Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 389

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 389 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 389); schuß sein soll. Das ist sowieso eine Sache, die wir hier beschließen müssen. Ich denke, daß es wohl keine Probleme geben wird, diese Gesetze in die Ausschüsse zu überweisen, so daß wir uns schon jetzt darüber einig werden können. Ich würde, wenn ich mir unsere Anwesenheit hier ansehe, doch sagen - und dafür bitte ich den Ausschuß für Familie und Frauen um Entschuldigung -, daß hier die Seite etwas stärker vertreten ist als diese Seite und daß deshalb das Ergebnis ist, daß der Antrag des Ausschusses Familie und Frauen abgelehnt ist. Ich bitte deshalb nochmals Hier ist noch ein Geschäftsordnungsantrag. (Zwischenfrage von der PDS: Ich möchte gern Frau Dr. Hildebrandt fragen: Ist Ihr Ministerium Arbeit und Soziales für dieses Sozialhilfegesetz verantwortlich, oder ist es, wie es unser Staatssekretär gesagt hat, das Ministerium für Familie und Frauen? Davon würde ich meine Entscheidung abhängig machen wollen.) Frau Dr. Hildebrandt, Minister für Arbeit und Soziales: Zuständig ist das Ministerium für Familie und Frauen, und deswegen müßte es auch in diesen Ausschuß. (Beifall bei PDS, Bündnis 90/Grüne und SPD) Stellvertreter der Präsidentin Frau Dr. Niederkirchner: Ich würde denken, wir ersparen uns einen zweiten Abstimmungsweg. (Zuruf: Warum denn?) Nach dieser Information und der Begründung des Sozialhilfegesetzes sollten wir über diesen Punkt noch einmal nachdenken. Die Abstimmung, wer der federführende Ausschuß sein wird, werden wir nach Ende der Aussprache noch einmal durchführen. Ich würde sagen, daß wir den Antrag des Präsidiums, an die Ausschüsse zu überweisen, erst einmal so nehmen und in die Aussprache eintreten. Das gibt uns noch Zeit, darüber nachzudenken und nachher über die Überweisung abzustimmen. Ich bitte zur Begründung des Sozialhilfegesetzes den Minister für Familie und Frauen, Frau Dr. Christa Schmidt, das Wort zu nehmen. /'rau Dr. Schmidt, Minister für Familie und Frauen: Meine Damen und Herren! Bevor ich mit meinen Ausführungen beginne, möchte ich Ihre Aufmerksamkeit noch darauf richten, daß auch noch zwei Änderungsvorschläge vor Ihnen liegen, und zwar zu § 38 und § 39 des Gesetzentwurfs, die hier einzubeziehen sind. Meine Damen und Herren! Die Regierung legt der Volkskammer heute das Gesetz über Anspruch auf Sozialhilfe, das Sozialhilfegesetz vor. Laut Staatsvertrag zwischen beiden deutschen Staaten ist ein solches Gesetz zur Bildung der Sozialunion unbedingt notwendig. Das Gesetz ist zwar in enger Anlehnung an das Sozialhilfegesetz der Bundesrepublik Deutschland entstanden, es berücksichtigt aber durchaus spezifische Entwicklungen in der DDR. Im Vorfeld dieser Debatte habe ich nicht selten das Argument gehört, ein solches Sozialhilfegesetz müsse sein, weil durch die Einführung der sozialen Marktwirtschaft viele Menschen zu Almosenempfängern würden. Diejenigen, die so reden, wissen ganz genau: Durch dieses Sozialhilfegesetz wird in der DDR zum ersten Mal ein Anspruch der Bürgerinnen und Bürger, die unverschuldet in Not geraten, auf staatliche Hilfe gegründet. Endlich hat ein System ein Ende, das soziale Not verschwieg, unter den Teppich kehrte und das seine Wohltaten bestenfalls nach Gutdünken verteilte. Mit diesem würdelosen Verhalten des Staates, der seine in Not geratenen Bürger gleichsam zu Würdelosen degradierte, machen wir mit diesem Gesetz Schluß. Dieses Sozialhilfegesetz ist ein Teil einer am Menschen orientierten Sozialpolitik, zu deren wichtigsten Aufgaben es gehört, den Menschen vor Armut und Not zu schützen. Immer wieder wird es Menschen geben, die trotz aller sozialen Sicherheitssysteme in Not geraten. Wer dies nicht sehen will, verkennt, daß der Mensch fehlbar ist. Deshalb hat jeder Anspruch auf Sozialhilfe. § 1 definiert: „Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, oder wer in besonderen Lebenslagen der Hilfe bedarf “ Dabei soll die Sozialhilfe den Grundstock für ein Leben liefern, das der Würde des Menschen entspricht. Hierzu gehören besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Bedürfnisse des täglichen Lebens, so Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben. In einer Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz werden wir festlegen, daß der Regelsatz für den Haushaltsvorstand 400 DM beträgt. Nehmen wir beispielsweise eine Familie mit zwei Kindern zwischen dem 8. und 14. Lebensjahr, dann sieht die Berechnung so aus: Diese Familie hätte einen Anspruch auf 1240 DM im Monat, nämlich 400 DM für den Vater, 320 DM für die Mutter und insgesamt 520 DM für die beiden Kinder. Da mit den Regelsätzen nicht in allen Fällen ausreichend geholfen werden kann, gibt es für bestimmte Personen sogenannte Mehrbedarfszuschläge, die im allgemeinen 20 % des Regelsatzes oder mehr ausmachen. Das gilt für Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren Zusammenleben und allein für die Pflege und Erziehung sorgen. Bei vier oder mehr Kindern erhöht sich dieser Mehrbedarf auf 40 % des Regelsatzes. Diesen Mehrbedarfssatz erhalten auch Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und an Maßnahmen zur Schul- oder Berufsausbildung einschließlich der Fortbildung und Umschulung teilnehmen. Abweichend vom Bundessozialhilfegesetz regelt das vorliegende Gesetz im Komplex Hilfe in besonderen Lebenslagen, zunächst die Krankenhilfe und die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. So können Kranke im Bedarfsfall Leistungen erhalten, wie sie diejenigen erhalten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen schlagen wir für eine Übergangszeit eine Besitzstandsregelung vor bei gleichzeitiger angemessener Erhöhung des Kostenanteils an Unterbringungskosten durch den Heimbewohner. Befristet bis zum 31. Dezember 1990 leisten Heimbewohner einen pauschalen monatlichen Unterhaltskostenbeitrag von 300 DM in Altersheimen oder 335 DM in Pflegeheimen. Der Träger der Sozialhilfe übernimmt die Kosten der Unterbringung für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, wenn der Hilfeempfänger die Kosten nicht aufbringen kann und dies weder seinem Ehegatten oder anderen Unterhaltsverpflichteten aus anderen Mitteln zuzumuten ist. Wie Sie wissen, betragen die zu entrichtenden Kosten der Heimunterbringung derzeit für einen Erwachsenen 105 oder 120 Mark, unabhängig von seinem Einkommen. Die wahren Kosten dagegen betragen durchschnittlich 640 Mark, die aus dem Staatshaushalt getragen werden. Nach der nun gefundenen Regelung vermindert sich das zur freien Verfügung stehende Geld in noch vertretbaren Rahmen auf 160 DM. Wir wissen, parallel müssen wir die Unterbringung in den Heimen ändern. Dazu wird z. Z. ein Heimgesetz vorbereitet. Nach diesem Sozialhilfegesetz sollen Personen, die in ehelicher Gemeinschaft leben, nicht besser gestellt sein als Ehegatten. Ausschlaggebend ist dabei der Umstand, daß wie in einer richtigen Ehe aus einem Topf gewirtschaftet wird. Deshalb muß 389;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 389 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 389) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 389 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 389)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren bedingt die Untersuchung der Anforderungen an die Kontrolle der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ein vielschichtiger und vielfältiger Prozeß ist, der an die Leiter aller Ebenen in der Linie hohe persönliche Anforderungen stellt.

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