Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 439

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 439 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 439); Es müssen in Anlehnung an die Erfahrungen in der Bundesrepublik andere Formen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufgebaut werden, die auch eine grundlegende Reform, nicht nur einen Wechsel der Unterstellung, sondern auch eine grundlegende Reform des Strafvollzuges voraussetzen. Dem Haftentlassenen muß eine komplexe und aktive Lebenshilfe gewährt werden, die die Kontrolle zwar einschließt, in der aber die Beratung und Unterstützung überwiegt. Ich bitte Sie, verehrte Abgeordnete, im Aufträge des Ministerrates um Ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Danke schön, Minister Wünsche. Damit treten wir in die Aussprache ein. Die Fraktionen sprechen in der Reihenfolge: SPD, DSU, PDS, DBD/DFD. Die nichtgenannten Fraktionen verzichten auf ihr Rederecht. Ich bitte den Abgeordneten Schwanitz, Rolf von der PDS, Entschuldigung, von der SPD, das Wort zu nehmen. Schwanitz für die Fraktion der SPD: Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte mich nur auf das Gesetz konzentrieren und nicht auf den Versprecher. Hs ist richtig gesagt worden: Die Vorlage, die uns präsentiert --wird, steht in unmittelbarem Zusammenhang zum Staatsvertrag. Artikel 4 Abs. 1 wurde hier bereits benannt. Es geht hier um die Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften, die in der Anlage III des Staatsvertrages näher benannt worden sind. Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei ist der Auffassung, daß es hier um eine Rechtsanpassung von Gesetzen geht, die vor allen Dingen den produktiven Sektor berühren, die unbedingt erforderlich ist. Besonders bemerkenswert an diesem zweiten Mantelgesetz ist für unsere Fraktion neben den finanztechnischen Regelungen, die nun auch entsprechend gestaltet werden, vor allen Dingen erstens die ganze Frage der vertragsrechtlichen Neuregelungen. Es ist bereits durch den Einbringer, den Minister der Justiz, richtig benannt worden, daß es darum geht, das Vertragsgesetz durch das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge zu ersetzen. Letzteres erhält Rechtswirkung im Inlandbereich. Wir sind der Auffassung, daß damit die Austauschbeziehungen der Produzenten in unserem Land endlich von der Bevormundung mittels Plan, mittels Bilanz befreit wird. Diese unseelige Verquickung der sogenannten Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag, die, nebenbei gesagt, in der Praxis ohnehin nicht mehr relevant war, wird nun auch hinsichtlich der ’ echtlichen Regelungen beseitigt. Zum Zweiten sei erwähnt, daß mit dem Mantelgesetz ebenfalls der § 8 des LPG-Gesetzes außer Kraft gesetzt werden soll. Im § 8 des LPG-Gesetzes wurde bisher das umfassende und dauernde Bodennutzungsrecht der LPG festgeschrieben. Wir sind der Auffassung, daß für eine Liberalisierung des Bodenrechts derartige Festlegungen nicht mehr haltbar sind. Wir begrüßen das Aufheben dieser Regelung. (Beifall) Und ich möchte zum Dritten noch einmal darauf hinweisen -auch der Einbringer hat das bereits ausgeführt, wir schließen uns hier an -, die Regelungen, die im ersten Mantelgesetz hinsichtlich der Mitbestimmungsgesetzgebung als bundesdeutsches Recht übernommen worden sind, ermöglichen es nun endlich, die Regelung zum Gewerkschaftsgesetz, das ja doch von kommunistischen Gedanken, von der kommunistischen Gewerkschaftsauffassung geprägt ist, außer Kraft zu setzen. (Beifall bei SPD und CDU/DA) Darüber hinaus ergeben sich eine ganze Reihe von Detailfragen. Welche Wirkung die Aktivierung des Wechsel- und Scheckgesetzes in der DDR haben wird, ist in der Kürze der Zeit jetzt durch mich nicht einschätzbar. Zum zweiten Mantelgesetz selber möchte ich aber die Aufmerksamkeit auf folgende Paragraphen legen: Zunächst zum § 3 auf der Seite 2 zu Ziffer 2. Bemerkenswert ist hierbei, daß die Regelung im Mantelvertrag von der Regelung des Staatsvertrages abweicht. Der Staatsvertrag sah nicht vor, daß die Präambel des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge aufzuheben ist. Das ist aus der Ziffer 2 des § 3 zu entnehmen. Es wird Aufgabe innerhalb der Ausschußarbeit sein, hier die entsprechenden Ursachen und Konsequenzen zu erforschen. Des weiteren möchte ich auf den § 3 Ziffer 3 verweisen. Die entsprechende Regelung des Staatsvertrages sah vor, daß der Geltungsbereich des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge eingeschränkt werden sollte. Dieses Gesetz sollte immer dann keine Anwendung finden, wenn eine Seite der Vertragspartner im Sinne eines Handwerksbetriebes anzutreffen ist. Das ist auf Grund der hier eingereichten Vorlage nicht mehr der Fall. Diese Eingrenzung ist herausgenommen worden. Wir werden im Ausschuß über die entsprechenden Konsequenzen zu beraten haben. In Verbindung mit dem § 4 der Vorlage möchte ich, Bezug nehmend auf den Punkt 2, anmerken, daß es sicherlich richtig ist, die Durchführungsverordnungen 1 bis 5 hier außer Kraft zu setzen. Es bleibt an dieser Stelle anzufragen, warum nicht die Durchführungsbestimmung vom 28.11.1985 zum Vertragsgesetz über den rechtzeitigen Vertragsabschluß in gleicher Weise außer Kraft gesetzt wird. Ferner möchte ich - und damit wäre ich, was die erste Durchsicht betrifft, eigentlich auch schon am Ende - auf den § 6 Ziffer 8 der Vorlage verweisen. Hier geht es - der Minister hat das gerade angesprochen - um das Wiedereingliederungsgesetz. Ich möchte aber die Nuancen ein bißchen anders setzen. Die Kritiken am Wiedereingliederungsgesetz, die hinsichtlich des reglementierenden Charakters am Wiedereingliederungsgesetz eingebracht worden sind, sind aus unserer Sicht begründet. Offen bleibt aber eine Frage. Der Staatsvertrag bzw. der Entwurf zum Staatsvertrag sieht in der Anlage III unter Ziffer 20 im Teil II vor - ich zitiere - „daß das Wiedereingliederungsgesetz bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nicht angewendet wird“. Es ist uns aus dem Gesetzgebungsplan - und hier darf ich einmal das Datum zitieren - vom 29.5.1990 bekannt, daß ein Wiedereingliederungsgesetz für das III. Quartal vorgesehen ist. Wenn wir nun mit dem zweiten Mantelgesetz das Wiedereingliederungsgesetz sofort außer Kraft setzen, bleibt ein entsprechender Zeitabschnitt, in dem das nicht geregelt ist, bleibt ein Gesetzesloch. Das kann sicherlich auf die eine oder andere Art und Weise gelöst werden, dieses Problem. Es ist mir bekannt, daß es eine Novelle des Gesetzgebungsplanes geben soll. Aber es wäre sicherlich sinnvoll, wenn die Abgeordneten dieses Hohen Hauses diese Novelle in die Hand bekommen. Um diese Frage zu klären, plädiert die Sozialdemokratische Fraktion für die Überweisung in die entsprechenden Ausschüsse. - Ich danke.- Herr Vorsitzender, es war eine Zwischenfrage angezeigt. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Bitte. Börner (PDS): Herr Abgeordneter, gehört das Aussperrungsverbot für Sie auch zu den kommunistischen Gewerkschaftsauffassungen? Wenn nicht, die zweite Frage: Welchen Weg sieht die SPD, das Aussperrungsverbot rechtlich zu garantieren? Schwanitz (SPD): Das Aussperrungsverbot, das im Gewerkschaftsgesetz festgeschrieben ist, gehört nach meinem Dafürhalten nicht zu dieser 439;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 439 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 439) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 439 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 439)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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