Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 394

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 394 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 394); Pflegefall, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und ein wichtiges Gebiet, die Altenpflege. Geblieben sind Krankenhilfe und Pflege in Einrichtungen. Insgesamt kann man sagen - und das trifft nun wieder für beide Gesetzesvarianten zu -, daß Sozialhilfe an sich in diesen vorliegenden gesetzlichen Regelungen entwürdigende Disziplinierungsmaßnahmen beinhaltet. Und hier komme ich auf das zurück, was ich vorhin sagte: Es gibt wirklich objektive Gründe, Sozialhilfe abzulehnen und sie nicht einfach so als natürliches Recht in Anspruch nehmen zu können. Erstens gehört dazu: Ersparnisse und Besitz werden herangezogen. Das betrifft nicht nur den Hilfsempfänger selber, sondern auch seine nahen Angehörigen. Das heißt, solange noch Sparvermögen da ist - auch wenn das gar nicht so hoch ist -, solange noch materielle Güter da sind, die verkauft werden müssen, wird nichts gezahlt. Erst muß das sozusagen abgeschmolzen werden, dann tritt Sozialhilfe ein. Dabei ist übrigens interessant, daß dabei berücksichtigt werden soll, welches Lebensniveau vorher bestanden hat. Also, wer vorher ganz gut gelebt hat, kann ein bißchen mehr behalten, und die, die schon immer arm dran waren, ein bißchen weniger. Zweitens gehört dazu die Inanspruchnahme der Familie, von der schon die Rede war. Drittens: Offenlegung der Vermögensverhältnisse ist notwendig. Natürlich, dafür hat man ein gewisses Verständnis. Aber wer kann ausschließen, daß es dabei zu Schnüffelei, persönliche Verhältnisse betreffend, kommen muß? Wo liegt denn der Unterschied zwischen eheähnlichen Gemeinschaften und Freundschaften in zwei verschiedenen Haushalten? Disziplinierung erfolgt auch in einer anderen Weise. Hierzu noch einmal ein Zitat: „Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden, wenn jemand sein Einkommen oder Vermögen vermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizuführen, bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt.“ Also, nun stellen Sie sich mal vor, daß jemand zu den Niedriglohnempfängern gehört und sein Betriebsleiter käme an und sagt: Also, wenn du jetzt nicht sparsamer wirtschaftest, dann wird dein Gehalt gekürzt! - Das ist wirklich unzumutbar. Es handelt sich nämlich bei Sozialhilfeempfängern nicht - wie das häufig suggeriert wird - um chronisch Arbeitsscheue, es handelt sich in der Mehrzahl der Fälle um. unverschuldet Erwerbslose. Insofern ist der heute angekündigte Sozialzuschlag für Erwerbslose, der viele Menschen zunächst einmal davor verschont, Sozialhilfeempfänger zu werden, unwahrscheinlich wichtig. Dieser Sozialzuschlag kommt natürlich nicht mehr zur Anwendung, wenn weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe gezahlt werden. Im Ausschuß bleiben viele Fragen zu beantworten: die Frage, wie in so kurzer Zeit bewerkstelligt werden soll, daß funktionsfähige Sozialämter, die mit ausgebildeten Leuten besetzt sind, installiert werden können. Die Frage der Sozialhilfe für Ausländer ist ungeklärt, auch die Frage der Finanzierung. In Zukunft wird die Sozialhilfe bei den Kommunen liegen. Die Finanzierung der Kommunen erfolgt vorwiegend durch Gewerbesteuern. Sie können sich vorstellen, wie knapp das Geld sein wird. Ich denke allerdings, daß die Frage der Finanzierung nicht nur eine Frage von Armut und Reichtum einer Gesellschaft ist, sondern auch eine Frage des politischen Willens, der Einfluß darauf nimmt, wie vorhandene Mittel verteilt werden. Abrüstung wäre eine Quelle, Einhaltung der Wahlversprechen der Bundesregierung eine andere. Eine abschließende Frage: Ich habe, nachdem ich so einen Überblick hatte, lange überlegt, ob man Sozialhilfeempfängern empfehlen sollte, in die Bundesrepublik überzusiedeln. In Berlin ist es ja besonders unproblematisch. Man braucht ja bloß ein paar Straßen weiter zu ziehen und bekommt mehr als das Dop- 394 pelte an Sozialhilfe. Ich befürchte, das geht nicht, weil da möglicherweise eine gleiche unsichtbare Mauer aufgebaut wird wie für Rentner, die, wenn sie nach dem 18. Mai in die Bundesrepublik übersiedeln, die in der DDR berechneten Sätze bekommen. Es ist zu erwarten, daß das mit der Sozialhilfe auch so geschehen wird. Ich danke Ihnen. (Beifall bei Bündnis 90/Grüne, PDS und SPD) Stellvertreter der Präsidentin Frau Dr. Niederkirchner: Ich danke Frau Abgeordneten Birthler. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, im Namen des Hohen Hauses den Vorstand des Ausschusses Deutsche Einheit des Bundestages zu begrüßen, der auf der Empore Platz genommen hat. (Beifall) Wir fahren in unserer Aussprache fort. Es hat nun das Wort der Abgeordnete Per-Rene Seeger von der Fraktion DBD/DFD. Seeger für die Fraktion DBD/DFD: Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren1 Ein Gesetz, welches die soziale Absicherung der Menschen ur, seres Landes regelt und damit die Grundlage für eine weitestgehende sozial gerechte Marktwirtschaft darstellt, muß für jeden überschaubar, lesbar und letztlich auch verständlich sein. Nachdem ich die 1. Lesung dieses Gesetzes beendet hatte, war mir klar, daß mir nun nichts mehr klar ist. Erstens bitte ich die Verfasser dieses Gesetzes, uns mitzuteilen, welche bisherigen Regelungen konkret außer Kraft gesetzt wurden. So ist zum Beispiel die Pflicht der Betriebe gegenüber Strafgefangenen weggefallen. Ich meine, daß die Aufhebung solcher Regelungen konkret und vollständig im § 42, Schlußbestimmungen, aufgelistet sein muß. Zweitens: Es ist nicht zu ersehen, daß die bisherige Regelung zur Vergünstigung für kinderreiche Familien außer Kraft gesetzt ist. Dies könnte aber bedeuten, daß eine betroffene Familie im Falle, daß diese Regelung doch wegfällt, sozial soweit abbaut, daß sie schließlich Sozialhilfeempfänger wird. Das ist unklar und bedarf deshalb dringend einer konkreten Festschreibung. Drittens zum Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“, der im § 13 festgeschrieben wird: Hier stoßen wir auf ein sensibles Thema, welches sich wie ein Bogen über das gesamte vorliegend Gesetzeswerk spannt: die Würde des Menschen. In § 13 finden- wir Aussagen zu persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt gehören. Beziehungen zur Umwelt heißt zum Beispiel auch Beziehungen zu den erwachsenen Kindern, die vielleicht in Rostock wohnen, während die Eltern, in diesem Beispiel Sozialhilfeempfänger, ihren festen Wohnsitz in Erfurt haben. Wer maßt sich nun an, zu entscheiden, den vertretbaren Umfang so zu definieren, daß der Besuch bei den Kindern auf dreimal, fünfmal oder zwanzigmal im Jahr festgelegt wird? Denn nach dem vorhegenden Gesetz besteht die Möglichkeit, daß die Fahrtkosten der Eltern von der sozialhilfeleistenden Institution getragen werden. Ein Vorschlag dazu: In solchen Fällen würde ich keine Eingrenzung festschreiben, hier könnte der Staat, das Land oder die Kommune sein bzw. ihr Bekenntnis zum Sozialstaat untermauern mit der Ausgabe von Freifahrtscheinen. Sozialhilfe soll, ja, muß vorbeugende Wirkung haben und kann nur gerecht funktionieren, wenn sie in den Rahmen der gesamten Gesetzgebung eingeordnet wird, wenn sie nicht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regelungen steht. Die Sozialgesetzgebung muß sich, so meine ich, als logische Folge aus dem komplizierten und weitgespannten Netz der Gesetze ergeben. Verehrte Abgeordnete! In meinen nachfolgenden Ausführungen will ich versuchen, diese grundsätzlichen Aussagen zu ver-;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 394 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 394) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 394 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 394)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Die erfüllen ihre Aufgaben, indem sie - die Leiter der Staats- und Virtschaftsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Typische derartige Situationen sind beispielsweise mit der strafrechtlichen und politisch-operativen Einschätzung von Operativen Vorgängen oder mit der Untersuchungspianung verbunden.

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