Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1620

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1620 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1620); Bitte schön. Sie können das von hier vorn tun. Frau Birthler (Bündnis 90/Grüne): Entschuldigung. Ich habe noch eine Anfrage an den Abgeordneten Hacker. (Stellverteter der Präsidentin Dr. Höppner: Ja, vielleicht können wir das eben noch machen. Wenn Sie einen Moment warten. Die Anfrage an den Abgeordneten Hacker.) Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich unaufmerksam war. Aber wenn ich mich richtig erinnere, hatten wir vorhin miteinander beschlossen, daß der Auftrag auch darin bestand, eine Willenserklärung hier zustande zu bekommen im Hinblick auf den Umgang mit diesem Gesetz im Einigungsvertrag, also so ein Verhandlungsauftrag sozusagen. Das habe ich jetzt entweder nicht wahrgenommen -vielleicht können Sie mir helfen. Das muß ja dann noch geschehen. Hacker (SPD): Ja, da muß ich Ihnen recht geben. Ein entsprechender Auftrag an die DDR-Seite ist hier nicht erteilt worden. Ich denke, das müssen wir noch nachverbessem, das müßte dann noch nachgeschoben werden. Aber ich denke, das müßte nicht im Rahmen dieses Gesetzes verabschiedet werden, das könnte durch einen Antrag geschehen. (Frau Birthler, Bündnis 90/Grüne: Antrag zum Gesetz.) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Also das wäre von der Sache her ein Entschließungsantrag zu dem Gesetz. Das können wir anschließend verhandeln. Wir behandeln erst das Gesetz, merken uns den Punkt vor und verhandeln nachher den Entschließungsantrag. Das läßt sich - glaube ich - in einem Satz formulieren. Bitte schön, zunächst der Beitrag von der CDU/DA. Barthel (CDU/DA): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte einen notwendigen Nachtrag zu den vorgeschlagenen Ergänzungen des Rechtsausschusses zum § 2 vortragen. In der hier vorgeschlagenen Formulierung, die Ihnen allen vorliegt, ist der Ersatz von Folgeschäden oder entgangenem Gewinn, wie die Juristen sagen, nur für den Fall der entzogenen Vermögenswerte ausgeschlossen. Das kommt aber der Intention des Wirtschaftsausschusses offensichtlich nicht entgegen, weil auch Fälle denkbar sind, wo infolge von Verwaltungsakten von Behörden oder von Entscheidungen von Betrieben sogenannte Vermögensnachfolgeschäden bei Vermögensentziehung eintreten können. Denken Sie beispielsweise daran, daß jemandem untersagt wurde, ein Gewerbe auszuüben oder daß jemand durch eine Entscheidung des Betriebes in der beruflichen Entwicklung behindert war. Dann wäre nämlich nach der jetzt gefaßten Formulierung immer noch der Anspruch nötig, Nachfolgeschäden geltend zu machen. Es gibt aber auch Fälle, wo Nachfolgeschäden eintreten können in dem Fall, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten sind. Und da sollen sie ja offensichtlich erstattet werden. Ich schlage deshalb vor, folgende Ergänzung zum § 2 Abs. 2 vorzunehmen. Bei Ausgleichszahlungen, welche auf Vermögensentzug oder Vermögensbeschränkung gestützt sind, findet grundsätzlich eine Erstattung von entgangenem Gewinn nicht statt. Das würde nach meinem Dafürhalten den zweiten Teil der Einschränkung zum entgangenen Gewinn auch tragen. (Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Es handelt sich also um einen ergänzenden Satz, ja?) Ja, um einen ergänzenden Satz, der gesetzestechnisch zweckmäßigerweise als Abs. 2 eingefügt werden sollte. (Dr. Gysi, PDS: Wie soll der lauten?) Er sollte lauten - ich lese es noch einmal vor: Bei Ausgleichszahlungen, welche auf Vermögensentzug oder Vermögensbeschränkung gestützt sind, findet grundsätzlich eine Erstattung von entgangenem Gewinn nicht statt. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Also daß heißt, daß an den Absatz 2 noch ein Satz angefügt werden soll, der heißt: Bei der Ausgleichszahlung auf Vermögensentzug bzw - Ich brauche einen genauen Text, hier sind zuviel Sätze durchgestrichen. - Bitte schön, Herr Abgeordneter Hacker. Hacker, Berichterstatter des Rechtsausschusses: Herr Barthel, mir ist jetzt unverständlich, wieso jetzt noch einmal ein Antrag nachgeschoben wird. Wenn er den Text verbessert, ist das natürlich positiv, aber das hätte ja auch im Rechtsausschuß vorhin angebracht werden können. (Beifall bei der PDS) Ich denke aber doch, daß wir das mit der Formulierung gepackt haben. Erst einmal würde ich sagen, daß der Begriff „grundsätzlich“ sowieso gestrichen werden müßte. Jeder Grundsatz läßt Ausnahmen zu. Wir würden damit die Tür wieder für Sonderfälle öffnen. Ich meine, wir haben ja auch gute Nachbe' serungen in der Beratung der drei Ausschüsse formuliert, ohi.. Ersatz von Folgeschäden. Und das würde sich beziehen auf sämtliche entzogene Vermögenswerte. Ich denke, damit ist eigentlich der Regelungsbereich, den wir beschreiben wollten, erfaßt. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Bitte schön, Herr Abgeordneter Steinecke. Dr. Steinecke (F.D.P.): Herr Präsident! Wenn ich den Streit der Juristen untereinander höre, dann meine ich, daß wir uns angesichts der Bedeutung und des moralischen Gewichts dieses Gesetzes wohl überlegen müssen, ob wir im Plenum ein Gesetz bis zum Ende in dieser Art formulieren können, wenn jetzt zwei Juristen sich schon wieder in die Haare kriegen. Herr Präsident, ich möchte Sie bitte noch an folgendes erinnern: Wir wollen den Einigungsvertrag in 13 Tagen zum Abschluß bringen, und wir sind die Verpflichtung eingeganger daß wir gesetzliche Regelungen, die nicht im Einigungsvertra angeführt sind, gegenseitig abstimmen. Wir müssen bei der Verabschiedung des Gesetzes auch unseren Bürgern und den Betroffenen die eindeutige Gewißheit geben, daß dieses Gesetz auch nach dem 2. 10. geltendes Recht ist. Und ich habe den Eindruck, daß wir bei der gegenwärtigen Verfahrensweise diese Gewißheit nicht nach außen ausstrahlen können. Wäre es nicht möglich, so zu verfahren, daß der Ausschuß sich mit dem entsprechenden Ausschuß des Deutschen Bundestages abstimmt, ohne daß wir eine Veränderung des Einigungsver-tragstextes machen, daß ein gemeinsam erarbeitetes Gesetz fernerhin weitergilt? Ist das nicht einfacher? (Zurufe: Nein!) (Frau Birthler, Bündnis 90/Grüne: Einfach, aber wirkungslos.) Ja, dann tut es mir leid, dann habe ich eben nicht gesprochen. (Heiterkeit) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Ich denke, wir stehen im Moment vor folgender Frage: dieses Gesetz hier in 3. Lesung zu verabschieden, entweder mit noch ei- 1620;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1620 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1620) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1620 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1620)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Gesetz über die Verfas.ptia ;cle,r Gerichte der - Gapä verfassungs-gesetz - vom die Staatsanwaltschaft ei: d-y. Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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