Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 261

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 261 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 261); Regelungen über die mit der Tätigkeit des Richters zu vereinbarenden Aufgaben und die Regelungen über die Garantien, daß die Unabhängigkeit der Richter gesichert ist, aber daß auch ihre Teilnahme und politische Aktivität in Parteien und Vereinigungen möglich ist. Auch ist es wesentlich, daß Richter in ihrer Rechtsprechung gemäß dem Entwurf des Richtergesetzes weder von staatlicher Seite noch von einer Partei oder Vereinigung in ihrer Rechtsprechung beeinflußt werden dürfen. Das sichert seine Vertrauensstellung und seine Unabhängigkeit. Bei der Analyse des Entwurfs bin ich zu der Auffassung gekommen, daß es sich hier vor allem um eine Übergangsregelung bis zur Bildung der Länder in der DDR handelt. Diese Übergangsregelung sollte auch gleichzeitig eine Rahmenregelung für die zu erwartenden Ländergesetze über die Stellung der Richter in den künftigen Ländern der DDR sein. Unter diesem Blickwinkel möchte ich auf einzelne Probleme zu diesem Entwurf eingehen, die ich sehe. Ein Ziel des Richtergesetzes besteht darin, die Stellung der Richter im Vergleich zu Artikel 94 und 95 der geltenden Verfassung der DDR zu ändern. Das Richtergesetz ist damit ein verfassungsänderndes Gesetz, also müßte neben der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der Volkskammer zur Abstimmung des Richtergesetzes auch noch ein Gesetz zur Änderung der Artikel 94 und 95 der Verfassung verabschiedet werden. Angesichts dieser Rangigkeit des künftigen Richtergesetzes er DDR empfehle ich dringend dem Hohen Haus den Entwurf des Richtergesetzes unverzüglich vor allem den Richtern und ihren Berufsverbänden zuzuleiten, damit sie ihre Mitsprache an dem Richtergesetz verwirklichen und ihre Vorschläge an den federführenden Rechtsausschuß überweisen können. Diese Mitsprache der Richter und ihrer Berufsverbände halte ich auch deshalb für wichtig, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken. Sie sind für die Durchsetzung der Rechtssicherheit in diesem Lande in hohem Maße verantwortlich. Gerade die Rechtssicherheit wird in den vor uns liegenden Monaten belastet werden durch eine von uns noch kaum zu überschauende Flut von Gesetzesänderungen, Übergangsregelungen, Abschaffung bestehender Gesetze und Schaffung neuer Gesetze. Auch die Richter werden sich diesen Anforderungen stellen müssen und sollen dabei unabhängig eine Rechtsprechung garantieren, die wirklich für unsere Bürger sicher ist. Gleichzeitig sollen die Richter das Recht erhalten, gemäß § 3 des vorliegenden Entwurfs, im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Fragen, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften durch ein zuständiges Gericht zu beantragen. Deshalb frage ich das Ministerium der Justiz, welches Gericht das sein soll. Soll da noch ein Verfassungsgericht gegründet werden, oder wer soll diese Aufgabe im inne von §3 des Richtergesetzes übernehmen? In jedem Fall wäre auch der Artikel 93 der geltenden Verfassung durch Beschluß der Volkskammer zu ergänzen. Ebenso verlangt der § 17 des Entwurfs des Richtergesetzes eine Verfassungsänderung. Überraschend nach diesen Regelungen steht im § 17, daß der Präsident der Republik den Präsidenten und Vizepräsidenten des Obersten Gerichtes auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Richterwahlausschusses benennt. Nun weiß ich leider nicht, was mit Präsident der Republik gemeint ist. Soll bis zum Inkrafttreten des Richterwahlgesetzes noch ein Präsident der Republik gewählt werden? Wenn ja, durch direkte Wahl der Bürger der DDR oder durch die Volkskammer? Zu einem weiteren Problem. Bisher waren die Richter für die Dauer einer Wahlperiode von den örtlichen Volksvertretungen gewählt worden. So steht es in der Verfassung. Von dem Entwurf werden die Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrag von einem Richterwahlausschuß benannt. Es ist in dem Gesetz nicht die Möglichkeit vorgesehen, selber einen Antrag zu stellen, Richter zu werden. Weil: Hier steht nur kraft Auftrags. Hier könnte ergänzt werden: kraft Antrags, damit man sich diesem Richterwahlausschuß zur Wahl stellen kann. Dabei ist die Regelung auf Lebenszeit nicht ausgestaltet. Hierzu hat bereits Dr. Nis-sel gesprochen. Diesen Vorschlag der Regierung unterstütze ich. Vorgesehen ist weiterhin, daß ehrenamtliche Richter gemäß § 34 des vorliegenden Entwurfs gewählt werden können, wenn sie das Wahlrecht besitzen, das heißt, Bürger der DDR sind. Hauptamtliche Richter brauchen kein Wahlrecht zu haben, sondern lediglich gemäß § 9 des Entwurfs eine berufliche Qualifikation nachweisen. Demgemäß sind ehrenamtliche Richter und hauptamtliche Richter nicht in diesem Gesetz gleichgesetzt. Abgesehen von diesem rechtspolitischen Widerspruch, sehe ich hier die Gefahr einer Tendenz, die unbedingt aus dem Entwurf des Richtergesetzes gestrichen werden sollte. Wegen der Gleichrangigkeit von haupt- und ehrenamtlichen Richtern sollten beide Bürger sein und nicht Bürger oder Einwohner, die nach den Regelungen der Kommunalverfassung aktiv wahlberechtigt sind. Der Bedarf der Bürger der DDR auf Rechtshilfe sowie auf umfassende Rechtsprechung wird erheblich steigen. Hinsichtlich der zu erwartenden Flut zu verändernder Gesetze, wie z. B. zur vorgesehenen Reprivatisierung von Grund und Boden, ist ein erhöhtes Maß an die Tätigkeit der Gerichte gestellt. Wie soll ich dann verstehen, daß einerseits der Bedarf an Berufsrichtern groß ist und andererseits der vorliegende Entwurf des Richtergesetzes die künftige Stellung der Richter in wesentlichen Punkten im unklaren läßt. Im vorliegenden Entwurf werden gemäß § 11 Abs. 2 die Richter benannt. Wenn dann später, etwa nach der Länderbildung, Also : Wann, bis zu welchem Zeitpunkt sollen sie auf Lebenszeit berufen werden? Hier steht: Die Berufung auf Lebenszeit bleibt einer späteren Regelung Vorbehalten. Das ist mir zu unklar. Wann soll das Später sein - nach der Länderbildung oder nach dem Vollzug der deutschen Einheit? Meine Zweifel hinsichtlich der Berufsrichter auf Lebenszeit zerstreuten sich dann endgültig, nachdem ich §44 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs las, in dem steht, daß die Richter, die zur Zeit tätig sind, nur auf Zeit oder auf Probe gewählt werden können. Das heißt, wie das schon Dr. Nissel sagte, daß die 3 500 auch langjährigen Richter der DDR, egal, ob sie in ihrer Rechtsprechung fair gewesen sind oder nicht, überhaupt keine Chance haben, Richter auf Lebenszeit zu werden. Oder es ist so gemeint, daß es nur eine Übergangsregelung bis zur Länderbildung ist - dann stimme ich dieser Regelung zu. Paragraph 46 meint dann auch noch, daß der Einsatz von Richtern der Bundesrepublik in der DDR durch den Justizminister in einer Durchführungsbestimmung zu regeln ist. Diese Richter der Bundesrepublik sind nach den Gesetzen der BRD in der Regel Richter auf Lebenszeit. Also hätten im Prinzip nur die Richter der Bundesrepublik die Chance, Richter auf Lebenszeit in der DDR zu sein, und die Richter der DDR hätten diese Chance nicht. Deshalb plädiere ich dafür, daß die Richter der DDR gleiche Wettbewerbschancen erhalten, sich sachkompetent hier in den Gerichten durchzusetzen, wie das auch die Richter der Bundesrepublik haben. Gerade in der vor uns stehenden komplizierten Übergangsphase zur Sicherung der Rechtssicherheit der Bürger der DDR hoffe ich, daß diese Vorschläge vom Rechtsausschuß berücksichtigt werden. Vielen Dank. Stellvertreter der Präsidentin Helm: Frau Abgeordnete! Gestatten Sie eine Zwischenfrage? (Frau Dr. Albrecht: Ja.) Dr. Opitz (Die Liberalen): Frau Abgeordnete! Was erwarten Sie, wenn Sie dieses Gesetz den Richtern vorlegen, die in unserem Staat niemals unabhängig waren? Von denen erwarte ich keine demokratische Mitwirkung. Ich kann es nicht erwarten. Diese Frage möchte ich an Sie stellen. Frau Dr. Albrecht (PDS): Ist es nach der Geschäftsordnung zugelassen, daß ich zurückfrage, wieso er meint, daß unsere Richter niemals unabhängig waren? (Unruhe und Heiterkeit bei der CDU/DA-Fraktion) 261;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 261 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 261) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 261 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 261)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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