Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 429

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 429 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 429); wohl die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen jetzt aufgehoben werden sollen, müßten doch bestimmte positive Erfahrungen der Vergangenheit, wie z. B. Betreuung Strafentlassener bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß und in das normale Leben überhaupt, weiter genutzt und staatlich gefördert werden. Des weiteren begrüßt die Fraktion DBD/DFD die Neufassung des II. Kapitels des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, insbesondere die Beseitigung solcher Tatbestände wie Hetze und landesverräterische Nachrichtenübermittlung. Aufmerksam machen möchten wir darauf, daß der § 125 StGB, der das Verbreiten pornographischer Schriften oder anderer pornographischer Aufzeichnungen, Abbildungen, Filme oder Darstellungen unter Strafe stellt, beibehalten wird. Die gegenwärtige Situation in unserem Lande stellt sich aber ganz anders dar, und wir sind auf Grund der wie Pilze aus dem Boden schießenden Videotheken der Auffassung, daß hier dringender Handlungsbedarf zum Schutze unserer Kinder und Jugendlichen besteht. (Beifall, vor allem bei DBD/DFD und PDS) Auch § 141 StGB, Verletzung der Unterhaltspflicht, wird beibehalten, obwohl er so, wie er jetzt konstruiert ist, zur Kriminalisierung der Arbeitslosigkeit führen kann. Der Tatbestand dieses Paragraphen ist bereits dann erfüllt, wenn sich jemand seiner Unterhaltspflicht durch Nichtaufnahme der Arbeit entzieht. Wir 3ind der Meinung, daß ähnlich wie im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik zusätzlich aufgenommen werden müßte, daß der Unterhaltsverpflichtete dadurch, daß er sich der Unterhaltspflicht entzieht, den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet. Entsprechend der Neufassung des § 222 StGB soll bestraft werden, wer in der Öffentlichkeit Staatssymbole der DDR verächtlich macht. Aus dem bisherigen Strafgesetzbuch ist damit zwar der Begriff des Staatswappens herausgefallen, aber da der Begriff Staatssymbol unserer Meinung nach auch den Begriff Staatswappen beinhaltet, ergibt sich die Frage, ob der Beschluß der Volkskammer vom 31.5. 1990 nicht bereits den Tatbestand dieses Paragraphen erfüllt. (Beifall bei der PDS) Zu dem Verfassungsgesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes haben wir zu Beginn die Frage, ob Artikel 92 nicht ebenfalls aufgehoben werden müßte, da die Änderung des Artikels 94 gleich im ersten Satz feststellt: „Die Rechtsprechung wird durch Berufs- und ehrenamtliche Richter ausgeübt.“ Im Artikel 92 ist geregelt, daß die Rechtsprechung durch die Gerichte erfolgt. Hier ergibt sich unseres Erachtens eine Doppelung innerhalb des Gesetzes. Die Fraktion DBD/DFD ist der Meinung, daß mit dem vorliegenden Entwurf vernünftige Regelungen getroffen werden. Die stark zentralistische Struktur der Justiz und die dominierende Stellung des jeweiligen Gerichtsdirektors werden beseitigt, ebenso die vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen. Die Möglichkeit der Kassation wird nur für Strafsachen beibehalten, für Familien-, Arbeitsrechts- und Verwaltungssachen dagegen eine Revision eingeführt. Die Beseitigung der Kassation ist zu begrüßen, da sie den beteiligten Bürgern bisher eine reine Objektstellung zuweist. Bedenken sind gegen die Veränderung des § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzumelden. Gemäß der vorgeschlagenen Änderung des Absatzes 3 dieses Paragraphen soll in allen Zivil-, Familien- und Handelssachen außer in Ehesachen der Richter allein verhandeln und entscheiden können, das heißt also ohne Schöffen. Nach unserer Meinung ist das ein bedeutender Rückschritt in der Demokratie bzw. wird damit ein solcher Schritt vor- bereitet. Außerdem steht diese vorgesehene Änderung im Widerspruch zu dem Entwurf des Richtergesetzes und zu §25 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, wonach durch Kammern mit einem Richter und zwei Schöffen entschieden werden soll. Mit dem Entwurf zur Änderung und Ergänzung des Staatsanwaltsgesetzes begrüßen wir die Aufhebung der allgemeinen, fast schrankenlosen Gesetzlichkeitsaufsicht und die Reduzierung der Mitwirkung im Zivilprozeß auf Familienrechts-, Kindschafts- und Entmündigungssachen. Für gut befinden wir ebenfalls das Verfahren im eingefügten §38a zur Überprüfung der Staatsanwälte durch einen von der Regierung eingesetzten Ausschuß, in dem auch gewählte Vertreter der Staatsanwaltschaft mitwirken. Dieser Ausschuß sollte nach unserer Meinung der Kontrolle der Volkskammer unterliegen, um eine höchstmögliche Objektivität der Entscheidungsfindung zu sichern. In der Lesung dieser drei Gesetzeswerke ist eines auf gefallen: Es wird - wie es sich auch gehört - auf die Verfassung Bezug genommen. Hier ergibt sich die Frage, wenn man danach gefragt wird: auf welche Verfassung? Für mich persönlich auch die Frage: Welche wollen wir heranziehen, die in Bruchstücken noch vorhandene Verfassung von 1968, die Verfassung von 1949, die Verfassungsgrundsätze, die dieses Haus in der 1. Lesung schon passiert haben, mit der wir uns auch schon sehr ausgiebig im Rechtsausschuß befaßt haben, oder der Entwurf des vorläufigen Grundgesetzes, der zwar nicht unseren Abgeordneten, aber den Abgeordneten des Bundestages bereits seit über 10 Tagen vorliegt? Wir befürworten als Fraktion DBD/DFD die Überweisung dieser Gesetzesvorlagen in die jeweiligen Ausschüsse. (Beifall bei der PDS, Bündnis 90/Grüne und DBD/DFD) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Vielen Dank! - Als nächster erteile ich der Fraktion CDU/DA das Wort. Es spricht der Abgeordnete Wolfgang Fiedler. Fiedler für die Fraktion CDU/DA: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie viele andere Gesetze, die diesem Hohen Haus in dieser Zeit zur Beschlußfassung vorliegen und von ihm verabschiedet werden, wird auch das vorliegende Strafrechtsänderungsgesetz nur Übergangscharakter tragen. Demnach tut es gut, es zunächst einmal von den sozialistischen Grundsätzen befreit zu wissen, die demagogisch den Schutz der Würde des Menschen erklärten, in Wahrheit aber war das Strafrecht nichts anderes als ein wichtiges Instrument des Machtmißbrauchs der SED-Machthaber. Mittels der Straftatbestände des politischen Strafrechts, wie dem sogenannten staatsfeindlichen Menschenhandel, der sogenannten staatsfeindlichen Hetze, dem ungesetzlichen Grenzübertritt und der ungesetzlichen Verbindungsaufnahme, wurden jegliche Regungen der Freiheit des Denkens und der freien Bewegung in unserer deutschen Heimat kriminalisiert. Daran hängen viele Schicksale und viel persönliches Leid. Das darf sich niemals wiederholen! Hoffen wir, daß die Historiker unserer Tage die ganze Tragik dessen unvergessen machen! Werte Abgeordnete! Solche Straftatbestände darf es nie wieder geben, damit die Freiheit des Denkens und der freien Meinungsäußerung als bedeutendes Ergebnis unserer Revolution für immer bewahrt werden können. In der Vorlage sind die für das deutsche Strafrecht geradezu klassischen Tatbestände des Diebstahls, der Unterschlagung sowie des Betrugs wieder aufgenommen worden. Das werden sicher nicht nur die Juristen begrüßen, sind diese Tatbestände doch eindeutiger und klarer in ihrer Aussage und Abgrenzung voneinander; das erleichtert die Anwendung. Aber auch das all- 429;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 429 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 429) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 429 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 429)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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