Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 174

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 174 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 174); de Beschlüsse auf, darunter das Richtergesetz und das Gesetz über die Einrichtung der Länder, ich glaube auch den Staatsvertrag, die alle dann keiner verfassungsändernden Mehrheit bedürfen. Habe ich Sie richtig verstanden, daß auch der Staatsvertrag dann nach Ihrer Vorstellung nach Annahme dieses Verfassungsgesetzes nicht mehr einer verfassungsändernden Mehrheit bedarf? Prof. Dr. Wünsche: Ich habe vorhin von der Vermeidung von weitreichenden - ich bitte das gebührend zur Kenntnis zu nehmen -, von weitreichenden Verfassungsänderungen im Rahmen des Staatsvertrages durch ein solches Verfassungsgesetz gesprochen. Die Regierung ist allerdings der Auffassung, daß eine Beschlußfassung über den Staatsvertrag zumindest Verfassungsprobleme tangieren könnte, auch bei einer solchen Grundsatzregelung, (Unmutsäußerungen bei der PDS und beim Bündnis 90/Grüne) und demzufolge auch einer Zweidrittelmehrheit bedarf, obwohl die Frage der Verfassungsänderung durchaus diskutabel und strittig ist, wenn man sich zu diesen Grundsätzen, die hier eben vorgetragen und begründet werden, entschließt. Ich hatte soeben aufmerksam gemacht auf mögliche und notwendige Überprüfungen gegebener Eigentumsverhältnisse und füge hinzu, daß eine solche Überprüfung auch im Zusammenhang mit der Erörterung und Lösung der schwierigen Eigentums- und Vermögensfragen ausgehend vom Staatsvertrag möglich sein muß. In Artikel 2 Abs. 2 müßte daher in den zweiten Satz eingefügt werden, daß auch eine rechtsstaatliche Überprüfung der bestehenden Eigentumsverhältnisse durch die Festlegung des Satzes 1 nicht berührt wird. Artikel 4 bestimmt rechtsstaatliche Grundlagen für die Tätigkeit von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Damit soll die Tarifautonomie verfassungsrechtlich verankert werden. Das heißt, Löhne und Gehälter sollen in Zukunft durch wirklich freie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ausgehandelt werden können. Den Tarifparteien müssen dazu die im sozialen Rechtsstaat üblichen Rechte zu Arbeitskampfmaßnahmen zugebilligt werden. An den zweiten Satz des Artikels 4 Abs. 2 sollte daher der Satz angefügt werden: „Sie haben das Recht, Arbeitskampfmaßnahmen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ergreifen.“ Schließlich ist festzustellen, daß die bisher geltende Verfassung der DDR eine Übertragung von Kompetenzen auf internationale Einrichtungen oder auf die Organe eines anderen Staates nicht vorsieht. Es fehlt insofern eine dem Artikel 24 des Grundgesetzes der BRD ähnliche Bestimmung. Wenn ein schrittweises Zusammenwachsen der beiden deutschen Staaten, zu dem der Abschluß des Staatsvertrages gehört, und z. B. die konzentrierte Weiterführung des KSZE-Prozesses gewährleistet werden sollen, ist auch in diesem Punkt eine Ergänzung der Verfassung unverzichtbar. Der notwendige verfassungsrechtliche Handlungsspielraum sollte durch die Einfügung eines neuen Artikels 7 in die Vorlage geschaffen werden. Dieser Artikel könnte lauten: „Kompetenzübertragung. Die Deutsche Demokratische Republik kann durch Gesetz Hoheitsrechte übertragen oder in die Beschränkung von Hoheitsrechten einwilligen.“ Der Artikel 7 des Entwurfs würde dann Artikel 8. Verehrte Abgeordnete! Ich darf nochmals hervorheben, daß sich die Regierung bewußt ist, daß eine über die im Entwurf fixierten Verfassungsgrundsätze hinausgehende Auslegung der Grundlagen des sozialen Rechtsstaates dringend geboten ist und bald erfolgen sollte. Die vorgeschlagenen Verfassungsgrundsätze einschließlich der eben vorgetragenen Ergänzungen sind aber zugleich eine hierfür notwendige Voraussetzung und Orientierung. In diesem Sinne bitte ich Sie namens der Regierung, dem Entwurf des Verfassungsgesetzes Ihre Zustimmung zu geben. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall, vor allem bei CDU/DA und DSU) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Ich eröffne die Aussprache. Als erste hat das Wort die Abgeordnete Kögler von der Fraktion der CDU/DA. Frau Kögler für die CDU/DA-Fraktion: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die vorliegenden Verfassungsgrundsätze in der Form der Drucksache 19 werden von unserer Fraktion als eine ausreichende Grundlage angesehen für die Übergangszeit bis zur Einheit Deutschlands, dem erklärten Ziel unserer Regierung und der Mehrheit unseres Volkes. Die Verfassung der DDR ist in ihren wertbestimmenden Tf len und in ihrem Grundrechtsteil, also auch in den Artikeln 9 fl*,-' bereits außer Kraft getreten. Diese Auffassung wird nicht geändert, auch wenn wir jetzt Verfassungsgrundsätze vorliegen haben, die eine Änderung der Verfassung der DDR von 1968 in der Fassung von 1974 ausdrücklich vorsehen. Die Verfassung ist nur insoweit noch gültig, als die Volkskammer nach der Wahl vom 18. März 1990 selbst durch konkludentes Handeln sie als noch gültig angesehen hat bzw. als ungültig angesehen hat, nämlich in ihren organisatorischen Vorschriften, insbesondere in den Regelungen über die Volkskammer und den Ministerrat. Ausdrückliche Verfassungsänderungen stehen dieser Annahme nicht entgegen, denn auch sie betreffen eben nur organisatorische Vorschriften, z. B. Abschaffung des Staatsrates. Diese Verfassungsgrundsätze, meine ich, stellen einen echten Kompromiß dar, da im Parlament insbesondere in den letzten Sitzungen widerstreitende Auffassungen deutlich wurden, ob denn nun der Staat eine Verfassung braucht, oder ob er keine braucht. (Gelächter bei Bündnis 90/Grüne) Ich weiß nicht, was die Heiterkeit soll. Es gibt mehrere Länder, die keine Verfassung besitzen. Daran muß man erinnern, an Großbritannien, an Israel, Neuseeland, und es wären noch weitere zu nennen. Insoweit ist diese Diskussion auch nicht von den Tatsachen im Verfassungsrecht getragen. Aber es stellt einen Kompromiß dar, wenn wir diese Verfassung von 1968 als ein Gerüst stehenlassen. Es entsprach gerade dem Wesen der Revolution, daß sie keine Gewaltakte zeigte, sondern in der vollständigen Delegitimierung des Staatstypus bestand. Und wenn dieser seinen Niederschlag in der Verfassung, in der sozialistischen Verfassung gefunden hat, dann ist es eben so, daß diese Verfassung damit in den ganz wesentlichen Punkten außer Kraft gesetzt wurde. Es ist dem Herrn Justizminister zuzustimmen, wenn gesagt wird, daß nur noch die wesentlichen Regelungen bestehen bleiben und daß die Verfassung ansonsten ein Fragment darstellt. Mit einem solchen Fragment kann man bis zum Beitritt nach Artikel 23 des GG leben als Übergangslösung. Sicher ist es ein Fragment, wenn wir diese Änderungen vornehmen, aber ein Fragment, mit dem man leben kann, das echt einen Kompromiß darstellt. Es ist unser Ziel, das zu erreichen, um eben auf einen Nenner zu kommen. In der DDR, meine ich, herrscht darüber Konsens, daß der frühere Staatstypus eines 174;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 174 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 174) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 174 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 174)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Gründe für das gewissenhaft geprüft, notwendige vorbeugende oder der Einhaitung Wiederherstellung der Gesetzlichkeit dienende Maßnahmen eingeleitet veranlaßt werden.

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