Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1719

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1719 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1719); tig, da am 3. Oktober das Gebiet der DDR von der Strafprozeßordnung der Bundesrepublik erfaßt wird und dort die Erhebung einer Privatklage ein solches Sühneverfahren voraussetzt. Mit dem vorliegenden Gesetz wird damit eine Grundlage geschaffen. Der Rechtsausschuß hat dem Antrag des Ministerrates inhaltlich voll zugestimmt, so daß in diesem Falle also Änderungen jetzt hier von mir nicht vorgetragen werden. Soweit der Ausschuß für Verfassung und Verwaltungsreform einzelne Hinweise gegeben hat, ist es vom Rechtsausschuß nicht für erforderlich gehalten worden, diese Hinweise in das Gesetz einzuarbeiten. So wird es von unserem Ausschuß durchaus für gerechtfertigt gehalten, daß die nach diesem Gesetz zu wählenden Schiedspersonen ein Mindestalter von 25 Jahren haben sollen, da wir davon ausgehen, daß bei den im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten eine gewisse Lebenserfahrung doch vorhanden sein muß. Ausgehend davon, daß nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes für mehrere, insbesondere kleine Gemeinden eine Schiedsstelle gebildet werden kann, sind wir der Meinung, daß in dem vorliegenden Gesetz nun nicht, wenn es darum geht, die Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Gemeindeverwaltungen bzw. Gemeindevertretungen zu benennen, jedesmal noch der Plural aufgeführt werden muß, weil wir meinen, daß aus dem vorliegenden Text k ' e Schwierigkeiten zu ersehen sind, die diese Verantwortlichkeit möglicherweise nicht erkennen lassen. Im übrigen werden ausdrücklich solche Fälle im Gesetz genannt, wo die Verantwortlichkeit von mehreren Gemeindevertretungen oder mehreren Gemeindeverwaltungen unterschiedlich ist. Das ist beispielsweise bei der Frage der Kostentragung der Schiedsstellen der Fall, wo es nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde geht. Meine Damen und Herren! Sie finden in der Anlage zur Drucksache Nr. 213 a eine Reihe notwendiger redaktioneller Änderungen. Es handelt sich hier im Prinzip nur um Begriffsbestimmungen, das heißt also um Austausch von Begriffen, die teilweise durch unsere Gesetzgebung in diesem Haus überholt worden sind, also beispielsweise „Gemeindevertretung“ statt „Rat der Gemeinde“, oder aber die durch das am 3. Oktober in Kraft tretende Recht überholt werden, wie beispielsweise der Begriff einer Einigung, der dann nach dem Recht der Zivilprozeßordnung der Bundesrepublik als Vergleich bezeichnet wird. Im übrigen bitte ich Sie, diesem Gesetz in der vorliegenden Form zuzustimmen. Danke. ,r Ivertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Danke schön. Wortmeldungen liegen uns dazu nicht vor. Wir kommen also zur Abstimmung über das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden, das Ihnen in Drucksache Nr. 213 vorlag und jetzt mit den Änderungen der Drucksache Nr. 213 a beschlossen werden soll. Wer diesem Gesetz mit den in 213 a verzeichneten Änderungen zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke schön. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann ist das bei wenigen Enthaltungen so beschlossen. Ich kann Ihnen jetzt zwischenzeitlich das Abstimmungsergebnis zum Tagesordnungspunkt 15, also zur Drucksache Nr. 203 a, bekanntgeben. Für diese Beschlußempfehlung des Ausschusses haben 107 Abgeordnete gestimmt, gegen die Vorlage haben 90 Abgeordnete gestimmt, 38 haben sich der Stimme enthalten. Damit ist die Beschlußvorlage angenommen. (Beifall, vor allem bei PDS und Bündnis 90/Grüne) Wir kommen nun zum Tagesordnungspunkt 18: Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, betreffend Parteienenteignungsgesetz (2. Lesung) (Drucksache Nr. 199 a). Der Abgeordnete Hacker hat zur Begründung das Wort. Hacker, Berichterstatter des Rechtsausschusses: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der DSU wird eine generelle Enteignung von politischen Parteien sowie mit ihnen verbundenen Organisationen und juristischen Personen im In- und Ausland sowie von Massenorganisationen angestrebt, ohne daß hierbei die Frage der Herkunft der Vermögenswerte, über die eine Partei oder Massenorganisation verfügt, näher zu prüfen ist. Ich sehe darin einen Rundumschlag gegen die betreffenden Vermögenswerte und die davon betroffenen juristischen Personen. Hier sind auch die Ansätze für Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit eines solchen Verfahrens zu sehen. Die Problematik, daß eine Enteignung nach DDR-Recht und auch nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik eine Entschädigung beinhaltet, wurde im übrigen auch ausgespart. Der Gesetzentwurf differenziert nicht zwischen dem rechtmäßig erworbenen Besitz, der zu Eigentum führt, und dem unrechtmäßig erworbenen Besitz, der nicht zum Eigentumserwerb führt. Sicher konnte der Antragsteller diese DDR-typische Problematik in ihrer Vielfalt auch nicht überschauen und auch nicht bei der Erarbeitung des Gesetzesantrages in gebührender Weise berücksichtigen. Dieses war im übrigen Aufgabe des Ministerpräsidenten, der von der Volkskammer am 31. Mai dieses Jahres den Auftrag erhalten hatte, über eine Sonderkommission die Vermögensbeziehungen der Parteien feststellen zu lassen und im Ergebnis dieser Feststellung entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, wie auf rechtsstaatlichem Wege mit diesem Parteiver-mögen, was nicht rechtsstaatlichen Kriterien entspricht, zu verfahren ist. Diese Verpflichtung ist bis heute nicht in entsprechender Weise erfüllt worden, und ich möchte hier auch noch den Ministerpräsidenten darauf ansprechen, daß er hier in der Pflicht steht gegenüber der Volkskammer und, ich denke, auch gegenüber der Bevölkerung. Auf Grund der rechtsstaatlichen Mängel, die der Gesetzentwurf enthält, war der Rechtsausschuß nicht in der Lage, diesem Entwurf Zustimmung zu erteilen. Wir haben bei der Prüfung des Gesetzentwurfes auch die mitberatenden Ausschüsse und die zugeleiteten Hinweise der mitbearbeitenden Ausschüsse berücksichtigt. Mit Ausnahme des Ausschusses für Jugend und Sport, der Nachbesserungsvorschläge unterbreitet hat, haben die anderen mitberatenden Ausschüsse ebenfalls mehrheitlich die Bedenken, die im Rechtsausschuß gesehen wurden, gesehen und eine Unterstützung des Antrages nicht befürwortet. Es wird also vom Rechtsausschuß empfohlen, dem Gesetz nicht Zustimmung zu erteilen, und es wird zur gleichen Zeit damit der Hinweis verbunden, daß mit der Verabschiedung des Einigungsvertrages diese Problematik im übrigen sowieso einer Regelung zugeführt werden soll. In der Begründung zum Beschlußentwurf des Rechtsausschusses ist darauf hingewiesen worden. Ich möchte aber bei der Gelegenheit eine Korrektur anbringen. Wenn Sie, bitte, mal die Rückseite der Beschlußvorlage 199 a vornehmen, dann werden Sie unter Ziffer 3 einen entsprechenden Quellennachweis finden. Dort ist eine Korrektur anzubringen, und zwar heißt es in der zweiten Zeile der Ziffer 3 nicht Abschnitt II, sondern Abschnitt III. Ich empfehle Ihnen, dem Gesetzvorschlag, dem Gesetzentwurf nicht zuzustimmen. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Danke schön. Wortmeldungen liegen uns dazu nicht vor. Wer möchte dem Vorschlag des Rechtsausschusses folgen und kein 1719;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1719 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1719) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1719 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1719)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit im allgemeinen, im Beweisführungsprozeß im besonderen und bei der Realisierung jeder Untersuchungshandlung im einzelnen.

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