Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 443

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 443 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 443); Prof. Dr. Kauf fold für die Fraktion der SPD: Herr Vorsitzender! Sehr verehrte Abgeordnete! Die Wirtschafts- und Sozialpolitik der zurückliegenden 40 Jahre hat auch auf dem Lande tiefe Spuren hinterlassen. Sie sind nur mit großen Anstrengungen zu beseitigen. Durch die Zwangskollektivierung, die 1960 mit der sogenannten vollen Vergenossenschaftung ihren Höhepunkt erreichte, wurde die freie Entwicklung einer auf privatem Grund und Boden ruhenden Landwirtschaft abgeschnitten. An die Stelle freier Entscheidungen der Bauern über die Art und Weise, ihren Boden zu nutzen, trat die staatlich reglementierte Einbringung, die vorprogrammierte Gleichmacherei. Das bisherige LPG-Gesetz war Instrument der Entmündigung der Bauernschaft. Es erklärte die Administration des Staates bis in die Genossenschaften hinein zum geltenden Recht und legalisierte die Trennung der Bauern von ihrem Grund und Boden. Eigentümerrechte wurden zunehmend ignoriert. Die Genossenschaftsbauern haben dennoch aus dem wenigen Verbliebenen das Beste gemacht, aber auch ihr Fleiß vermochte unter den gegebenen Bedingungen der Kommandowirtschaft nicht eine bedürfnisorientierte und ökologische landwirtschaftliche Produktion zu sichern. Die Landwirtschaft ist in ihrem gegenwärtigen Zustand nicht in der Lage, den Wettbewerb unter den Bedingungen der Markt- ’’rtschaft zu bestehen. Es geht deshalb nicht allein darum, die -Marktwirtschaft in der Landwirtschaft der DDR einzuführen. Eine größere Aufgabe besteht darin, auf dem Lande rechtlich gesicherte und geordnete Verhältnisse als Voraussetzung für die chancengleiche Teilnahme am Wettbewerb wiederherzustellen. Diesem Ziel dient der von der Fraktion der SPD eingebrachte Entwurf zum Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik. Meine Damen und Herren! Die Dynamik der Gesetzgebung in diesem Monat - und dazu wurde auch in verschiedenen Beiträgen schon Stellung genommen - hat uns genötigt, den Gesetzentwurf mehrfach und bis zur zurückliegenden Woche zu überarbeiten. Diese Überarbeitung erfolgte vor allem deshalb, weil sich aus den Regelungen des Entwurfes für das Mantelgesetz ergibt, daß das Genossenschaftsrecht der Bundesrepublik unmittelbar in Kraft gesetzt wird. Damit wurden einige Spezialregelungen des vorliegenden Textes überflüssig. Außerdem ist zu beobachten, daß sich der Prozeß der Umgestaltung der Genossenschaften langsamer vollziehen wird, so daß wir ihnen etwas länger Zeit lassen müssen. Der Vergleich der verschiedenen komplizierten Situationen zeigt, daß die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sich komplizierter gestalten wird, als viele luben. In diesem Zusammenhang haben wir uns stärker an das Gesetz der Flurbereinigung der Bundesrepublik angelehnt. Darauf hat auch der Abgeordnete Maleuda in seinem Beitrag schon hingewiesen als eine geeignete Grundlage für uns. Es war aus technischen Gründen nicht mehr möglich, Ihnen dieses überarbeitete Material vorzulegen. Wir werden es den Ausschüssen unmittelbar zustellen, und zur 2. Lesung wird es auch vorhanden sein. Aber an den Grundsätzen der Gesetzesvorlage, die wir heute vorstellen wollen, ändert das nichts. Meine Damen und Herren! Wer die Veränderungen der Strukturen in der Landwirtschaft Westeuropas beobachtet, muß zu der Überzeugung gelangen, daß den größeren Betrieben auch dort die Zukunft gehört. Dieser Vorteil, der auf unserem Territorium prinzipiell bereits gegeben ist, sollte nicht verschenkt werden. Dabei sollten wir immer daran denken, wenn wir hier neue Gesetze erarbeiten, daß wir die Verantwortung haben, unsere Länder mit einer leistungsfähigen Landwirtschaft in das vereinigte Deutschland einzubringen. (Modrow, PDS: Sehr wahr! - Beifall bei PDS und SPD) Der Gesetzgeber muß den Genossenschaften und anderen Betriebsformen die Möglichkeit schaffen, sich zu entwickeln bzw. chancengleich zu bestehen und sich im Wettbewerb zu bewähren. Für Genossenschaften soll durch das vorliegende Gesetz erreicht werden, daß die Umwandlung zur eingetragenen Genossenschaft mit einer vollständigen Neugliederung einhergeht. Das Anpassungsgesetz orientiert auf eine Neuordnung der Landwirtschaft nach marktwirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten. Das heißt vor allem, daß eine Entflechtung und in der Regel auch eine Verkleinerung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erreicht werden muß, die durch die Verbindung von Pflanzen- und Tierproduktion und die Ausgliederung artfremder Gewerke zu einer effektiven Produktion befähigt werden. Grundlage für diesen Prozeß kann nach unserer Auffassung nur die freiheitliche demokratische Entscheidung der Eigentümer, also der Mitglieder der LPG sein. Deshalb wird ein großer Teil der notwendigen Entscheidungen zur Teilung, zum Zusammenschluß und zur Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft durch Beschlüsse der Vollversammlungen zu fällen sein. Das Gesetz gibt hierzu nur das unbedingt notwendige Minimum an zwingenden Normen vor. Hier liegt auch eine große Verantwortung der Vorstände der LPG und der Vollversammlungen. Grundsätzlich wird von einer freiwilligen Einigung aller Beteiligten ausgegangen. Ist das nicht möglich, kann auf Antrag eines Beteiligten der Gerichtsweg beschritten werden. Die Regelungen unseres überarbeiteten Entwurfes sehen vor, daß die Umwandlung der LPG in eingetragene Genossenschaften bis zum 31.12.1991 abgeschlossen wird. Solange wird auch noch das bisherige LPG-Gesetz mit Ausnahme der § 18 neben einem neuen Gesetz in Wirkung bleiben. Mit der Gründung der eingetragenen Genossenschaften entsteht die Notwendigkeit der Gründung von Prüfungsverbänden. Nach unserer Meinung ist die Nutzung des Genossenschaftsverbandes selbst als Prüfungsverband nicht praktikabel. Die Mitgliedschaft der eingetragenen Genossenschaften im Prüfungsverband ist eine Rechtspflicht. Das Prinzip der Freiwilligkeit erfordert auch, die Möglichkeit des Austrittes aus der Genossenschaft zur Bildung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften im Gesetz vorzusehen. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, daß der Bauer in diesem Fall seinen eingebrachten Grund und Boden und seine Gebäude zurückerhält. Es war jedoch auch notwendig zu regeln, wie sich Eigentümerrechte gestalten, wenn Eingebrachtes nicht oder nicht vollständig zurückgegeben werden kann oder wenn die Rückgabe zu einem zusammenhängenden Betrieb in Hofnähe führen würde. Ausgangspunkt aller Regelungen ist, daß derjenige, der den Wunsch hat, Einzelbauer zu werden, unverzüglich und unter chancengleichen Bedingungen mit der Arbeit beginnen kann und die Genossenschaft nach Möglichkeit dabei Unterstützung gibt. Auch hier überläßt das Gesetz die konkrete Ausgestaltung den Ausschüssen der Vollversammlung. So, wie die Vollversammlung die Art und Weise der Einbringung von Geschäftsanteilen festlegt, kann sie auch die Art und Weise sowie den Umfang des Anteils an den Fonds der LPG festlegen. Eine generelle gesetzliche Festlegung über Anteile an diesen Fonds ist auch aufgrund des Gläubigerschutzes nicht möglich. Hier sind dann auch sinngemäß die Bestimmungen des § 73 des Genossenschaftsgesetzes anwendbar. Dabei wird wieder dem Grundsatz entsprochen, daß die Chancengleichheit zwischen den Landwirtschaftsbetrieben verschiedener Eigentumsformen gewahrt bleibt. Der Wiedereintritt in eine eingetragene Genossenschaft ist entsprechend den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes jederzeit möglich. Insofern erübrigen sich in der überarbeiteten Fassung alle Sonderregelungen. Bei den Eigentümerstrukturen der Landwirtschaft im Osten Deutschlands - 1953 hatten über 50 Prozent aller Betriebe weniger als 20 ha Land - ist auf Dauer die Führung einer Einzelbauernwirtschaft ohne Zupacht nicht denkbar. Auch die Genossenschaften stehen vor der Notwendigkeit, die bisherigen Nut- 443;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 443 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 443) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 443 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 443)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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