Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 480

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 480 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 480); Präsidentin Dr. Bergmann-Pohl: Vielen Dank, Herr Dr. Höppner. Ich rufe den Tagesordnungspunkts auf. Dieser Tagesordnungspunkt liegt Ihnen vor unter dem Tagesordnungspunkt 16. Beschlußempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses - Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) - 2. Lesung (Drucksache Nr. 55 a) Das Wort zur Begründung hat der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses, der Abgeordnete Dr. Steinecke. Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen. Dr.Steinecke, Berichterstatter des Wirtschaftsausschusses: Meine Damen und Herren! Der Wirtschaftsausschuß hat Ihnen mit 14 Ja-Stimmen und zwei Enthaltungen die beiliegende Drucksache zur Behandlung überwiesen. Gestatten Sie mir dazu folgende Erläuterung: Das Treuhandgesetz ist eine Weichenstellung für die wirtschaftliche Zukunft des Wirtschaftsraumes DDR. Wir alle wissen, daß nach der Vereinigung - zumindest befristet - diese Region strukturschwach bleiben wird - sowohl regional als auch sektoral. Und dazu ist es notwendig, in unserem Gebiet eine Strukturanpassung durchzuführen, die nach unserem marktwirtschaftlichen Verständnis nicht nur Subvention heißen darf, sondern vor allem Hilfe zur Selbsthilfe. Finanzhilfen wird es geben müssen, aber nur für eine marktwirtschaftlich orientierte Unternehmensstruktur, d. h. daß eine optimale Anzahl und optimale Größe von Unternehmen, die auf den Märkten auch konkurrenzfähig sind, so schnell wie möglich erreicht werden müssen und daneben, notwendig und schon auf dem Wege, die Niederlassungsfreiheit - das Gesetz liegt Ihnen vor -, das Kartellrecht, das Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen, die Einführung des Gesellschaftsrechts usw. Der wichtigste Schritt, den wir jetzt gehen müssen, heißt, die DDR muß aus unseren staatlichen, volkseigenen Betrieben selbständige Unternehmen schaffen, in den Rechtsformen des Privatrechts und unter Einbeziehung des übertragenen Grund und Bodens. Deshalb ist es notwendig, die VEB in Kapitalgesellschaften zu überführen, möglichst bei gleichzeitiger weitgehender Entflechtung der Kombinate mit dem Ziel der Privatisierung, um Kapitalbeteiligungen aus der DDR und aus aller Welt - nicht nur aus der Bundesrepublik - zu ermöglichen. Wir müssen, meine Damen und Herren, aber auch Augenmaß beweisen. Wir dürfen das Kind nicht mit dem Bade ausschütten. Es wird daneben auch staatliches oder kommunales Eigentum geben müssen. Auch das gehört zu einer gesunden Wirtschaftsstruktur. Das Treuhandgesetz in der vorliegenden Form schafft dafür die Voraussetzungen und die Grundlage. Die Durchführung dieser Reorganisation liegt in den Händen der Treuhandanstalt, und unsere Aufgabe als Gesetzgeber ist es, die Treuhandanstalt rechtlich so zu gestalten, daß sie die genannten Aufgaben bewältigen kann. Meine Damen und Herren! Die Regierung überwies Ihnen die Drucksache Nr. 55, die in 1. Lesung am 7.6.1990 in der Volkskammer beraten und nach einer ersten Diskussion in die Auschüsse verwiesen wurde. Der Wirtschaftsausschuß hatte nach Ihrem Beschluß dafür die Federführung. Die Fassung der Regierung wurde von allen Fraktionen kritisiert. Die Kritik richtete sich vor allem gegen eine übermäßige Reglementierung der Treuhandanstalt durch staatliche Einrichtungen, insbesondere durch die Regierung. Alle Fraktionen waren sich darin einig, daß die treuhänderische Verwaltung des umfangreichen Volksvermögens im Interesse hoher Effizienz nur durch marktwirtschaftlich geprägte Methoden abgesichert werden kann. Keine Einwände gab es bei den Diskussionen gegen die per Gesetz zum 1. Juli 1990 verfügte Umwandlung in Kapitalgesell- 480 schäften. Dieser Schritt ist notwendig, da der gegenwärtig vollkommen unbefriedigende Stand ganz offenkundig keine anderen Möglichkeiten zuläßt. Und es gab auch keine Einwände gegen das vorgeschlagene mehrstufige Verfahren der treuhänderischen Verwaltung, das im Gegensatz zu dem gegenwärtig praktizierten Verfahren steht, das die treuhänderische Verwaltung in eine einzige Hand legt, geführt und verwaltet durch Beamte. Kritik wurde an der Regierung dahingehend geübt, daß es im Interesse maximalen Zeitgewinns und angesichts der Bedeutung dieses Gesetzes zweckmäßiger gewesen wäre, wenn das Parlament ausnahmsweise bereits in die Ausarbeitung dieses Gesetzes einbezogen worden wäre. (Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/Grüne) Bei der Überarbeitung dieses Gesetzes durch den Ausschuß war zu beachten, daß in der Tagung der Volkskammer je ein Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Grüne an den Ausschuß verwiesen worden war. Es waren die Drucksachen Nr. 11 und Nr. 12, die sich mit der Einsetzung eines parlamentarischen Sonderausschusses beschäftigten, der in zwei Richtungen tätig sein sollte: erstens sollte er die gegenwärtigen Praktiken überprüfen und zweitens die parlamentarische Kontrolle über die treuhänderische Verwaltung überhaupt ausüben. Dieser Beschlußentwurf liegt heute nicht vor. Das ist in dem Papier begründet. Er wurde in den Abstimmungen mit dem Rechtsausschuß, dem Finanzausschuß und dem Ausschuß für Verfassung und Verwaltungsreform beraten. Ein entsprechender Beschlußentwurf wurde am 6.6.1990 dem Präsidium übergeben, wurde von dort jedoch zurückgenommen, weil in der Zwischenzeit ja diese Drucksache, die heute hier in Rede steht, Vorgelegen hat und deshalb diese Frage des Sonderausschusses neu zu überdenken war, ob die Empfehlung und die Formulierung des Wirtschaftsausschusses noch Gültigkeit haben sollte. Meine Damen und Herren, zum vorliegenden Treuhandgesetz: Der Stand bei der Umwandlung der volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften ist unzureichend. Wir stehen wenige Tage, falls es die Zustimmung des Hohen Hauses findet, vor der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion, und wir müssen die notwendigen Schritte zur Reprivatisierung in schnellster Folge gehen. Der Entwurf der Regierung wurde in zwei Richtungen verändert. Zum ersten wurde von der gesamten Diktion und vom Aufbau eine wesentlich stärkere Anlehnung an das Gesellschaftsrecht vorgenommen, das ab 2.7. aller Voraussicht nach in unserem Lande gelten wird. Und zweitens, meine Damen und Herren, wird mit dem vorgeschlagenen Papier des Wirtschaftsausschusses die kontinuierliche Kontrolle des Parlamentes per Gesetz gegenüber dem Beschlußentwurf der Regierung ganz w sentlich erhöht. Zum ersten: Die mehrfachen Eingriffsmöglichkeiten der Regierung in die Leitung der Anstalt wurden auf das begrenzt, was die eigentliche Sache des Anteilseigners ist, nämlich auf die Auswahl und Berufung des Verwaltungsrates, auf die Bestätigung der Satzung - hier füge ich gleich bei: letztendlich durch die Volkskammer - und als Ausnahme auf die Bestätigung der Geschäftsordnung. Diese letzte Abweichung von den üblichen Regeln des Gesellschaftsrechts ist nach Auffassung des Ausschusses deshalb notwendig, um den Vorstand angesichts der riesigen Vermögenswerte, um die es sich hier handelt, zu zwingen, bestimmte, per Satzung festgelegte Geschäfte nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates tätigen zu dürfen. Der Verwaltungsrat wird unter Mitwirkung - das haben wir in diesem Gesetz ausgewiesen - des Parlaments berufen. 8 Mitglieder, so schlagen wir Ihnen vor, d. h., der Vorsitzende des Verwaltungsrates und sieben weitere Mitglieder, soll der Ministerpräsident allein benennen, sieben weitere soll der Ministerpräsident der Volkskammer zur Bestätigung vorschlagen, und zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Abgeordnete sein. Sie werden von der Volkskammer bestimmt. (Zuruf von der PDS: Das steht so nicht drin.);
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 480 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 480) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 480 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 480)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. sich individuell zu betätigen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft realisiert werden können. Diese Problematik ist nicht nur im Aufnahmeverfahren von Bedeutung. Sie ist während der gesamten Dauer der Untersuchungshaft zu beachten.

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