hungsberechtigten Elternteiles mit seinem Kind zu entscheiden ist. Das ist doch ein Anliegen, was gerade in der letzten Zeit in unserer Republik sehr stark diskutiert wird. Ich persönlich begrüße diese von Amts wegen zu treffende Entscheidung sehr. (Beifall bei DBD/DFD und PDS) Weiterhin: In § 37 Abs. 3, womit jetzt die Zwei-Wochen-Frist gesetzt wird, zwischen der Zustellung der Klage oder der Ladung und dem Verhandlungstermin, das ist eine Regelung, die bes ders den im Arbeitsprozeß gebundenen Prozeßparteien ent genkommt. Bisher hatten wir ja nur eine Woche. Aber auch die Neufassung des § 36 ermöglicht die Bestellung von Prozeßbeauftragten bei erfolgloser Ladung des Verklagten oder des Klägers mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland. Das ist auch eine wesentliche Neuschaffung, die doch zur Rechtssicherheit beitragen wird. Wir begrüßen, daß auf der Grundlage des § 168 zukünftig die Gerichtskostenfreiheit für Arbeitsrechtsstreitigkeiten beibehalten wird. Jedoch ergibt sich für uns ein Widerspruch zum § 172 Abs. 3 der geänderten Zivilprozeßordnung, wo ein Gebührenwert für arbeitsrechtliche Ansprüche in Höhe von 500 DM benannt wird. Weshalb benennen wir einen Gebührenwert, wenn auf der anderen Seite Gerichtskostenfreiheit festgelegt wird? Ich möchte eine Erklärung abgeben. Die PDS-Fraktion hat mir ihre fünf Minuten Redezeit mit zur Verfügung gestellt. Sie wird dafür nicht sprechen, und ich bin gleich mit meinen Ausführungen zu Ende. (Unverständliche Zwischenrufe) Das hat damit nichts zu tun, meine Herren, sondern ich würde gen: Es soll der sprechen, der auch sachdienlich etwas sagen kann, und ich finde, die Zivilprozeßordnung ist für unsere Bürger sehr wichtig. (Beifall bei PDS, DBD/DFD und Bündnis 90/Grüne) Die gesamten Regelungen zur Vollstreckung in den §§ 122 bis 128 der Zivilprozeßordnung bedeuten eine Schlechterstellung insbesondere unserer Bäuerinnen und Bauern. Gemäß § 34 des LPG-Gesetzes, welches ja mit dem Staatsvertrag aufgehoben wird, war ein Vollstreckungsschutz für die individuelle Hauswirtschaft gegeben, insbesondere für das Eigentum, das der Führung der individuellen Hauswirtschaft diente. Wir haben mit der Neuregelung keinen Vollstreckungsschutz mehr, sondern jetzt reicht die Vollstreckung von den Baulichkeiten über alle Sachtitel bis hin zur Räumung eines Grundstücks, eines Gebäudes, einer Wohnung oder sonstiger Räume. Das betrifft aber auch unsere Eigenheimbesitzer, die künftig schlechter gestellt werden, da auch hier Grund und Boden, Besitz und Baulichkeiten gepfändet werden können. Eins wird beibehalten - hier wird die Bundesrepublik aufhorchen -, daß wir bei einer Wohnungsräumungsklage weiterhin die Zuweisung anderen Wohnraums der Klagevoraussetzung nachweisen müssen. Ich als Justitiar einer Gebäudewirtschaft begrüße das mit zwei Seelen in einer Brust. Ich habe da meine persönlichen Erfahrungen. Ich würde mir 528;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 528 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 528) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 528 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 528)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der und auch Phasen der Intensivierung feindlicher Angriffe letztlich ihre Reflexion im Verhalten der Verhafteten unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen weitere Störungen der Ordnung und Sicherheit, die bis zu Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten eskalieren können, nicht auszuschließen sind, konzentriert sind; der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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