Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 481

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 481 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 481); Ich habe vorhin gesehen, daß Sie gesprochen haben, ich hatte mich mit Ihrem Obmann unterhalten. Ich wäre Ihnen aber sehr dankbar, wenn wir die Sachdiskussion dann stückweise durchführen. Ich habe diesen Punkt in der Formulierung, Herr Professor Heuer, genauso gesehen. Wollen Sie bitte mein gesprochenes Wort so nehmen, daß wir danach so diskutieren. Bei der Festlegung der Namen der Abgeordneten empfiehlt der Wirtschaftsausschuß, einen Abgeordneten aus dem Regierungslager und einen Abgeordneten aus der Opposition auszuwählen. An dieser Stelle sei vermerkt, daß der Finanzausschuß vorgeschlagen hat, einen Abgeordneten aus dem Wirtschaftsausschuß und einen aus dem Finanzausschuß einzusetzen. Der Wirtschaftsausschuß weiß aber bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates - und so ist es auch expressis verbis im Gesetzentwurf unserer Seite enthalten -, daß hier Sachkompetenz gefragt wird. Wenn der Verwaltungsrat nicht mit Sachkompetenz arbeitet, kann der politische Wille nicht zum Erfolg führen. Zweitens: Abweichend vom Entwurf der Regierung wurde die Stellung des Ministerrates als Kollegialorgan gestärkt. Alle wesentlichen Entscheidungen entsprechend unserem Vorschlag sind im neuen Entwurf als Kollegialentscheidungen des Ministerrates formuliert. Unabhängig davon untersteht, weil hier eine Leitungslinie bestehen muß, die Anstalt der Aufsicht des Ministerpräsidenten. Wir hatten diskutiert, ob wir es einem Minister zuordnen. Aber angesichts der Bedeutung halten wir das nicht für zweckmäßig. Wenn wir es in der Aufsichtspflicht eiern Minister unterstellen, dann unterliegt dieser Minister ganz ' automatisch dem Zwang, sein Ressortdenken in den Vordergrund zu schieben. Das heißt, der Wirtschaftsminister wird nur sanieren wollen, und der Finanzminister will das Geld nur in den Haushalt haben. Die Satzung, meine Damen und Herren, darauf verweise ich besonders, ist für das Funktionieren der Treuhandanstalt ganz wesentlich. Der Ausschuß ist deshalb der Meinung, da in der Satzung die Grundlagen der Geschäftsführung bestimmt werden, daß diese Satzung durch das Parlament und nicht allein durch die Regierung zu bestätigen ist. (Vereinzelt Beifall) In dieser Satzung, meine Damen und Herren, sind die Dinge auszugestalten - und ich verweise hier auf das Gesellschaftsrecht, an das wir uns anlehnen wollen -, die jetzt häufig, auch in den Diskussionen heute früh teilweise, in Rede standen. Dort ist auszugestalten, welche Aktiengesellschaften zu bilden sind, welche Grundsätze bei der Verwaltung des Wohneigentums durch die Treuhandanstalt befolgt werden müssen. Und deshalb, meine Damen und Herren, sind die beiden Dinge, über die ich jetzt gesprochen habe, von solch immenser Bedeutung: die Auswahl 'er Personen des Vorstandes unter Mitwirkung des Parlamentes find die Bestätigung der Satzung durch das Parlament. Hier müssen die parlamentarischen Ziele für die wirtschaftliche Detailtätigkeit vorgegeben werden. Die prinzipiellen Zustimmungen zum Entwurf des Gesetzentwurfes, den wir vorgelegt haben, meine Damen und Herren, gaben der Rechtsausschuß, der Finanzausschuß und der Haushaltsausschuß. Eine generelle Ablehnung erfuhr er durch den Ausschuß für Verfassung und Verwaltungsreform, da dieser Ausschuß der Meinung ist - und so muß ich das aus dem anderthalbseitigen Schreiben entnehmen -, daß die Treuhandanstalt gegenwärtig und auch in der von uns vorgeschlagenen Form im wesentlichen nach den Prinzipien des Zentralismus ausgestaltet ist und - ich zitiere wörtlich - „monatelang tatenlos Zusehen würde, wie ein Unternehmen bankrott geht als Folge des zentralistischen Aufbaus.“ Der Verfassungsausschuß unterbreitet aber keine Vorschläge, die über diese allgemeinen Feststellungen hinausgehen und insbesondere seine Auffassungen zum Beispiel zu den §§ 15 ff. des Aktiengesetzes genauer darlegen würden. Wir müssen also davon ausgehen, daß der Verfassungsausschuß generell eine treuhänderische Verwaltung durch Treuhandanstalten ablehnt und eine vollkommene Freigabe der Betriebe haben will. Das, meine Damen und Herren, würde aber an dem politischen Ziel Vorbeigehen, das als vierter Punkt zum laufenden Text von der Regierung geändert wurde. Wir haben im Wirtschaftsausschuß bereits eine Stellungnahme zum Staatsvertrag hinsichtlich der Verwendung des volkseigenen Vermögens abgegeben, und wir haben dort vorgeschlagen, Prämissen zu setzen. Und hier und heute, meine Damen und Herren, im Gesetzentwurf wiederholt der Wirtschaftsausschuß seine dringende Bitte an Sie, diesen Prämissen beizustimmen. Wir haben formuliert, daß das Vermögen zur Sanierung der Betriebe und erst in zweiter Linie für die Gesundung des Staatshaushaltes dient. Auch der Wirtschaftsausschuß sieht nicht ein, daß die Länder der DDR mit einer Nullschuld in die deutsche Einheit gehen. Das aber, meine Damen und Herren, ist nicht Gegenstand eines treuhänderischen Gesetzes, sondern Gegenstand des in diesem Hause zu bestätigenden Haushaltsplanes. Wir haben die entscheidende Punkte der anderen Einwände berücksichtigt. Ich verweise darauf, daß die Mitwirkung des Parlamentes, die gefordert worden war, in der von mir dargelegten Art eingearbeitet wurde. Wir haben aber nicht, wie vom Finanzausschuß gefordert, die Abweichung des Kalenderjahres vom Geschäftsjahr gefordert, weil im Interesse eines einheitlichen Haushaltsplanes Haushalts- und Geschäftsjahr in diesem Bereich parallel laufen sollten, um hier in der nächsten Zeit Erleichterungen zu schaffen, die doch vielleicht aus Handhabungsfehlern ohnehin kritisch werden. Meine Damen und Herren! Ein fünfter Punkt. In der praktischen Arbeit wird die Mitbestimmung ein besonderes Problem bei der Umsetzung dieses Gesetzes bereiten. Mit dem ersten Mantelgesetz setzen wir das Gesellschaftsrecht und die Vorschriften zur Mitbestimmung in Kraft. Es ist aber in der Kürze der Zeit nicht möglich, wenn wir die Aktiengesellschaften bilden, die Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montanmitbestimmungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes in der dort vorgeschriebenen Form zum Laufen zu bringen. Da sind also Fristen vorgeschrieben für die Ausschreibungen, es sind Vorschriften enthalten über die Wahl von Wahlmännern usw. Wenn wir aber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nicht sichern, verstoßen wir erstens gegen unser Verständnis der sozialen Marktwirtschaft, und zweitens schaffen wir Angriffspunkte für die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen der Aufsichtsräte. Deshalb hält es der Wirtschaftsausschuß für notwendig, im Mantelgesetz festzuhalten, daß die Regierung für eine Übergangslösung zur zeitweiligen Handhabbarkeit Übergangsregelungen schafft, die aber zeitlich befristet sein müssen, damit nicht Übergangsregelungen unbefristet gelten. Meine Damen und Herren! Zur Ausarbeitung selbst, zur vorliegenden Form wurde vorhin in Pausengesprächen usw. Kritik geäußert. Wir vom Wirtschaftsausschuß haben Ihnen die Form vorgelegt, wie sie nach dem parlamentarischen Verständnis -und ich kenne zwei Parlamente, wo das so gemacht wird, die 40 Jahre Tradition haben -, durchaus üblich ist, sich vielleicht aber im ersten Moment schwer durchgängig lesen läßt, aber (Zwischenruf von der PDS) Wissen Sie, nehmen Sie es mit jetzt bitte nicht übel: Ich möchte nicht so unhöflich sein und Sie darauf hinweisen, wie taktlos Sie mit ständigen Zwischenbemerkungen sind. Stehen Sie doch einmal hier vorn und (Beifall, vor allem von CDU/DA und SPD) Wir haben diese Textform gewählt, weil sie dann in der Gesamtzusammenstellung, wenn das hintereinander weggeschrieben wird, hinreichend ist, Sie aber sofort erkennen können, wo gegenüber der überwiesenen Drucksache Nr. 55 die Abweichungen sind, ohne daß Sie blättern müssen. Für diesen neuen Entwurf standen eigentlich nur 5 Tage Zeit von der Ausarbeitung bis zur Beratung im Wirtschaftsausschuß zur Verfügung. Wir werden, so glaube ich, noch eine ganze Reihe weitere Diskussionen haben, die auch politisch bedingt sind und mit dem Treu- 481;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 481 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 481) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 481 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 481)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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