Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1721

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1721 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1721); hand verwalteten Unternehmen (2. Lesung) (Drucksache Nr. 225 a). Ich bitte den Vertreter des Wirtschaftsausschusses, den Abgeordneten Anys, das Wort zur Begründung zu nehmen. Zuvor eine Information: der Ausschuß Deutsche Einheit trifft sich am Montag um 16.00 Uhr. Der Geschäftsführende Vorstand des Ausschusses trifft sich heute um 8.00 Uhr. Bitte schön, Abgeordneter Anys. Anys, Berichterstatter des Wirtschaftsausschusses: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Wirtschaftsausschuß hat den Ihnen vorliegenden Antrag der CDU-Fraktion, verzeichnet in der Drucksache Nr. 225 a, beraten und den Inhalt mit der Maßgabe mehrheitlich beschlossen, daß das ursprüngliche Gesetz - Drucksache Nr. 225 - in der Weise geändert wird, daß die Passagen, die das Wort „Kommunen“ enthalten, wegfallen. Der Ausschuß war der Meinung, daß nicht von vornherein in die Kompetenz der Kommunen eingegriffen werden dürfe. Es ist so, daß auf Grund der Tatsache, daß sich in den Betrieben, die durch die Treuhandanstalt verwaltet werden, in vielen . en die früheren leitenden Direktoren selbst zu Geschäftsführern ernannt haben bzw. sich dazu ernennen ließen, obwohl weder Kompetenz noch persönliche Eignung und vor allem keine Akzeptanz durch die Belegschaft vorhanden waren. Um diese Dinge nun festzuschreiben, hat der Wirtschaftsausschuß den Ihnen hier vorliegenden Gesetzentwurf beraten und bittet Sie um Zustimmung zum vorliegenden Antrag, da, wie allerseits bekannt, erheblicher Handlungsbedarf besteht. In der Beschlußempfehlung wird unter Punkt 1 mitgeteilt, daß der Volkskammer empfohlen wird, den Ministerpräsidenten zu beauftragen, die Fortgeltung des Gesetzes über die Ausschreibung der Stellen der Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder in den durch die Treuhand verwalteten Unternehmen über den 3. Oktober hinaus mit der Bundesregierung zu vereinbaren. Unter Punkt 2 wird vorgeschlagen, den Kommunen zu empfehlen, dieses Gesetz analog in den von den Kommunen verwalteten Betrieben anzuwenden. Wichtig ist noch § 7, der hinzugefügt wurde. Dieses Gesetz tritt am Tag der Beschlußfassung in Kraft. Der Wirtschaftsausschuß empfiehlt der Volkskammer drin-d, diesem Gesetzentwurf ihre Zustimmung zu geben. - Danke/ Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Meine Damen und Herren! Wortmeldungen liegen auch hierzu nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Gesetzentwurf, der Ihnen in Drucksache Nr. 225 a vorliegt, mit den Änderungen und Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Wer ist dagegen? - 8 Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? - Bei einigen Enthaltungen und 8 Gegenstimmen ist dieses Gesetz beschlossen. Wir kommen zum Tagesordnungspunkt 22: Beschlußempfehlung des Finanzausschusses Gesetz über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung (2. Lesung) (Drucksache Nr. 216 a). Prof. Kühne als Vorsitzender des Finanzausschusses hat das Wort zur Begründung. Prof. Dr. Kühne, Berichterstatter des Finanzausschusses: Meine Damen und Herren! Verehrte Abgeordnete! Der Finanzausschuß wird in dieser Sitzung in dieser Legislaturperiode zum letzten Mal das Wort nehmen. Wir werden damit zwei Gesetze zu begründen haben, die den Anschluß finden und damit bilden für den Einigungsvertrag. Ich werde beide zu begründen haben. Zunächst zur Vorlage 216: Gesetz über die Errichtung des Ausgleichsfonds. Das heute zur Beschlußfassung stehende Gesetz über die Errichtung eines Ausgleichsfonds Währungsumstellung erfüllt eine Forderung des Staatsvertrages über die Wirtschafts- und Währungsunion. Gleichzeitig, meine Damen und Herren, besteht ein hoher Handlungsbedarf hinsichtlich des Einigungsvertrages. Dieser Ausgleichsfonds muß fortgeltendes Recht sein und bleiben. Ich möchte das hier in dieser mitternächtlichen Stunde ausdrücklich feststellen. Der Kern des Gesetzes besteht darin, aus der Umstellung zum 1. Juli 1990 die Differenzen für die Betriebe zwischen 1:1 und 2 :1, die Staatsbank teilte uns mit, es würde sich um einen Umfang bis zu 30 Mrd. DM handeln, in Form von Ausgleichsforderungen als Schuldverschreibungen geldmarktfähig zu machen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß im Einigungsvertrag im Artikel 25 - Treuhandvermögen - eine andere Formulierung enthalten ist. Dort ist ausdrücklich festgehalten, daß den Sparern, nicht den Betrieben, zu einem späteren Zeitpunkt für den bei der Umstellung 2 :1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilsrecht am volkseigenen Vermögen eingeräumt werden kann. Beides ist nicht identisch. Ich weise heute noch darauf hin, daß gestern Herr Rohwedder auf diese Problematik ausdrücklich hingewiesen hat. Es geht bei den Ausschußberatungen auch darum, die Rolle des Ministers der Finanzen als Aufsichtsbehörde - §§ 8 und 9 - zu definieren. Da das Gesetz über den 3. Oktober 1990 hinaus gilt, tritt der Bundesminister der Finanzen in die §§ 8 und 9 dieses Gesetzes logisch ein. Das muß Bestandteil des Einigungsvertrages sein. Der Wirtschaftsausschuß hat sich ebenfalls mit der Problematik beschäftigt. Er hat die Berufung von zwei Wirtschaftsprüfern vorgeschlagen. Wir mußten darauf hinweisen, daß das nicht dem dortigen Bankrecht der Bundesrepublik entspricht. Das gilt ebenso für den Vorschlag eines parlamentarischen Ausschusses des Bundestages unter Einfluß von Abgeordneten aus der ehemaligen DDR. Hierfür reichen das Kreditwesengesetz und das Bundesaufsichtsamt entsprechend Einigungsvertrag aus. Der Finanzausschuß empfiehlt die Annahme der in der Drucksache Nr. 216 verzeichneten Gesetzesvorlage. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Danke schön. - Bitte, da liegt eine Wortmeldung vor. Dr. Schmieder (F.D.P.): Ich möchte einen Abänderungsantrag stellen, und zwar zur Drucksache Nr. 216 a. Da steht in der letzten Zeile: Das Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. - Ich denke, wenn wir das stehenlassen, dann tritt das Gesetz vor dem 3.10. nicht mehr in Kraft. Es müßte meines Erachtens noch heißen: Das Gesetz tritt mit seiner Beschlußfassung in Kraft. Prof. Dr. Kühne, Berichterstatter des Finanzausschusses: Darf ich darauf hinweisen, Herr Kollege Schmieder, bei mir in der Vorlage ist das nicht enthalten: Dieses Gesetz tritt in Kraft. Es ist keine besondere Formulierung enthalten. Wir müßten heute festlegen, wann es in Kraft tritt. 1721;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1721 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1721) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1721 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1721)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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